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Wer macht was?

Bedarfsgegenstände-Überwachung

Die regelmäßige amtliche Kontrolle von Bedarfsgegenständen ist von großer Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Verbraucher. Nur eine frühzeitige Erkennung von gesundheitlichen Risiken ermöglicht das rasche Einleiten von Maßnahmen, bevor es zu ernsthaften Gefahren für die Verbraucher kommt. Die Bedarfsgegenständeüberwachung gewährleistet die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers. Wenn Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden, wird der Bedarfsgegenstand beanstandet und wenn nötig aus dem Handel entfernt.

Neben den kontinuierlichen Kontrollen gibt es spezielle koordinierte Untersuchungen im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp), bei denen gezielt nach einzelnen unerwünschten Inhaltsstoffen gesucht wird. Hier wird bestimmt, wie oft und in welchen Mengen ein bestimmter Stoff auftritt, um das Risiko für den Verbraucher schnell sicher einschätzen zu können. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert diese Programme, die Probennahme und die Untersuchungen werden durch die Behörden der Bundesländer durchgeführt. Diese koordinierten Programme werden immer dann durchgeführt, wenn Bedarf zu einer großflächigeren Untersuchung vorhanden ist. Ziel ist es, anhand der Ergebnisse geeignete Gegenmaßnahmen bestimmen zu können, die einen verbesserten Verbraucherschutz ermöglichen. Die Ergebnisse des bundesweiten Überwachungsplans werden im Bericht zur Lebensmittelsicherheit des BVL veröffentlicht.

Höchstwerte schützen Verbraucher

Die Bestandteile von Bedarfsgegenständen dürfen die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden, wenn die Produkte bestimmungsgemäß verwendet werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können lokal (beispielsweise Kontaktallergie bei Berührung mit der Haut) oder aber systemisch auftreten (beispielsweise durch kontaminierte Lebensmittel oder Spielzeug, das von Kleinkindern in den Mund genommen wird). Von Bedarfsgegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Lebensmittelbedarfsgegenstände), dürfen auch keine Stoffe in das Lebensmittel übergehen, die den Geruch oder Geschmack beeinträchtigen. Auch Stoffe, die keine Auswirkung auf das Lebensmittel haben, dürfen nicht aus dem Bedarfsgegenstand austreten, wenn sich das technisch vermeiden lässt.

Wer kontrolliert was?

Bedarfsgegenstände werden von den Bundesländern überwacht, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des LFGB und der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) kontrollieren. Dabei werden die Bedarfsgegenstände insbesondere auf Stoffe untersucht, die laut Bedarfsgegenständeverordnung nicht erlaubt sind oder für die Höchstmengen festgelegt sind. Da diese Stoffe direkt oder über den Verzehr von Lebensmitteln mit dem Menschen in Berührung kommen können, stellen sie möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung dar.

Wird in einem Land der EU eine ernste Gefahr festgestellt, die von Verbraucherprodukten ausgeht und diese Produkte sich auch in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt befinden könnten, so erfolgt eine Warnung der anderen Mitgliedstaaten über ein europäisches Schnellwarnsystem. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt führen in der Regel zu einer Gefährdung des Menschen über das Lebensmittel. Hier erfolgt eine Meldung über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF). Andere Produkte werden über das Schnellwarnsystem für Bedarfsgegenstände (RAPEX) gemeldet.


© 2012 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit