Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Mit dem 20. Januar 2009 wurden die EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG, auf denen bis dahin die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung basierte, schrittweise von der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) abgelöst. Diese Verordnung setzt das Globally Harmonised System (GHS) in europäisches Recht um. Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung auch für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen anzuwenden. Für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß altem Recht eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, endete die Übergangsfrist zur verbindlichen Anwendung der CLP-Verordnung am 31. Mai 2017. Seit dem 1. Juni 2017 dürfen alle Gemische nur noch die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung tragen.

Verantwortlichkeit

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 schreibt die Verantwortung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern zu. Stoffe und Gemische sind gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen und zu kennzeichnen. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat dazu mehrere Leitfäden als Hilfestellung publiziert. Auf der Internetseite der ECHA können umfangreiche Informationen zu diesem Regelungsbereich sowie zu einzelnen Substanzen recherchiert werden. Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie bietet mit der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide entsprechende Hilfestellung und ist Ansprechpartner bei offenen Fragen und Problemen (REACH-CLP-Biozid Helpdesk).

Wirkstoffe

Für die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln ist eine EU-weit harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aller gefährlichen Eigenschaften gemäß Artikel 36 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angestrebt ("Legaleinstufung"). Die bisher erfolgte harmonisierte Einstufung/Kennzeichnung von Stoffen aus allen Bereichen ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und den entsprechenden Änderungsverordnungen ("ATP" = adaptation to technical progress) zu finden. Für jede Legaleinstufung gibt es eine dort genannte Übergangsfrist, ab der diese verbindlich zu verwenden ist. Diese muss durch die Einstufung(en), die andere Gefahrenkategorie(n) als die der Legaleinstufung betreffen, ergänzt werden (siehe Artikel 4 Absatz 3 der CLP-Verordnung).

Für Deutschland ist die BAuA die federführende Behörde im Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung (CLH-Verfahren). Speziell für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln darf nur die im Mitgliedstaat federführende Behörde des Chemikalienrechts, in Deutschland die BAuA, einen CLH-Vorschlag bei der ECHA einreichen.

Pflanzenschutzmittel

Mit dem Antrag auf Zulassung ist die Einstufung und Kennzeichnung aller gefährlichen Inhaltsstoffe, die mit einer Konzentration in der Regel von größer oder gleich 0,1 % in dem Pflanzenschutzmittel enthalten sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitzuteilen. Dies kann z. B. mittels Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfolgen.

Im Zulassungsbescheid wird die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt. Da die Verantwortung für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringer liegt, ist diese Information über das Bewertungsergebnis der Behörden allerdings nur als Hinweis zu verstehen und nicht bindend. Dagegen sind die nach Pflanzenschutzrecht erteilten Kennzeichnungsauflagen und Anwendungsbestimmungen, die sich aus der gefahrstoffrechtlichen Einstufung/Kennzeichnung ergeben, für den Antragsteller bindend.

Für zugelassene Pflanzenschutzmittel, für die die Einstufung/Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung noch nicht im Bescheid mitgeteilt wurde und die nach dem 1. Juni 2015 (inklusive Abverkaufsfrist) noch auf dem Markt sind, ist die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung dem BVL unverzüglich mitzuteilen. Erläuterungen dazu sind weiter unten abrufbar.

Für den Fall, dass sich die Einstufung von Wirkstoffen oder Beistoffen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels ändert, hat das BVL eine Vorgehensweise bekannt gemacht, die unten abrufbar ist.