Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Allgemeinverfügung für Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Gellan, Tragant und Aloe vera-Pulver sowie Frucht- und Gemüsepulvern (BVL 06/01/001)

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl I, S. 2618, 3007) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Gellan und Tragant zu ernährungsphysiologischen Zwecken mit Gehalten von jeweils bis zu 20 mg sowie Aloe vera-Pulver bis zu einem Gehalt von bis zu 12 mg bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung eines Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 11. April 2006

101-222-8140-3/2164

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Im Auftrag

gezeichnet

Dr. G. Schreiber

Abteilungsleiter i. V.