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Liste der für Futtermittel zugelassenen Zusatzstoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (Futtermittelzusatzstoff-Verordnung) schreibt vor, dass niemand einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden darf, sofern nicht eine entsprechende gemeinschaftliche Zulassung erteilt wurde (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Die Futtermittelzusatzstoff-Verordnung löst die bisherigen einheitlichen Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG ab.

Zulassungen nach der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung werden per Einzelverordnung erteilt, was den Überblick erschwert, da keine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte rechtliche Regelung übersehen werden darf. Für Zusatzstoffe, die im Rahmen der Verordnung 70/524/EWG zugelassen worden sind, sogenannte Altstoffe, gelten die Übergangsbestimmungen von Artikel 10 der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung.

Konsolidierte Liste des BVL und Haftungsausschluss

Aus Gründen der Verbesserung der Transparenz und der Rechtssicherheit stellt das BVL eine konsolidierte Liste aller für die Tierernährung zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe zur Verfügung. Eine konsolidierte Fassung stellt die Zusammenfassung eines Rechtsaktes der Europäischen Union der zugehörigen Änderungen und Berichtigungen zu einem einzigen nichtamtlichen Dokument dar. Dieses Dokument dient lediglich der Information. Das BVL übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Rechtsverbindlich sind allein die Texte, die im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Bitte ziehen Sie für juristische Zwecke die Fassungen der gemeinschaftlichen Rechtsakte heran, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind. Das BVL behält sich ausdrücklich vor, Texte der Seiten oder die gesamte Liste ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe

Die Europäische Kommission veröffentlicht ein nach der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung vorgesehenes Gemeinschaftsregister auf seiner Homepage. In der Präambel führt die Europäische Kommission aus, dass das Gemeinschaftsregister lediglich eine Informationsquelle darstellt und nicht den Gemeinschaftlichen Zulassungsrechtsakt ersetzt.

Die "Liste der für Futtermittel zugelassenen Zusatzstoffe" ist in folgende Teile gegliedert:

  • • funktionelle Gruppen der Richtlinie 70/524/EWG, in denen die Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, denen eine gemeinschaftliche Zulassung nach dem Verfahren der Richtlinie 70/524/EWG oder aufgrund der Übergangsregelung für Altstoffe erteilt worden sind, sowie
  • Funktionsgruppen der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung, in denen Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, für die 10jährige gemeinschaftliche Zulassungen nach dem Verfahren der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung erteilt worden sind.

Für die Futtermittelzusatzstoffe sind auch die geltenden Rechtsgrundlagen sowie die Geltungsdauer der Zulassung angegeben, sodass der Rechtsunterworfene jederzeit die Rechtslage nachvollziehen kann.

Zusätzlich wird in den Listen zu den Altstoffen informiert:

  • in welcher Kategorie bzw. Funktionsgruppe der Zusatzstoff im Gemeinschaftsregister gelistet ist,
  • für welche Tierart/-kategorie und mit welchen Verwendungsbedingungen der Zusatzstoff mit dem Zulassungsrechtsakt zugelassen worden ist,
  • zum Status der Reevaluierung (Neubewertung gemäß Artikel 10 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
    rote Kennzeichnung: für den Altstoff wurde kein Antrag auf Neubewertung gestellt
    grüne Kennzeichnung: die jeweilige Stufe des Verfahrens wurde erreicht (Reevaluierungsantrag bei der EU Kommission eingereicht – eine wissenschaftliche Meinung von der EFSA wurde veröffentlicht – die Beratung des Reevaluierungsantrages im Ständigen Ausschuss Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion Tierernährung wurde begonnen)

Rückstandshöchstgehalte (MRL) für Futtermittelzusatzstoffe

Werden Tieren mit Futtermittelzusatzstoffen gefüttert, können in bestimmten Fällen auch die entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs Rückstände eines Wirkstoffs oder seiner Metaboliten enthalten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit hat die Europäische Kommission für einige Futtermittelzusatzstoffe (Kokzidiostatika sowie Farbstoffe) maximale Rückstandsgehalte (MRL) festgelegt. Die MRL werden mit der Zulassungsverordnung des jeweiligen Zusatzstoffs gesondert geregelt, sofern nicht bereits andere Unionsvorschriften entsprechende MRL festlegen. BVL stellt eine Übersicht über die Futtermittelzusatzstoffe zur Verfügung, für die mit dem Zulassungsrechtsakt ein MRL auf Grundlage der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung festgesetzt wurde.

Vom Markt genommene Futtermittelzusatzstoffe

Für einige sogenannte Altstoffe wurde kein Antrag auf Reevaluierung gestellt bzw. während des Reevaluierungsverfahrens der Antrag zurückgenommen. Entsprechende Zusatzstoffe wurden durch Rechtsverordnung vom Markt genommen, behalten jedoch den Status als Futtermittelzusatzstoff weiterhin, solange die Europäische Kommission keine andere Entscheidung darüber getroffen hat. Das BVL stellt eine Übersicht zu den Futtermittelzusatzstoffen, die vom Markt genommen worden sind zur Verfügung. Diese Zusatzstoffe können nur noch zeitlich begrenzt entsprechend den jeweiligen Übergangsbestimmungen der Marktrücknahmeverordnung in den Verkehr gebracht werden.

Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe