Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Definition

Pflanzenstärkungsmittel sind gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die

  • ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder
  • dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.

Produkte der zweiten Gruppe sind z. B. Mittel zur Verminderung der Wasserverdunstung oder Frostschutzmittel. Produkte, die als Pflanzenschutzmittel in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, können keine Pflanzenstärkungsmittel sein. Mittel, bei denen die Versorgung der Pflanzen mit Nähr- und Spurenstoffen und die Anregung des Wachstums im Vordergrund steht, sind eher als Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe einzuordnen. Diese Produktgruppen unterliegen dem Düngemittelrecht.

Information zur rechtlichen Einordnung von Blumenfrischhaltemitteln

Produkte zum Frischhalten von abgeschnittenen Zierpflanzen werden allgemein als Blumenfrischhaltemittel bezeichnet. Je nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung sind sie Produktgruppen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zuzuordnen.

Blumenfrischhaltemittel mit antimikrobiell wirkenden Stoffen können während der gemäß Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geltenden Übergangsregelungen für Biozidprodukte bzw. gemäß Art. 94 der genannten Verordnung geltenden Übergangsregelungen für „behandelte Waren“ nur in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die enthaltenen Biozid-Wirkstoffe müssen für die Produktart PT 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung, s. ECHA) genehmigt sein bzw. unter die Übergangsregelungen fallen, oder im Anhang I der Biozid-Verordnung aufgeführt sein. Dann können die Pflanzenstärkungsmittel als "behandelte Ware" in Verkehr gebracht werden.
  • Sobald in Biozidprodukten enthaltene Biozid-Wirkstoffe nicht mehr unter die Übergangsregelungen fallen, ist für die Produkte mit diesen Wirkstoffen eine Zulassung gemäß Biozidrecht erforderlich. Diese muss spezifisch für den Verwendungszweck der Konservierung der (Zucker-)Lösung für die Ernährung und Hydrierung von Schnittblumen beantragt werden, wenn ein Biozidprodukt weiterhin als Konservierungsmittel in Pflanzenstärkungsmitteln eingesetzt werden soll. (Das bedeutet: Nach der Zulassungspflicht dürfen der Zuckerlösung nur noch Produkte zur Konservierung zugegeben werden, für die ein entsprechender Antrag gestellt und ggf. eine entsprechende Zulassung erteilt wurde). Wenn Produkte, die nur für andere Verwendungszwecke zugelassen sind, verwendet werden würden, wäre das Mittel nicht mehr als Pflanzenstärkungsmittel verkehrsfähig.
  • Nicht zulässig für „behandelte Waren“ (also für Pflanzenstärkungsmittel, denen ein antimikrobiell wirkender Stoff zur Konservierung zugesetzt wurde) ist jegliche Auslobung einer externen bioziden Wirkweise oder auch eine Auslobung, die eine solche Wirkweise vermuten lässt, da ansonsten auch die Einordnung als Biozidprodukt in Betracht zu ziehen ist. Die Auslobung der Produkte muss der in der Zulassung festgesetzten Verwendung entsprechen.
  • Zitronensäure (zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen) wird als Beistoff in Pflanzenstärkungsmitteln toleriert, wenn in den verwendeten Konzentrationen und aufgrund der Art der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind. Zwar wird durch einen niedrigeren pH-Wert auch das Wachstum von Mikroorganismen im Vasenwasser reduziert, und Zitronensäure ist auch als Wirkstoff in der Produktart 2 der Biozid-Verordnung genehmigt, jedoch kann Zitronensäure, sofern sie auch den Wassertransport und die Zuckeraufnahme erleichtert, als Beistoff für Pflanzenstärkungsmittel gesehen werden.

Vorschriften für den Verkehr mit Pflanzenstärkungsmitteln

Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenstärkungsmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.
  • Das Inverkehrbringen muss zuvor beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.
  • Pflanzenstärkungsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.

Das BVL kann das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht die Definition eines Pflanzenstärkungsmittels erfüllt oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat.

Liste der Pflanzenstärkungsmittel

Das BVL führt die Pflanzenstärkungsmittel, deren Inverkehrbringen nicht untersagt wurde, in einer Liste, die monatlich aktualisiert wird. Die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in diese Liste erfolgt nach der Prüfung im BVL; die Verkehrsfähigkeit besteht aber schon mit dem Eingang der Mitteilung beim BVL. Es können also Pflanzenstärkungsmittel rechtmäßig in Verkehr sein, die noch nicht in dieser Liste aufgeführt sind.

Außerdem veröffentlicht das BVL eine Liste von Mitteln, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht verkehrsfähig sind.

Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar 2012 eine Listung nach dem alten Pflanzenschutzrecht erhalten hatten, waren noch für eine Übergangsfrist bis zum 14. Februar 2013 verkehrsfähig. Sie sind zur besseren Übersichtlichkeit nicht Bestandteil der Liste der nicht verkehrsfähigen Pflanzenstärkungsmittel.

Das Mitteilungsverfahren

Das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels ist dem BVL vorab mitzuteilen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mitteilungsverfahren.