Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren beim BVL

Für die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken besteht eine Genehmigungspflicht. Rechtsgrundlage ist Artikel 54 in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Genehmigungspflichtig sind demnach:

  • das Einführen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel aus Drittstaaten oder anderen EU-Mitgliedstaaten für Versuchszwecke
  • das Inverkehrbringen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel für Versuchszwecke; (als Inverkehrbringen gilt auch die Weitergabe vom Hersteller an einen Dritten, zum Beispiel die Versuchseinrichtung)
  • die Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel, sofern die Mittel auf Freilandflächen angewendet werden bzw. in die Umwelt freigesetzt werden
  • die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel in unzulässigen Verwendungen, sofern die Mittel auf Freilandflächen angewendet bzw. in die Umwelt freigesetzt werden.

Die Genehmigungen erteilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag. Verwenden Sie bitte die hier bereit gestellten Formulare:

a) Antrag Inverkehrbringen
Dieses Formular gilt für den Fall, dass ein Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken nur in Verkehr gebracht werden soll, ohne dass eine Anwendung im Freiland oder eine Freisetzung in die Umwelt beabsichtigt ist. Das Inverkehrbringen mehrerer Mittel kann mit einem Formular beantragt werden. Hierzu ist ggf. eine Tabelle anzuhängen.

b) Antrag Anwendung/Inverkehrbringen
Dieses Formular ist zu verwenden, um die Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Freiland zu Versuchszwecken zu beantragen und - soweit relevant - das damit verbundene Inverkehrbringen. Zu diesem Antrag gehört die Anlage A. Für eine Versuchsreihe bestehend aus mehreren Versuchen mit demselben Pflanzenschutzmittel oder bis zu 20 verschiedenen Pflanzenschutzmitteln zum gleichen Versuchsziel - auch über mehrere Jahre - reicht ein Antrag. Bitte beachten Sie auch das Hinweisblatt mit Richtzahlen zur Anzahl der Standorte und Flächengrößen.

c) Anzeige Anwendung / Antrag Inverkehrbringen
Werden Versuche durch den Hersteller oder im Auftrag des Herstellers durchgeführt, ist der Hersteller bzw. Auftragnehmer nach § 20 Abs. 3 PflSchG von der Genehmigungspflicht ausgenommen, er muss aber die Versuchsdurchführung spätestens einen Monat vor dem Beginn beim BVL anzeigen. Dafür gilt dieses Anzeigeformular. Das Formular beinhaltet auch den ggf. notwendigen Antrag auf das Inverkehrbringen. Zusätzlich zu diesem Formular ist die Anlage A einzureichen. Der Auftragnehmer benötigt außerdem eine schriftliche Autorisierung durch den Hersteller. Für eine Versuchsreihe bestehend aus mehreren Versuchen mit demselben Pflanzenschutzmittel oder bis zu 20 verschiedenen Pflanzenschutzmitteln zum gleichen Versuchsziel - auch über mehrere Jahre - reicht ein Antrag. Bitte beachten Sie auch das Hinweisblatt mit Richtzahlen zur Anzahl der Standorte und Flächengrößen.

d) Vereinfachtes Anzeigeverfahren für Versuche auf Kleinflächen
Zur Anzeige von Versuchen auf Kleinflächen steht ein vereinfachtes Anzeigeformular zur Verfügung. Es gilt zur Anzeige von Versuchen, die durch den Hersteller oder im Auftrag des Herstellers durchgeführt werden und die drei folgenden Kriterien erfüllen:
• Die gesamte behandelte Versuchsfläche pro Versuch und Standort überschreitet nicht 1 ha pro Versuchsjahr.
• Die behandelte Parzellengröße pro Versuch überschreitet nicht 0,1 ha.
• Die maximal verwendete Menge pro Versuchsmittel über den gesamten Versuchszeitraum überschreitet nicht 5 kg bzw. Liter, oder es handelt sich um ein biologisches Mittel dessen höhere Aufwandmengen in der Anzeige begründet wird.
Zusätzlich zu diesem Formular ist die Anlage A einzureichen.

