Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Das Mitteilungsverfahren für Pflanzenstärkungsmittel

Wer ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, muss dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • ein ausgefülltes Mitteilungsformular
  • Angaben und Unterlagen gemäß § 45 des Pflanzenschutzgesetzes; diese Unterlagen sind im Mitteilungsformular noch einmal genau benannt
  • eine Erklärung, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen hat. Diese Erklärung ist Bestandteil des Mitteilungsformulars.

Das Mitteilungsformular ist hier im pdf-Format oder rtf-Format abrufbar. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen in den Ausfüllhinweisen. Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung auf Papier oder auf Datenträger (CD, DVD) einzureichen. Die Unterlagen sollten nur per Post übersandt werden. Bitte senden Sie keine Unterlagen per E-Mail, auch nicht zusätzlich oder vorab.

Das BVL überprüft, ob das Produkt der Definition eines Pflanzenstärkungsmittels entspricht und ob die weiteren Anforderungen an Pflanzenstärkungsmittel erfüllt sind. Grundlage dafür bilden die Zusammensetzung (Rezeptur) des Mittels, dessen Gebrauchsanleitung und die Wirkungsweise der Zutaten und des Produktes.

Bei Erfüllung der Anforderungen wird das Mittel auf der Pflanzenstärkungsmittel-Liste des BVL geführt. Der Anzeigende erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

Pflanzenstärkungsmittel können aus verschiedenen Gründen nicht verkehrsfähig sein:

  • Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat, oder wenn das Mittel nicht der Definition eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 2 Nummer 10 Pflanzenschutzgesetz entspricht, kann das BVL das Inverkehrbringen als Pflanzenstärkungsmittel untersagen (§ 45 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz).
  • Sollte die Kennzeichnung irreführend sein, z. B. indem das Produkt wie ein Pflanzenschutzmittel aufgemacht ist, kann das BVL den Inverkehrbringer auffordern, die Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten zu ändern. Geschieht das nicht, kann das BVL das Inverkehrbringen des Mittels untersagen.
  • Der Antragsteller kann seine Mitteilung an das BVL zurückziehen.

Das BVL veröffentlicht eine Liste von Mitteln, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht verkehrsfähig sind.

Für Anträge, die ab dem 1. Oktober 2021 beim BVL gestellt werden, sind die Gebühren der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (BMELBGebV) zu entnehmen. Für Pflanzenstärkungsmittel sind die Gebührennummern 13.4 – 13.7 relevant. Für die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in die Liste werden in der Regel in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand 1800 – 3500 Euro erhoben.
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gelten gemäß der Übergangsvorschrift in § 7 BMELBGebV die bis zum 30. September 2021 gültigen gebührenrechtlichen Vorschriften (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung).

Hier finden Sie weitere Informationen zu Pflanzenstärkungsmitteln.