Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Einfuhr, Inverkehrbringen und innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur dann nach Deutschland eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, wenn:

  • das konkrete Handelsprodukt in Deutschland zugelassen ist, oder
  • eine gültige Genehmigung für Versuchszwecke vorliegt.

Als Inverkehrbringen gilt u.a. die Einfuhr, das Anbieten zum Verkauf und jede Art der Weitergabe an Dritte. Pflanzenschutzmittel, für die eine gültige Genehmigung für den Parallelhandel vorliegt, werden im Sinne der Verordnung nicht nach Deutschland eingeführt, sondern nach Deutschland verbracht (Innergemeinschaftliches Verbringen).

Die Pflanzenschutzmittel müssen beim Inverkehrbringen entsprechend den Vorgaben von § 31 Pflanzenschutzgesetz gekennzeichnet sein (deutsche Sprache, Zulassungsnummer, Bezeichnung, Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen, gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung, usw.). Ausnahmen bezüglich der Kennzeichnung gelten nur für den Hersteller bzw. Vertriebsunternehmer, der beim BVL registriert ist.

Pflanzenschutzmittel, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem sie zugelassen sind, oder die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, benötigen keine Zulassung in Deutschland. Die Einfuhr nach Deutschland ist in diesen Fällen unter zollamtlicher Überwachung möglich.

Ein- und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln müssen wie Händler über fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen (Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).

Für die Einfuhr von technischen Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln sieht das Pflanzenschutzrecht keine Beschränkungen vor. Ist der Wirkstoff jedoch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien enthalten, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Auskünfte dazu erteilt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als zuständige Behörde in Deutschland.

In jedem Fall müssen die chemikalienrechtlichen Bestimmungen zur Verpackung und Kennzeichnung beachtet werden.

Aktive Veredelung

Wenn Pflanzenschutzmittel aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, um nach Durchführung von Veredelungsarbeiten in Form von Veredelungserzeugnissen das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen, muss der Einführer beim Zoll einen Antrag auf aktive Veredelung stellen. Die Ware bleibt bis zur Wiederausfuhr somit unter zollamtlicher Aufsicht und gelangt in der EU nicht in den freien Verkehr. Dabei bleiben die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren von Einfuhrabgaben befreit. Nähere Informationen sind über den Link unten zu erhalten.

Versandverfahren

Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich zum Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.

Gleichzeitig bietet sich ein Versandverfahren auch für die Fälle an, in denen Waren nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben sollen, sondern zur (Wieder-)Ausfuhr oder lediglich zur Durchfuhr bestimmt sind. Auch wenn Pflanzenschutzmittel von einem Hersteller in der EU aus einem Drittstaat zurückgenommen werden, weil sie z.B. entsorgt werden sollen, kann der Einführer beim Zoll das Versandverfahren wählen. Nähere Informationen sind über den Link unten zu erhalten.