Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sicher im Internet einkaufen

Das BVL beherbergt die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT und die Zentralstelle
Online-Überwachung Pflanzenschutz“, kurz ZOPf.

Verbraucher in Deutschland kaufen zunehmend Produkte im Internet ein. Der Verkauf ist wie im stationären Handel reglementiert und wird überwacht.

Für den Onlinehandel von Pflanzenschutzmitteln wurde 2020 eine von den Ländern finanzierte Zentralstelle Online-Überwachung Pflanzenschutzmittel“ (ZOPf) eingerichtet.

Informationen über den Onlinehandel von Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetik sowie von Bedarfsgegenständen wie Küchenartikel, Spielzeug oder Kleidung und von Tabakerzeugnissen finden Sie nachfolgend:

Die deutschen Überwachungsbehörden stellen sich dem Trend der zunehmenden Online-Käufe für Lebensmittel und Kosmetik. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beherbergt seit Juli 2013 die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT. Unter „Erzeugnissen des LFGB“ sind Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände zu verstehen. Die im Auftrag der Bundesländer geführte Zentralstelle bietet den Vorteil, dem Internethandel, der an keiner Grenze halt macht, besser gegenübertreten zu können. Doppelte Recherchearbeit wird vermieden, Ressourcen werden geschont und Arbeitsabläufe können zentral effizienter gestaltet werden. Die deutschen Lebensmittelkontrollbehörden setzen sich mit G@ZIELT weltweit an die Spitze in der Durchsetzung des Verbraucherschutzes im Online-Lebensmittelhandel.

Das BVL und die Behörden der Bundesländer wollen in Zusammenarbeit mit vier Siegelgebern einen Marktplatz im Internet schaffen, auf dem die Produktsicherheit ähnlich hoch ist wie im Supermarkt oder beim Bäcker an der Ecke.

Der Online-Lebensmitteleinkauf

Für Lebensmittel ist dieser Marktplatz bereits im Entstehen. Online-Händler, die Lebensmittel anbieten, müssen sich bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde in ihrem Kreis oder ihrer Stadt registrieren und werden dann genauso risikoorientiert überwacht wie der konventionelle Einzelhandel.

Eine Orientierung bieten zum Beispiel Gütesiegel, die den Qualitätskriterien der Initiative D21 entsprechen. Die Gütesiegel nach den Qualitätskriterien der Initiative D21 können nur erworben werden, wenn der Online-Händler bei der zuständigen örtlichen Lebensmittelüberwachung registriert ist und somit amtlich überwacht wird. Internethändler, welche die Gütesiegel nach den Qualitätskriterien der Initiative D21 tragen, erfüllen hohe Ansprüche an Bonität, Datensicherheit und Verbraucherschutz. Diese Gütesiegel stellen somit eine Möglichkeit dar, seriöse Anbieter zuverlässig zu identifizieren.

Hier finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern im Online-Handel.

Die vier Gütesiegel, die derzeit den Qualitätskriterien der Initiative D21 entsprechen:

Das Gütesiegel "Trusted Shops"

Das Gütesiegel "Internet Privacy Standards"

Das Gütesiegel "EHI geprüfter Online-Shop"

Das Gütesiegel "S@fer Shopping" von TÜV Süd

Lebensmittel-Onlinehändler

Online-Händler, die Lebensmittel in ihrem Onlineshop anbieten, sind Lebensmittelunternehmen und unterliegen somit sämtlichen Rechten und Pflichten wie konventionelle Lebensmittelunternehmer. An erster Stelle ist hier die Pflicht zur Registrierung bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu nennen.

Weitergehende Hinweise zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie die wichtigsten Gesetzesregelungen finden Sie unter "Häufige Fragen / FAQ".

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Testen Sie Ihr Wissen rund um den Onlinehandel auf dem BVL-Mustershop! Testen Sie Ihr Wissen rund um den Onlinehandel auf dem BVL-Mustershop! Quelle: BVL


Recherchen der Zentralstelle

Bei den Recherchen im Lebensmittelbereich liegt der Fokus der Zentralstelle auf der Identifizierung von

  1. Angeboten risikobehafteter Lebensmittel, die die Verbraucher evtl. gesundheitlich schädigen oder täuschen können
  2. nicht registrierten Lebensmittelunternehmen.

