Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Kreatin (BVL 12/01/007)

Gemäß § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung 2. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 3. 8. 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Kreatin, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die Menge von 500 mg Kreatin täglich bei einer Verzehrsempfehlung von 1 Kapsel à 500 mg pro Tag nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.
Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 18. Oktober 2012
101-222-8140-3/2459

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter