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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Aminosäuren. Zu Nr. 2003-004-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Aminosäuren


Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Aminosäuren, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit die nachfolgend genannten Höchstmengen der zugesetzten Aminosäuren bei der empfohlenen Tagesverzehrsmenge nicht überschritten werden:

L-Alanin: 9 mg

L-Arginin: 75 mg

L-Asparaginsäure: 15 mg

L-Cystein: 45 mg

L-Glutamin: 90 mg

Glycin: 51 mg

L-Histidin: 60 mg

L-Isoleucin: 105 mg

L-Leucin: 150 mg

L-Lysin: 147 mg

L-Methionin: 159 mg

L-Ornithin: 15 mg

L-Phenylalanin: 159 mg

L-Prolin: 30 mg

L-Serin: 15 mg

Taurin: 60 mg

L-Threonin: 90 mg

L-Tryptophan: 45 mg

L-Tyrosin: 30 mg

L-Valin: 114 mg

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 28. März 2003
111-222-8140-3/1956

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Dr. G r u g e l