Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Pflanzenschutzmittel müssen einen umfangreichen Zulassungsprozess durchlaufen, bei dem auch der Bienenschutz eine wichtige Rolle spielt. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Nach den darin festgelegten Kriterien darf die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nur erteilt werden, wenn in einer geeigneten Risikobewertung festgestellt wird, dass unter Praxisbedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Larven, auf das Verhalten der Honigbienen und auf das Überleben sowie die Entwicklung von Honigbienenvölkern eintreten.

Die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Als Bewertungsbehörde für den Prüfbereich „Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Honigbiene“ ist das Julius Kühn-Institut (JKI) an dem Verfahren beteiligt. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung des JKI entscheidet das BVL über die Zulassung und die zu treffenden Risikomanagementmaßnahmen zum Honigbienenschutz, z. B. die Festsetzung von Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen. Für die Überwachung der Auflagen und ggf. Ahndung von Verstößen sind die Behörden in den Bundesländern zuständig. Bei unerwarteten Auswirkungen kann das BVL Zulassungen ändern oder, wenn nötig, widerrufen oder ruhen lassen, so wie im Jahr 2008 bei Maissaatgutbehandlungsmitteln mit Wirkstoffen aus der chemischen Gruppe der Neonicotinoide.

Tests zur Wirkung auf Honigbienen

In den harmonisierten Datenanforderungen der EU ist festgelegt, welche Tests an Honigbienen ein Antragsteller einreichen muss (Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und (EU) Nr. 284/2013). Die Prüfungen werden mit der Honigbiene (Apis mellifera) in bis zu drei Prüfstufen (Labor, Halbfreiland, Freiland) durchgeführt. Auch die zu verwendende Methodik ist vorgeschrieben. Die Tests erfolgen nach der EPPO-Richtlinie 170, den OECD-Richtlinien 213, 214 und 237 sowie der OECD-Leitlinie 75.

Laborprüfung

Das Testprogramm beginnt mit einer Laborprüfung zur Ermittlung der akuten Toxizität von Wirkstoffen bzw. zubereiteten Pflanzenschutzmitteln bei oraler Aufnahme und Kontakt. Für diese beiden Expositionswege wird jeweils der LD50-Wert ermittelt. Die LD50 ist die Dosis, bei der 50 % der Versuchstiere sterben; sie ist eine Maßzahl, die den Vergleich der Toxizität unterschiedlicher Mittel ermöglicht und die außerdem eine Entscheidung erlaubt, ob eine Fortsetzung der Prüfungen im Halbfreiland (Flugkäfige) oder im Freiland vorgenommen werden muss. Hierzu werden die ermittelten LD50-Werte, als Maß der Toxizität, zur höchsten für die Anwendung des Mittels vorgesehenen Aufwandmenge, als Maß der Exposition, in Beziehung gesetzt:

Schädigungsquotient (HQ) = Aufwandmenge [g/ha] / LD50 [µg/Honigbiene]

Für diesen Schädigungsquotienten (engl.: hazard quotient) ist nach einer Überprüfung der Auswirkungen von 82 Pflanzenschutzmitteln international ein Schwellenwert von 50 festgelegt worden. Liegt der HQ-Wert für die orale und die Kontakt-Toxizität unter 50, so kann das geprüfte Mittel auf Grundlage der vorhandenen Datenbasis bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung als nicht bienengefährlich eingestuft werden, d. h. unannehmbare akute Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolkes können ausgeschlossen werden.

Honigbienen im Labortest zur Ermittlung der letalen Dosis (Foto: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle) Honigbienen im Labortest zur Ermittlung der letalen Dosis Quelle: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle

Die chronischen Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung der Honigbienen werden in einem 10-Tage Fütterungstest untersucht.

Weiterhin ist ein in-vitro-Larventest zur Ermittlung der Toxizität von Pflanzenschutzmitteln für die Honigbienenlarven (OECD-Richtlinie 237) durchzuführen, um bereits auf Laborebene Auswirkungen auf die Entwicklungsstadien der Honigbiene identifizieren bzw. ausschließen zu können.

Bienenlarventest zur Ermittlung der letalen Dosis im Labor (Foto: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle) Bienenlarventest zur Ermittlung der letalen Dosis im Labor Quelle: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle

Halbfreiland- und Freilandprüfung

Wird der Schwellenwert jedoch überschritten, so ist das Mittel zusätzlich im Halbfreiland und ggf. im Freiland unter praxisnäheren Bedingungen zu prüfen. Bei bestimmten Pflanzenschutzmitteln, z. B. systemischen Insektiziden zur Saatgutbehandlung, werden Tests dieser Prüfstufe immer verlangt, unabhängig vom Schädigungsquotienten. In der Halbfreiland- und Freilandprüfung werden folgende Prüfparameter unter praxisnahen Anwendungsbedingungen erhoben:

  • Totenfall vor den Völkern und im Pflanzenbestand
  • Flugintensität vor und nach Behandlung
  • Verhalten der Honigbienen
  • Entwicklung der Brut
  • Gesamtentwicklung der Völker

Bei Freilandversuchen erfolgen die Beobachtungen bis mindestens 4 Wochen nach der Behandlung, bei systemischen Insektiziden zur Saatgutbehandlung auch mehrjährig.

