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Biosafety Clearing-House und Cartagena Protokoll – GVO weltweit

Das Biosafety Clearing-House (BCH)

Das Biosafety Clearing-House (BCH) ist eine Internetplattform, auf der z.B. rechtliche Regelungen, Ansprechpartner, Risikobewertungen und Entscheidungen zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) von den Vertragstaaten weltweit eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es ist ein Kernelement des Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Cartagena Protokoll).

Das Cartagena Protokoll sieht vor, dass in allen Vertragsstaaten nationale Anlaufstellen und Kontaktstellen benannt werden, die einerseits den Kontakt mit dem Sekretariat des Biosafety Clearing-House (BCH) unterhalten und andererseits die mit dem Cartagena-Protokoll verbundenen Aufgaben erfüllen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist die zuständige deutsche Behörde für das Biosafety Clearing-House. Es ist dafür verantwortlich, Informationen zur Gentechnik in Deutschland in das Zentralportal des BCH einzustellen und sie somit den Vertragsstaaten weltweit und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies sind z. B. die in Deutschland geltenden Vorschriften des Gentechnikrechts und Entscheidungen über Freisetzungsvorhaben in Deutschland einschließlich der Zusammenfassungen der Risikobewertungen, die diesen Entscheidungen zu Grunde liegen. Das BVL ist auch die zuständige Kontaktstelle für Meldungen über unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen von GVO, wenn Deutschland betroffen ist.

Die zentrale Plattform des BCH ist unter http://bch.cbd.int/ verfügbar; die deutsche Internetpräsenz des BCH wird derzeit vom BVL aufgebaut.

Der Rahmen des Cartagena Protokolls

Das Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Cartagena Protokoll) hat das Ziel, weltweit und auf völkerrechtlicher Ebene einheitlich hohe Anforderungen an Entscheidungen über eine grenzüberschreitende Verbringung (Transport) von GVO zu definieren. Damit soll verhindert werden, dass GVO die biologische Vielfalt gefährden. Im Cartagena Protokoll stehen auch Risiken von GVO für die menschliche Gesundheit mit im Vordergrund.

Von den Regelungen des Protokolls ausgenommen sind GVO, die als Arzneimittel für Menschen eingesetzt werden, z.B. als Impfstoffe. Zu den Ausnahmen gehören außerdem GVO für die bereits andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder solche, die in die Zuständigkeit von anderen internationalen Organisationen fallen.

Das Cartagena Protokoll enthält folgende Kernpunkte:

  • Die Einrichtung der zentralen Plattform des Biosafety Clearing-House (BCH)
  • Regelungen zum Umgang, zum Transport, zur Verpackung und zur Kennzeichnung
  • Jeder Vertragspartei des Protokolls wird das Recht eingeräumt, über den Umgang mit einem GVO in ihrem Staat auf der Grundlage einer wissenschaftlich basierten Risikobewertung zu entscheiden, bevor dieser Organismus in das Zielland gelangt.
  • Maßnahmen, die im Falle der unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung von GVO getroffen werden sollen. Priorität hat hier, den betroffenen Staat schnell und umfassend zu informieren.
  • Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, den Zugang zu Informationen über GVO zu ermöglichen, die importiert werden können.
  • Vertragsstaaten mit wenig Erfahrung in der Bewertung von GVO und/oder mit eingeschränkten finanziellen, technischen oder administrativen Möglichkeiten sollen beim Aufbau der erforderlichen Kapazitäten unterstützt werden, damit das Cartagena Protokoll erfolgreich umgesetzt werden kann.
  • Die Vertragsstaaten des Cartagena Protokolls sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit die Bewusstseinsbildung zu Fragen des sicheren Umgangs und des Umgangs mit GVO zu fördern und zu erleichtern.

Hintergrundinformationen zum Cartagena Protokoll

Das Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Cartagena Protokoll) wurde im Januar 2000 in Montreal verabschiedet und trat am 11. September 2003 in Kraft. Es ist ein Folgeabkommen der Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), die 1992 in Rio unterzeichnet wurde. Das „Artenschutzabkommen“, wie die CBD in Deutschland auch genannt wird, hat das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und ihre nachhaltige Nutzung und die gerechte Aufteilung der Ressourcen zu ermöglichen, die sich aus der Verwertung der biologischen Vielfalt ergeben. Die biologische Sicherheit wurde als ein so wichtiger Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt angesehen, dass ihr ein eigenes Protokoll gewidmet wurde, das Cartagena Protokoll.

Deutschland hat das Cartagena Protokoll am 24. Mai 2000 unterzeichnet und die Ratifizierungsurkunde, die den Beitritt förmlich bestätigt, am 20. November 2003 bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. In Kraft getreten ist das Protokoll über die Biologische Sicherheit in Deutschland 90 Tage später, am 18. Februar 2004. Inzwischen gibt es 160 Vertragsparteien (Stand 15.02.2011).
Mit dem Cartagena Protokoll wurden auf Völkerrechtsebene erstmals weltweit verbindliche Standards für den Umgang mit GVO definiert, die exportiert werden sollen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen bereits seit 1990 verbindliche Gentechnikregelungen. Hier hat das Protokoll keine wesentlichen Neuerungen gebracht. Für viele Staaten außerhalb Europas bildet das Cartagena Protokoll jedoch eine wichtige Grundlage für die Entwicklung eigener nationalen Regelungen.

In der Europäischen Union sind die Inhalte des Protokolls in der Verordnung (EG) 1946/2003 geregelt, die am 3. November 2003 in Kraft trat. Diese Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, das heißt, sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Neben dem BVL als zuständige nationale Behörde hat auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) eine wichtige Aufgabe innerhalb des Cartagena Protokolls. Es nimmt vor allem politische Aufgaben wahr und ist die deutsche nationale Anlaufstelle. So vertritt das BMELV Deutschland auf den regelmäßigen Konferenzen der Vertragsparteien.


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