Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sachgerechte Anwendung

Wer Pflanzenschutzmittel anwenden möchte, muss einige Regeln beachten, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, die Sicherheit für Verbraucher und Anwohner zu gewährleisten und die Umwelt nicht unvertretbar zu belasten.

Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die durchweg für alle Pflanzenschutzmittel gelten:

  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (Ausnahmen betreffen unter anderem die Aufbrauchfrist bei Mitteln, deren Zulassung durch Zeitablauf endet).
  • Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen angewendet werden, die über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügen. Zuständig sind die amtlichen Pflanzenschutzdienste in den Ländern. Dieser Sachkundenachweis gilt nicht für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln. Ausführungen hierzu finden Sie auf dieser Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
  • Die Anwendung darf nur in zugelassenen oder genehmigten „Anwendungsgebieten“ erfolgen, das heißt: für die ausgewiesenen Kulturen und gegen die bezeichneten Schaderreger oder für die Zweckbestimmung.
  • Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mittel angewandt werden, die für diesen Bereich als zulässig gekennzeichnet sind.
  • Betriebsleiter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu führen.
  • Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Für andere Flächen, zum Beispiel Straßen, Feldraine, Wegränder, Böschungen, Betriebsflächen, Garagenzufahrten und Stellplätze, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt wird. Für die Genehmigung von Anträgen auf eine solche Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz gibt es einheitliche Kriterien, die in einer Leitlinie der Bundesländer zusammengefasst sind.
  • Die Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern ist ebenfalls nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeld geahndet werden.

Auflagen, Anwendungsbestimmungen, Wartezeiten

Bei der Zulassung erteilt das BVL für die einzelnen Mittel Auflagen und Anwendungsbestimmungen und legt die Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Ernte fest. Diese Vorschriften müssen vom Hersteller auf der Packung abgedruckt werden. Der Anwender sollte deshalb sorgfältig das Etikett und die Gebrauchsanleitung durchlesen; dort steht alles, was für eine sichere Anwendung zu beachten ist.

Das BVL hat Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz beantwortet.

Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist besonders auf den Schutz von unbeteiligten Personen in der Umgebung der Behandlungsfläche zu achten. Dazu gehören Personen, die in der direkten Nachbarschaft wohnen (Anwohner) und Personen, die sich zeitweise in der Umgebung der behandelten Fläche aufhalten (Umstehende). Das Pflanzenschutzgesetz verbietet die Anwendung, wenn der Anwender mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit rechnen muss, bzw. ein mögliches Risiko nicht hinreichend beurteilt werden kann. Es enthält aber keine konkreten Vorgaben zu Mindestabständen in Metern.

Basierend auf Bewertungsmodellen, die in einem Leitliniendokument der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlicht wurden, hat das BVL in einer Bekanntmachung dargelegt, welcher Mindestabstand einzuhalten ist zu:

  • Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes),
  • Grundstücken mit Wohnbebauung,
  • privat genutzten Gärten,
  • unbeteiligten Dritten, die z. B. benachbarte Wege nutzen.

Demnach darf bei der Spritz- und Sprühanwendung in Flächenkulturen ein Abstand von zwei Metern und in Raumkulturen ein Abstand von fünf Metern nicht unterschritten werden. Das BVL hat Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Mindestabständen zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden beantwortet.

Verwenden von Rand-Düsen

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Wenn die außen am Feldspritzgestänge eingesetzten Düsen so über dem zu behandelnden Kulturpflanzenbestand geführt werden, dass ihr Spritzkegel neben dem Bestand auf den Boden bzw. die dort wachsende Vegetation trifft, wird die oben genannte Vorschrift verletzt. Dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darauf hat das BVL in einer Bekanntmachung hingewiesen.

Durch den Austausch der außen am Feldspritzgestänge eingesetzten Standard-Düse gegen eine geeignete Randdüse wird die Mitbehandlung der angrenzenden Fläche weitestgehend verhindert, ohne den Schutz der Kulturpflanzen im Randbereich zu mindern. Das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte des Julius Kühn-Instituts weist geeignete Kombinationen von im Verband eingesetzten Düsen mit Randdüsen aus, die gleichzeitig die Abdrift um mindestens 50 % reduzieren.

Die Vorgabe, Nichtzielflächen nicht zu behandeln, kann auch mit anderen Maßnahmen erreicht werden. Dies kann z. B. das Schließen der letzte(n) Düse(n) außen am Gestänge sein. Im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Pflanzenschutzmittel auf der zu behandelnden Fläche wird aber empfohlen, anerkannte und in das genannte Verzeichnis eingetragene Randdüsen zu verwenden. Dadurch wird auch das Risiko der Resistenzbildung vermindert.

Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile

Bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbestimmungen, die auf das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturanteile (VKS) verweisen, ist die entsprechende Eintragung der Gemeinde zu berücksichtigen, in der die zu behandelnde Fläche (auch anteilig) liegt. Weitere Informationen finden Sie unter www.bvl.bund.de/vks.

Gute fachliche Praxis

Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Dazu gehört zum Beispiel, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß zu beschränken, die Mittel auszuwählen, die für die jeweilige Situation am besten geeignet sind, geeignete und funktionssichere Geräte zu benutzen und Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten fachgerecht zu entsorgen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis in einer Veröffentlichung zusammengestellt. Weitergehende Empfehlungen für Anwender von Pflanzenschutzmitteln in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauungen, Gärten oder Wegen hat das BMEL in dem Faltblatt „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln – Verhalten in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauungen, Gärten oder Wegen“ veröffentlicht.

Beratung

Beratung und Schulung leisten die Stellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in den Ländern. Auch Verbände und Vereine informieren über die sinnvolle und richtige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (früher: aid infodienst) veröffentlicht Informationsmaterialien zum Pflanzenschutz.