Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Gentechnische Arbeiten und Anlagen

Zuständig für die Durchführung der Verfahren und für die Beratung von Antragstellern sind die Bundesländer.

Bevor eine gentechnische Anlage in Betrieb genommen wird und bevor gentechnische Arbeiten aufgenommen werden, müssen bei der Genehmigungsbehörde des jeweils zuständigen Bundeslandes entweder Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei hängt das Vorgehen von der Einordnung der gentechnischen Arbeiten und Anlagen in eine Sicherheitsstufe ab. Das Vorgehen ist in §§ 8 bis 12 Gentechnikgesetz geregelt.

Handelt es sich um erstmalige Arbeiten oder den Bau von Anlagen der Sicherheitsstufe 1, bei denen nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist, ist nur eine Anzeige notwendig. Weitere Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen der Behörde nicht angezeigt werden.

Sollen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden oder soll eine Anlage der Sicherheitsstufe 2 errichtet werden, kann der Antragsteller wählen, ob ein Genehmigungs- oder ein Anmeldeverfahren durchgeführt werden soll. Bei weiteren Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 hat er die Wahl zwischen einem Anzeige- oder Genehmigungsverfahren.

Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 oder gentechnische Anlagen dieser Sicherheitsstufen müssen immer ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, bei dem die zuständige Landesbehörde die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) beteiligen muss. Detailliertere Informationen zur Arbeitsweise der ZKBS, ihren Entscheidungen und Neuigkeiten können Sie der ZKBS-Homepage entnehmen.

Die Kontaktadressen der zuständigen Behörden der Bundesländer sind auf der Internetseite des Bund-Länder-Arbeitskreises Gentechnik erhältlich.