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Welche Anforderungen gelten für Tabakerzeugnisse?

Regelungen zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen dienen dem Verbraucherschutz und insbesondere der Aufklärung über die Gefahren des Rauchens, die den Einstieg in das Rauchen verhindern bzw. den Ausstieg erleichtern soll.

Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen Quelle: BVL

So müssen bei Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak neben allgemeinen Informations- und Warnhinweisen auf jeweils zwei Drittel der Vorder- und Rückseite gesundheitsbezogene Warnhinweise, die aus Bild und Texten bestehen, angebracht werden.

Alle Rauchtabakerzeugnisse, also neben Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak auch Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak müssen den Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“ tragen.

Bei rauchlosen Tabakerzeugnissen muss der Warnhinweis „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“ angegeben werden.

Bei einem neuartigen Tabakerzeugnis wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob es sich um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handelt. Je nach Einstufung muss das Produkt dann die entsprechenden Vorgaben einschließlich dem Warnhinweis eines rauchlosen Tabakerzeugnisses oder Rauchtabakerzeugnisses erfüllen.

Durch die Rechtsänderung auf Basis der TPD ist die Angabe der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf den Packungen nicht mehr zulässig, da Studien ergeben haben, dass diese Angaben irreführend wirken können, wenn der Eindruck entsteht, dass einige Erzeugnisse weniger gesundheitsgefährdend seien als andere. Die gesetzlichen Höchstwerte für diese Emissionen von 10 Milligramm Teer, 1 Milligramm Nikotin und 10 Milligramm Kohlenmonoxid pro Zigarette bleiben bestehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes liegt in der Reduzierung der Attraktivität des Neueinstiegs in das Rauchen, besonders für Jugendliche. Vor diesem Hintergrund wurde die Verwendung von charakteristischen Aromen wie Menthol oder Vanille bei Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen verboten, welche den Geruch oder Geschmack des Tabaks überdecken.

Seit 20. Mai 2020 gilt für alle Rauchtabakerzeugnisse ein Verbot von Menthol, welches die Inhalation des Tabakrauches erleichtert. Das BfR kam in einer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass Menthol dazu führt, dass der schädliche Tabakrauch tiefer in Lunge inhaliert werden kann. Laut Studienlage führt Menthol auch zu einer erschwerten Rauchentwöhnung. Nähere Informationen zur Wirkung von Menthol und anderen Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten finden Sie in der BfR-Stellungnahme.

Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gelten EU-weit Mindestabgabemengen von 20 Zigaretten bzw. 30 Gramm loser Tabak. Damit sollen billige Kleinstpackungen bzw. der Verkauf einzelner Zigaretten, die für junge, wenig zahlungskräftige Verbraucher attraktiv sein können, nicht mehr angeboten und die Lesbarkeit der Warnhinweise sichergestellt werden.

Um die Abgabe an Personen unter 18 Jahren zu verhindern, müssen sich Online-Versandhändler, die grenzüberschreitend Produkte an Verbraucher abgeben, registrieren lassen, u.a. damit die Altersüberprüfungssysteme der Firmen kontrolliert werden können.

Alle Tabakerzeugnisse müssen vor ihrer Inverkehrbringung EU-weit einheitlich elektronisch mitgeteilt werden. Dabei sind auch die in den Tabakerzeugnissen enthaltenen Zusatzstoffe sowie Informationen zu Marktanteilen zu übermitteln.

Auch elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und die zu verdampfenden Flüssigkeiten (E-Liquids) sind unter dem Tabakrecht geregelt. E-Zigaretten müssen Sicherheits- und Qualitätskriterien genügen und auch hier gibt es Vorschriften für die Mitteilung der Zusammensetzung, die Verpackung und Kennzeichnung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zur Bekämpfung des illegalen Handels werden EU-weit Rückverfolgungssysteme und Sicherheitsmerkmale, wie Hologramme, eingeführt. Diese Regelungen gelten seit Mai 2019 zunächst nur für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Ab 2024 müssen auch alle anderen Tabakerzeugnisse erfasst werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des BMEL.