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Zusatzstoffe gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz

Definition

Zusatzstoffe werden in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d definiert als „Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht werden mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken…“. Dabei ist die Wirkung nicht im Sinne der eines Synergisten zu verstehen. Zusatzstoffe sind Produkte, die in Tankmischung mit Pflanzenschutzmitteln angewendet werden und z. B. die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln verbessern oder die Schaumbildung vermindern.

Vorschriften für den Verkehr mit Zusatzstoffen

Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt worden sein gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz.
  • Sie müssen entsprechend den Vorschriften des § 43 Pflanzenschutzgesetz gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.
  • Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen haben, insbesondere nicht auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt.

Informationen über genehmigte und gelistete Zusatzstoffe

Die Genehmigung von Zusatzstoffen wird vom BVL im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Eine monatlich aktualisierte Gesamtliste ist rechts abrufbar; die Gesamtliste enthält sowohl die gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz genehmigten Zusatzstoffe als auch die nach altem Recht gelisteten Zusatzstoffe.

Vor dem 14. Februar 2012 gelistete Zusatzstoffe sind nur noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, auch die Aufbrauchfrist endet zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 74 Absatz 10 Pflanzenschutzgesetz). Da diese Zusatzstoffe nach dem alten Recht gelistet worden sind, gelten für diese Zusatzstoffe die alten Kennzeichnungsvorschriften, die u. a. auch die Listungsnummer vorsehen und die Angabe der vollständigen Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen.

Das Genehmigungsverfahren

Anträge auf Genehmigung nach § 42 Pflanzenschutzgesetz sind beim BVL zu stellen.


Ansprechpartnerin im BVL

Dr. Alexandra Makulla
Abteilung 2 (Pflanzenschutzmittel)
Telefon: 0531 299-3409
Telefax: 0531 299-3002
E-Mail: 200@bvl.bund.de


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