Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige verantwortliche Person von kosmetischen Mitteln muss über eine Produktinformationsdatei (PID) verfügen, die unter der auf dem Erzeugnis gekennzeichneten Anschrift den zuständigen Behörden leicht zugänglich gemacht wird. Die PID enthält:

a) Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;
b) Sicherheitsbericht mit Sicherheitsbewertung;
c) Beschreibung der Herstellungsmethode und Dokumentation der guten Herstellungspraxis (GMP);
d) ggf. Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;
e) Daten über jegliche durchgeführte Tierversuche, egal ob diese vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer durchgeführt wurden und im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile standen. Dies schließt auch alle Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern ein.

Eine Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente findet sich im unteren Bereich.