In der Anlage A zum Antrags- bzw. Anzeigeformular wird unter anderem nach der chemischen Bezeichnung, der Strukturformel des Wirkstoffs und dem Wirkstoffgehalt (g/kg oder g/L) im Mittel gefragt. Die Anlage A wird nicht benötigt, wenn der Wirkstoff in der EU bereits genehmigt ist oder die Information über den Wirkstoff dem BVL schon vorliegt. Bei Wirkstoffen, die sich noch in der Entwicklung befinden, kann die Information über den Wirkstoff einem besonderen Schutz unterliegen. Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, können diese Angaben mit getrennter Post und Adressierung an den Leiter der Abteilung Pflanzenschutzmittel des BVL (Kennzeichnung: vertraulich) eingereicht werden. Im Antrags- bzw. Anzeigeformular muss der Wirkstoff eindeutig kodiert sein, damit eine Zuordnung möglich ist.

Sicherheitsdatenblätter müssen unabhängig von der Art des Verfahrens a) bis d) immer beigefügt werden, auch wenn die Anlage A nicht benötigt wird. Diese sollten in der aktuellen englischen oder deutschen Fassung und nicht älter als fünf Jahre sein.

Sowohl das Genehmigungsverfahren als auch das Anzeigeverfahren sind kostenpflichtig.

Hinweise zur Genehmigungspflicht

Wenn die Anwendung nicht im Freiland stattfindet und das Mittel nicht in die Umwelt gelangen kann - z.B. Gewächshausanwendungen oder Versuche zur Saatgutbehandlung ohne Aussaat im Freiland - ist keine Genehmigung zur Durchführung der Versuche erforderlich. Unter Umständen wird aber eine Genehmigung zur Einfuhr bzw. zum Inverkehrbringen benötigt, damit der Versuchsansteller das Prüfmuster in die Hand bekommen kann.

Unter Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 PflSchG sind Versuche zu verstehen, bei denen das betreffende Pflanzenschutzmittel das Versuchsobjekt ist und die somit Erkenntnisse über das Pflanzenschutzmittel zum Ziel haben. Die Durchführung der Versuche dient in der Regel der Vorbereitung von Zulassungs- oder Genehmigungsanträgen für dieses Pflanzenschutzmittel oder steht damit im Zusammenhang. Anders sind Versuche zu sehen, bei denen das fragliche Pflanzenschutzmittel nicht das Versuchsobjekt ist. Wenn also z.B. ein Herbizd X in einem Versuch eingesetzt werden soll, in dem eigentlich das Insektizid Y getestet wird, oder in einem Saatgut-Sortenversuch, dann muss Herbizid X für die entsprechende Anwendung regulär zugelassen sein; eine Versuchsgenehmigung für Herbizid X ist in solchen Fällen nicht möglich.

Versuche zu Marketingzwecken vor Markteinführung eines sich noch im Zulassungsverfahren befindlichen Pflanzenschutzmittels sind ebenfalls nicht genehmigungsfähig, da solche Versuche nicht für die Zulassung des Mittels notwendig sind.

Anzeige des Versuchsbeginns bei den Länderbehörden

Die Versuchsdurchführung ist gemäß § 20 Absatz 1 Satz 5 PflSchG der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Beginn anzuzeigen. Zur Anzeige bei den Länderbehörden verwenden Sie bitte deren Formblatt „Formular Anzeige von Versuchen nach § 20 bei den Länderbehörden“.

Um eine Versuchsfläche eindeutig identifizieren zu können, ist der Feldblock bzw. das Feldstück und der Schlag anzugeben. Stehen diese Angaben nicht zur Verfügung können übergangsweise auch die Rechts- und Hochwerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) eingetragen werden.

Die Adresse der betreffenden Länderbehörde entnehmen Sie bitte der Übersicht „§ 20 Adressen zuständiger Länderbehörden“. Die Anzeige kann bei der Behörde per Post oder per E-Mail erfolgen.

Das BVL stellt den Länderbehörden die Anzeigen und Genehmigungsbescheide zur Verfügung, so dass diese Unterlagen bei Anzeige des Versuchsbeginns nicht erforderlich sind.

Das Formblatt und die Adressenübersicht finden Sie unter "Links und Dokumente".