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Inlandsabsatz und Export von Pflanzenschutzmitteln

Hersteller und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß § 19 des Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jährlich die Mengen der Pflanzenschutzmittel und darin enthaltenen Wirkstoffe zu melden, die im Inland abgegeben oder ausgeführt wurden. Auch Parallelimporte sind meldepflichtig. Das BVL erstellt aus den zusammengefassten Ergebnissen der Meldungen Berichte, die in der Randspalte aufgeführt sind.

Für Mittel, deren Inverkehrbringen vom BVL gemäß § 11 (2) Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz ("Gefahr im Verzug") genehmigt wurde, besteht keine Meldepflicht. Diese Mittel gehen mit der genehmigten Menge in die Statistik ein, sofern keine anderen Informationen vorliegen.

In den Angaben zum Inlandsabsatz und Export von Wirkstoffen sind ab 2005 Synergisten und Safener nicht mehr enthalten, da diese Substanzen nach den EG-Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 91/414/EWG nicht den Wirkstoffen zugerechnet werden.

Meldepflichtig ist die Ausfuhr formulierter Pflanzenschutzmittel (auch wenn sie in Deutschland nicht zugelassen sind), nicht aber der Export in Form des technischen Wirkstoffs. Häufig enthalten die übermittelten Daten der Firmen aber trotzdem Exporte von Wirkstoffen. Zur Verbesserung der Konsistenz hat das BVL ab 2007 eine zusätzliche Plausibilitätsprüfung eingeführt und nimmt nunmehr keine Daten in die Exportstatistik auf, die sich eindeutig auf den technischen Wirkstoff beziehen. Deshalb ist ein Vergleich der exportierten Mengen ab 2007 mit denen der Vorjahre nur eingeschränkt möglich.


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