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Einfuhr in Länder der Europäischen Union (EU)

Soll ein Produkt erstmals aus einem Land, das nicht EU-Mitglied ist, in Deutschland eingeführt werden, muss dies der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in das die Einfuhr erfolgen soll, angezeigt werden:

(KosmetikV, § 5d Abs. 1, Satz 4): "Bei kosmetischen Mitteln, die erstmals in die Europäische Union eingeführt werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor der erstmaligen Einfuhr der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie die weiteren Orte mitzuteilen, an denen solche Erzeugnisse von ihm in die Europäische Union eingeführt werden."

Darüber hinaus muss gemäß § 5d Abs. 2 der KosmetikV die Liste der Inhaltsstoffe dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt werden. Informationen zu beiden Punkten finden Sie auf der Seite "Mitteilungspflicht".

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der KosmetikV dürfen kosmetische Mittel nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Angaben gemacht werden. Dazu gehören auch der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des Herstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Alternativ kann auch eine dort ansässige Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist angegeben werden. Bei diesen Angaben dürfen Abkürzungen nur dann verwendet werden, wenn das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.

Die KosmetikV ist eine Umsetzung der Richtlinie 76/768/EWG vom 27.7.1976 in nationales Recht. Wie diese Umsetzung im Einzelfall bei anderen Ländern der EU erfolgt ist und wo die Meldungen zu erfolgen haben, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaates. Informationen zur Umsetzung in deutsches Recht finden Sie unter "Rechtliche Rahmenbedingungen".

Weitere Fragen bezüglich rechtlicher Vorschriften oder der Zulässigkeit des Imports kosmetischer Mittel nach Deutschland können die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden beantworten.

Für ausführliche Beratungen, Analysen oder Sicherheitsbewertungen wenden Sie sich bitte an private Sachverständige und Untersuchungslaboratorien, die Ihnen von der Industrie- und Handelskammer oder den Fachverbänden mitgeteilt werden können.


© 2012 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit