Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Rotterdamer Übereinkommen (PIC-Verfahren)

Informationsaustausch über Risiken und Gefahren von bestimmten gefährlichen Chemikalien sowie bestimmten gefährlichen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Industriechemikalien können ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung und die natürlichen Lebensgrundlagen insbesondere in Entwicklungsländern darstellen, wenn sie nicht sachgerecht eingesetzt werden. In den 1980er Jahren wurde deshalb ein freiwilliges „PIC-Verfahren“ zur gegenseitigen Information über Risiken und Gefahren von bestimmten gefährlichen Chemikalien sowie bestimmten gefährlichen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln eingerichtet. PIC („Prior Informed Consent“) meint Zustimmung nach vorheriger Inkenntnissetzung. Das Verfahren beinhaltet, dass die Exporteure bestimmter gefährlicher Chemikalien die Zustimmung des Importlandes einholen müssen, ehe ein Import erfolgen kann.

1988 wurde das PIC-Verfahren durch die Unterzeichnung des Rotterdamer Übereinkommens rechtlich konkretisiert. Das Übereinkommen sieht vor, dass Importländern die notwendigen Informationen über Chemikalien aus der PIC-Liste zur Verfügung gestellt werden, um potentielle Risiken zu erfassen. Ein Land kann den Import einer PIC-Chemikalie ablehnen, wenn der sichere Umgang mit einem Stoff in diesem Land nicht gewährleistet werden kann. Weitere Bestimmungen des Übereinkommens wie z. B. Kennzeichnungspflichten des Exporteurs tragen zur sicheren Anwendung der Chemikalien bei, falls dem Import zugestimmt wurde. Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

In der Europäischen Union ist das Rotterdamer Übereinkommen durch die Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien rechtsverbindlich umgesetzt. Die Verordnung geht dabei in einigen Bereichen (insbesondere beim Export von Chemikalien) noch über die Bestimmungen des Übereinkommens hinaus. Deutsche Exporteure von Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, müssen der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Ausfuhr dieser Stoffe vorab mitteilen. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA stellt eine Leitlinie zur Umsetzung der Verordnung zur Verfügung.

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