Tunneltest (Halbfreiland) zur Ermittlung der Bienengefährlichkeit unter praxisnahen Bedingungen (Foto: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle) Tunneltest (Halbfreiland) zur Ermittlung der Bienengefährlichkeit unter praxisnahen Bedingungen Quelle: LAVES, Institut für Bienenkunde Celle

Bei Mitteln, die in die Entwicklung von Insekten eingreifen, ist zusätzlich ein Larvenfütterungsversuch durchzuführen, bei dem komplette Honigbienenvölker mit einer mit dem jeweiligen Pflanzenschutzmittel versetzten Zuckerlösung gefüttert werden (Methode nach Oomen et al. 1992), oder es sind die Auswirkungen auf die Honigbienenbrut unter praxisnahen Expositionsbedingungen nach der OECD-Leitlinie 75 zu untersuchen. Kommt es hierbei zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung, so muss die Prüfung ebenfalls unter realistischen Freilandbedingungen fortgesetzt werden.

Bewertung

Zur Bewertung eines Pflanzenschutzmittels werden die Ergebnisse aus den Tests an Honigbienen herangezogen und alle sonstigen relevanten Daten und Informationen. Das Risiko hängt nicht nur von den Eigenschaften des Wirkstoffs bzw. des Pflanzenschutzmittels ab, sondern auch von der vorgesehenen Anwendung (Anwendungsbereich, Zeitpunkt, Anwendungstechnik, Dosierung). Eine Zulassung wird nur für solche Anwendungen erteilt, die für Honigbienen sicher sind. Wenn es nötig ist, kann das BVL Kennzeichnungsauflagen erteilen, Anwendungsbestimmungen festsetzen oder z. B. den Zeitraum der Anwendung beschränken. Ist mit solchen Managementmaßnahmen eine sichere Anwendung nicht zu erreichen, erhält das Pflanzenschutzmittel keine Zulassung.

Kennzeichnung und Anwendungsbestimmungen

Standardeinstufung

Alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden bezüglich der Honigbienengefährdung eingestuft. Je nach Einstufung werden sie mit einem der folgenden Kennzeichnungstexte gekennzeichnet:

  • Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410 beachten.
  • Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410 beachten.
  • Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
  • Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).

Die Bienenschutzverordnung regelt im Detail die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel.

Seit dem Jahr 2012 verlangt das BVL zusätzlich, bestimmte Pflanzenschutzmittel mit dem folgenden Text zu kennzeichnen: "Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. (NN410)" Die Auflage kommt nur für Pflanzenschutzmittel in Frage, die als nicht bienengefährlich eingestuft sind, denn andernfalls wären Anwendungen in die Blüte gemäß der Bienenschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Mehr Informationen zu dieser Auflage finden Sie in dieser Fachmeldung.

Tankmischungen

Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide mit bestimmten Fungiziden können bienengefährlicher sein als die Anwendungen der einzelnen Mittel. Deshalb schreibt das BVL für diese Mittel in der Regel eine der beiden folgenden Sicherheitsmaßnahmen vor:

  • Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
  • Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr angewendet werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S 1410, beachten.

Saatgut und Granulatformulierungen

Die gravierenden Bienenvergiftungen des Jahres 2008, hervorgerufen durch Saatgut, das mit Neonicotinoiden behandelt worden war und das einen sehr hohen Staubanteil/Abrieb aufwies, in Verbindung mit der verwendeten Aussaattechnik (Saugluftsysteme), waren Anlass, vorsorglich weitere Maßnahmen zum Risikomanagement zu treffen. Falls erforderlich werden nun mit der Zulassung die folgenden Anwendungsbestimmungen und Auflagen festgesetzt:

  • Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist.
  • Die Behandlung von Saatgut muss mit einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist (Anlage zur Siebenundzwanzigsten Bekanntmachung über die Eintragung von Pflanzenschutzgeräten in die Pflanzenschutzgeräteliste vom 01. Juli 1993, BAnz S. 7567, in der jeweils geltenden Fassung).

Beide Maßnahmen sichern ein Höchstmaß an Anhaftung des jeweiligen Saatgutbehandlungsmittels am Saatkorn.

Für Saatgutbehandlungsmittel und Granulatformulierungen können weitere Auflagen erteilt werden:

  • Die Ausbringung des behandelten Saatgutes sollte nicht mit pneumatischen Sägeräten (Saugluftsystemen) erfolgen, es sei denn, die Abluftführung ermöglicht die Ableitung von Stäuben in den Boden.
  • Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.
  • Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen.
  • Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden.
  • Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Anwendung vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Anwendung des Mittels Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Behandlungsflächen befinden.

Die drei ersten Vorschriften dienen dazu, eine Verwehung technisch nicht vermeidbarer Reststäube in angrenzende Flächen zu verhindern; die beiden letzten Vorschriften sollen das Risiko für die Aufnahme von Guttationswasser behandelter Kulturpflanzen durch Bienen vermindern.