Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Import in die Europäische Union (EU)

Soll ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat eingeführt und in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, handelt es sich um einen Import. Als Drittland zählen alle Staaten, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind. Zum EWR zählen die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein, die Mitglied der European Free Trade Association (EFTA) sind.

Vor dem Import hat der dafür Verantwortliche den Ort, an dem er kosmetische Mittel importiert, bei der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen. Eine Liste der zuständigen Überwachungsbehörden der Länder findet sich hier.

Für die importierten kosmetischen Mittel ist die in der EU ansässige verantwortliche Person (in der Regel der Importeur) verantwortlich. Diese verantwortliche Person muss auf den Erzeugnissen mit Name und Anschrift angegeben sein. Weiterhin muss das Ursprungsland angegeben werden. Die Vorschriften der EU-KosmetikV sind bei allen in der EU auf den Markt bereitgestellten kosmetischen Mitteln zu beachten. Eine Übersicht ist hier zu finden.

Da innerhalb der EU freier Warenverkehr besteht, handelt es sich beim Transport (Verbringung) von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen nicht um einen Import. Die Anforderungen an kosmetische Mittel sind also in dem Staat zu erfüllen, in dem das kosmetische Mittel erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wird. Wenn ein kosmetisches Mittel in einem EU Mitgliedstaat ordnungsgemäß im Verkehr ist, kann es auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten vermarktet werden. Individuelle Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch zu beachten, wie die Übersetzung der Kennzeichnungselemente in die Sprache des Staates, in dem das kosmetische Mittel vermarktet wird.