Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Mineral-Mischung zur Nahrungsergänzung in Form von Kapseln. Zu Nr. 1998-015-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzesüber die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer "Mineral-Mischung zur Nahrungsergänzung in Form von Kapseln"

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit der Zusatz von Zink 5 mg/Tag und der Selenzusatz 30 µg/Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreitet.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 12. Juni 1998
412-6140-3/1007

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth