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Nahrungsergänzungsmittel


Nahrungsergänzungsmittel sind gemäß § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie stellen ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungs-spezifischer oder physiologischer Wirkung dar und werden in dosierter Form in den Verkehr gebracht.

Seit dem 28. Mai 2004 ist die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) in Kraft. Gemäß § 5 der NemV ist ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgesehen. Das Anzeigeverfahren ist derzeit kostenfrei.

Das Formular „Anzeige nach § 5 der NemV“ steht Ihnen entweder

1) hier als ein Dokument zum Herunterladen zur Verfügung. Sie füllen das Formular am Computer aus und senden es an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit (BVL)

oder

2) Sie zeigen das Nahrungsergänzungsmittel direkt online an. Einen entsprechenden Link auf das elektronische Formular finden Sie auch im rechten Bereich dieser Seite.

Das BVL nimmt keine Bewertung der Produkte auf die Übereinstimmung mit den lebensmittel-rechtlichen Vorschriften und ihrer Verkehrsfähigkeit vor. Für die Einhaltung der Rechts-konformität ist der Lebensmittelunternehmer selbst verantwortlich.

Es besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB bzw. eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB beim BVL zu beantragen, wenn Nahrungsergänzungsmittel von den in Deutschland geltenden Vorschriften abweichen.





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