Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Grenzüberschreitender Handel

Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

Ab dem 14. Dezember 2019 gelten die Einfuhrregelungen nach der neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625, einschließlich ihrer bis dahin veröffentlichten delegierten und Durchführungsrechtsakte.
Die neuen Regelungen betreffen die Einfuhr all jener Erzeugnisse, die unter Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e, und f der neuen Kontrollverordnung fallen. Neben Erzeugnissen, deren Einfuhr ehemals nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Verordnung (EU) Nr. 884/2014 geregelt war, betrifft dies Erzeugnisse nach Verordnung (EU) 2015/175, Durchführungsbeschluss 2011/884/EU und Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, sowie Erzeugnisse nach der neuen Verordnung (EU) 2019/1793 zu verstärken Kontrollen.

• Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs:
Eingangsorte nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, welche die nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, wurden als Grenzkontrollstellen neu benannt.

• Verzeichnis der Kontrollstellen für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs:
Autorisierte Kontrollstellen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sowie benannte Einfuhrorte nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 884/2014 wurden als Kontrollstellen neu benannt. Für Kontrollstellen sind Artikel 53 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 und die Mindestanforderungen nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014.

Eingangsstellen aufgrund § 56 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 35 der Futtermittelverordnung

Die Überwachung der Einhaltung des Verbotes der Einfuhr von Futtermitteln, die nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, ist durch § 56 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 35 Absatz 1 der Futtermittelverordnung geregelt. Bestimmte Futtermittel, die nur von zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen zur Einfuhr aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über bestimmte Eingangsstellen abgefertigt werden.

Das Verzeichnis dieser bestimmten Eingangsstellen wird vom BVL im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die aktuelle Bekanntmachung Nr. 17/01/008 wurde am 27. Dezember 2017 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers veröffentlicht (eBAnz-Nummer: BAnz AT 27.12.2017 B6).

Spätestens einen Werktag vor Eintreffen der Futtermittel an der vorgesehenen Eingangsstelle muss der Einführer dies bei der für die Eingangsstelle zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde anmelden.