Zuständigkeiten beim Export von GVO
Sollen GVO im Ausland zu Versuchszwecken, also im Rahmen einer Freisetzung, oder zum kommerziellen Anbau, als Inverkehrbringen, ausgesät werden, so muss dem BVL und der EU-Kommission eine Genehmigung des importierenden Landes vorgelegt werden, bevor der erste Export erfolgen kann. Diese Verpflichtung wird als Exportmeldung bezeichnet und stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 nach EU-Recht.
