Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Genehmigungen für den Parallelhandel

Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe

Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln

Die Preise für zugelassene Pflanzenschutzmittel können sich in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterscheiden. Sofern sie in anderen Mitgliedstaaten günstiger sind als in Deutschland, besteht ein praktisches Bedürfnis seitens Anwender oder Handelsunternehmen, diese Mittel zu erwerben, um sie anschließend in Deutschland anzuwenden bzw. um sie hier in Verkehr zu bringen. Dies ist aufgrund der Freiheit des Warenverkehrs in der EU grundsätzlich möglich. Dieser sogenannte Parallelhandel bedarf keiner eigenen Zulassung. Händler, die in Deutschland mit einem Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat handeln möchten, und Anwender, die entsprechende Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch nach Deutschland verbringen, benötigen aber eine Genehmigung für den Parallelhandel (bis zum 13. Juni 2011 als Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bezeichnet).

Die Genehmigung für den Parallelhandel ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu beantragen. Hier finden Sie Antragsformulare und Hinweise. Die Genehmigung wird in einem vereinfachten Verfahren erteilt, wenn das beantragte Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen ist und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmt. Das BVL prüft im Rahmen der Antragsbearbeitung in Zusammenarbeit mit den Zulassungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, ob die Zusammensetzung von parallel zu handelndem Pflanzenschutzmittel und in Deutschland zugelassenem Referenzmittel identisch ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die parallel gehandelten Pflanzenschutzmittel die Anforderungen erfüllen, die das Pflanzenschutzrecht an Produktqualität und Sicherheit für Anwender, Verbraucher und Umwelt stellt. Hier finden Sie die Kriterien, nach denen das BVL über die Erteilung von Genehmigungen für den Parallelhandel entscheidet.

Die Liste der erteilten Genehmigungen für den Parallelhandel (bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen) wird vom BVL im Bundesanzeiger und in seinem Internetangebot bekannt gemacht. Die Bundesländer sind für die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel verantwortlich.

Nachgeahmte Produkte, die keine Zulassung in einem Mitgliedstaat der EU besitzen, unterliegen nicht dem Parallelhandel und dürfen ohne Zulassung nicht in Deutschland vermarktet oder angewendet werden.

Parallelhandel von Zusatzstoffen

Die Verfügbarkeit von Zusatzstoffen in Deutschland ist nicht immer gegeben. Sofern sie in anderen Mitgliedstaaten günstiger und verfügbar sind als in Deutschland, besteht ein praktisches Bedürfnis seitens Anwender oder Handelsunternehmen, diese Zusatzstoffe zu erwerben, um sie anschließend in Deutschland mit Pflanzenschutzmitteln anzuwenden bzw. um sie hier in Verkehr zu bringen. Händler, die in Deutschland mit einem Zusatzstoff aus einem anderen Mitgliedstaat handeln möchten, benötigen aber eine Genehmigung für den Parallelhandel.

Die Genehmigung für den Parallelhandel ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu beantragen. Die Genehmigung wird in einem vereinfachten Verfahren erteilt, wenn der beantragte Zusatzstoff in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen oder genehmigt ist und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Zusatzstoff (Referenzmittel) übereinstimmt. Das BVL prüft im Rahmen der Antragsbearbeitung in Zusammenarbeit mit den Zulassungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, ob die Zusammensetzung von parallel zu handelndem Zusatzstoff und in Deutschland zugelassenem Referenzmittel identisch ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die parallel gehandelten Zusatzstoffe die Anforderungen erfüllen, die das Pflanzenschutzrecht an Produktqualität und Sicherheit für Anwender, Verbraucher und Umwelt stellt.

Antragsformular für den Parallelhandel von Zusatzstoffen (docx)
Antragsformular für den Parallelhandel von Zusatzstoffen (pdf)