Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Grundwasservorkommen, die zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden

Aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes untersagt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in einigen Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung. In diesen Gebieten wurden Rückstände von nicht relevanten Metaboliten verschiedener herbizider Wirkstoffe oberhalb des relevanten Leitwertes bestimmt.

Anwendungsbestimmung NG301-1 und betroffene Pflanzenschutzmittel

Aktuell gilt die Beschränkung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metazachlor (vor allem im Rapsanbau angewandt) und S-Metolachlor (vor allem in Maisanbau angewandt). Für diese Pflanzenschutzmittel erteilt das BVL für ausgewiesene Gebiete (s. Tabelle unten) eine Anwendungsbestimmung mit folgendem Wortlaut: „Keine Anwendung in Wasserschutzgebieten oder Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, die vom BVL im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden "(Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29.01.2018. BAnz AT 16.02.2018 B3) in der jeweils geltenden Fassung; auch veröffentlicht unter www.bvl.bund.de/NG301)."

Kriterien für die Listung und Meldemöglichkeit

Um in die Tabelle aufgenommen zu werden, müssen Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete für die Trinkwassergewinnung eine entsprechende Meldung machen. Die Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass mindestens ein nicht relevanter Metabolit (nrM) eines Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs im Grund- oder Rohwasser detektiert wurde und diese vier Kriterien erfüllt werden:

  • Überschreitungen von 3,0 µg/L in einer Rohwasserentnahmestelle und/oder von 10,0 µg/L in einer Vorfeldmessstelle in der Art, dass
  • in 3 Messungen im Abstand von mindestens 6 Monaten innerhalb von 3 Jahren Konzentrationen derselben Substanz oberhalb des Leitwertes detektiert wurden,
  • die jüngste Überschreitung höchstens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Meldung liegt und
  • es wahrscheinlich ist, dass der Eintrag in das Grundwasser auf die sachgerechte und bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Anwendung und nicht auf bauliche Mängel oder Defekte an der/den Rohwasserentnahmestelle/n bzw. Vorfeldmessstelle/n zurückzuführen ist und dass Probenahme, Probentransport sowie die analytische Bestimmung der Substanzen nach aktuellem Stand der Technik durchgeführt wurden.

Hier erhalten Sie das Meldeformular (Stand 03. Juli 2023).

Die Stichtage für die Bewertung neuer Meldungen sind jeweils am 15. Februar und am 15. August. Meldungen können jederzeit eingereicht werden, um den Zeitabstand der Meldung zu der letzten Messung einzuhalten.

Hintergrund zu nicht relevanten Metaboliten

Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln werden auf der Grundlage einer europäischen Leitlinie als nicht relevant eingestuft, wenn sie weder eine Aktivität ähnlich der des Wirkstoffs besitzen, noch unannehmbare toxikologische oder ökotoxikologische Eigenschaften aufweisen. Während auf relevante Metaboliten genau wie auf Wirkstoffe der strenge Grenzwert von 0,1 µg/L im Grundwasser anzuwenden ist, gilt für nicht relevante Metaboliten im Pflanzenschutzrecht ein Leitwert von 10 µg/L. Überschreitungen dieses Leitwertes sind grundsätzlich als schädliche Auswirkung auf das Grundwasser zu werten.

Gebiete, für die Anwendungsbeschränkungen gelten

Die Wasserschutzgebiete und Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen, für die Anwendungsbeschränkungen gelten, sind hier einsehbar (www.bvl.bund.de/NG301, siehe Bekanntmachung BVL 22/02/11 vom 05.12.2022 BAnz AT 29.12.2022 B7). Die folgende Tabelle nennt die entsprechenden Gebiete mit den Beschränkungen aus dieser Bekanntmachung und enthält Links zu Karten.

Die Genehmigung des Wirkstoffs Chloridazon ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen, sodass es keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff mehr gibt. Entsprechende Einträge wurden aus der untenstehenden Tabelle entfernt.

Diese Tabelle ersetzt die mit Bekanntmachung BVL 18/02/02 vom 29. Januar 2018 (BAnz AT 16.02.2018 B3) zur Ausführung der Anwendungsbestimmung NG301-1 veröffentlichte Tabelle.

GebietAnwendungsbeschränkungGrund für die BeschränkungKarte des Gebiets
Niedersachsen,
Wasserschutzgebiet Hoya
befindlich in den Gemarkungen Hoya, Dedendorf, Duddenhausen und Calle
Grundlage: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Hoya“ im Landkreis Grafschaft Hoya vom 1.8.1977 (Regierungspräsidium Hannover Az.: 502/503.11-62013-045)
Keine Anwendung Metazachlor-haltiger Pflanzenschutzmittel in allen festgelegten Schutzzonen (s. Karte der Wasserschutzgebietsverordnung)Detektionen des nicht relevanten Metaboliten Metazachlor-Sulfonsäure oberhalb von 3 µg/L in Brunnen zur RohwasserentnahmeDownload Karte Wasserschutzgebiet Hoya
Niedersachsen,
Wassergewinnungsgebiet Holdorf
befindlich in der Gemarkung Holdorf
Grundlage: Wasserrechtliche Bewilligung vom 17.12.2013 (Landkreis Vechta: 663723/05/003/C).
Keine Anwendung Metazachlor-haltiger Pflanzenschutzmittel auf Flächen, die sich in dem kartierten Bereich befinden (s. Karte der Wasserrechtlichen Bewilligung)Detektionen des nicht relevanten Metaboliten Metazachlor-Sulfonsäure oberhalb von 10 µg/L in einer VorfeldmessstelleDownload Karte Wassergewinnungsgebiet Holdorf
Niedersachsen,
Wasserschutzgebiet Thülsfelde
befindlich in den Gemarkungen Markhausen, Molbergen, Garrel und Friesoythe
Grundlage: Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Thülsfelde des Oldenburg-Ostfriesischen Wasserverbandes - Wasserschutzgebiet Thülsfelde vom 14.04.2000 (Bezirksregierung Weser-Ems Az.: 502.9-62013-3-5)
Keine Anwendung Metazachlor-haltiger sowie S-Metolachlor-haltiger Pflanzenschutzmittel in allen festgelegten Schutzzonen (s. Karte der Wasserschutzgebietsverordnung)Detektionen der nicht relevanten Metaboliten Metazachlor-Carbonsäure und Metolachlor-Carbonsäure oberhalb von 10 µg/L in VorfeldmessstellenDownload Karte Wasserschutzgebiet Thülsfelde

Kontakt: E-Mail-Adresse für Fragen: 200@bvl.bund.de