Die Ergebnisse der Recherchen werden an die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer bzw. der anderen EU-Mitgliedstaaten oder an Drittländer weitergegeben, damit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitere Maßnahmen ergreifen können, zum Beispiel das betreffende Angebot im Internet löschen zu lassen oder die Registrierungspflicht durchzusetzen.

Bei ihren Recherchen sucht die Zentralstelle auch nach bisher nicht erfassten Online-Lebensmittelhändlern. Denn auch Online-Händler von Lebensmitteln haben die Pflicht, sich bei den Überwachungsbehörden der Bundesländer registrieren zu lassen. Nur so sind diese Lebensmittelunternehmen den zuständigen Überwachungsbehörden bekannt und werden von der risikoorientierten Lebensmittelkontrolle erfasst. (Nähere Infos zur risikoorientierten Lebensmittelkontrolle finden Sie im Bundesweiten Überwachungsplan.)

Für die Recherche übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dem BVL gemäß § 38a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) regelmäßig automatisch generierte Daten über Lebensmittelunternehmen im Internet. Diese Daten werden an die Bundesländer weitergeleitet, um die Registrierung zu überprüfen. Lebensmittelunternehmen, die im Internet agieren und die den Landesbehörden bisher noch nicht bekannt waren, werden so aufgespürt und unter das Dach der Lebensmittelkontrolle geholt.

Der Online-Einkauf von Futtermitteln

Die G@ZIELT-Recherche nach im Internet angebotenen Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere soll analog der Online-Lebensmittelrecherche aufgebaut und vertieft werden, da auch für Futtermittelanbieter (Futtermittelunternehmer) Registrierungs- und ggf. Zulassungspflichten bestehen. Darüber hinaus bestehen Anforderungen für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Futtermitteln, um die Futtermittelsicherheit und die Markttransparenz zu verbessern. Diese gelten auch für Online-Verkäufe von Futtermitteln.

Hier finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu Pflichten im Online-Handel mit Futtermitteln.

Der Online-Einkauf von Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakprodukten

Für Anbieter von Kosmetika, Bedarfsgegenständen wie Küchenartikel, Spielzeug und Kleidung sowie verschiedenen Tabakprodukten gibt es keine gesetzliche Registrierungs- oder Zulassungspflicht. Das heißt, in diesen Segmenten kann G@ZIELT nur nach Produkten fahnden, die nicht den Vorschriften entsprechen und entweder gesundheitsschädlich sind oder die Verbraucher täuschen. Aber auch hier hat das BVL den Anspruch, Konzepte für einen sicheren Marktplatz zu schaffen.

Hier finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu Pflichten im Online-Handel mit kosmetischen Mitteln.

Welche Erfahrungen haben die Lebensmittelbehörden mit der Online-Recherche?

Als Vorläufer von G@ZIELT hat das BVL von Januar 2011 bis Juni 2013 zusammen mit 10 Bundesländern das Pilotprojekt "Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln" durchgeführt. In diesem Pilotprojekt wurde das vom BVL ausgearbeitete Konzept umgesetzt, Verfahren angewandt und optimiert, Rechtslücken für die Online-Überwachung identifiziert und Gesetzesvorschläge ausgearbeitet. Außerdem wurde die Zusammenarbeit mit anderen in der Online-Recherche tätigen Behörden wie dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern, dem Zoll und der Zentralstelle für Medizinprodukte sowie zu Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten etabliert. Während der zweieinhalbjährigen Laufzeit des Pilotprojekts wurden mehr als 3.000 Online-Lebensmittelbetriebe und 1.200 Online-Angebote von ca. 450 Anbietern an die zuständigen Behörden gemeldet.

Ergebnisse der Internet-Recherche

Häufige Fragen / FAQ

Weitere Informationen

eCommerce of Food - Vorträge, Abstracts, CV's

Aus der BVL-Mediathek

Kurz erklärt: Lebensmittelfälschern auf der Spur

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