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Transport von GVO: Innerhalb Deutschlands, Import und Export

Sowohl beim Transport gentechnisch veränderter Organismen (GVO) innerhalb Deutschlands, als auch beim Import aus dem Ausland oder bei GVO, die zum Export vorgesehen sind, sind die Regelungen zur Kennzeichnung einzuhalten. Außerdem müssen Warenbegleitdokumente (siehe unten) vorliegen, die mindestens über die Identität des GVO, den Absender und den Empfänger der Ware Auskunft geben.

Besonderheiten, die beim Transport berücksichtigt werden müssen, richten sich zusätzlich nach den unterschiedlichen Verwendungszwecken der GVO, zum Inverkehrbringen, also mit Marktzulassung, zur Freisetzung (für Versuchszwecke) oder zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen.

Der zu transportierende GVO unterliegt entsprechend seines Verwendungszwecks grundsätzlich den Rechtsvorschriften zur Gentechnik des Bestimmungsorts sowohl in der EU als auch im Ausland.

Im unteren Bereich finden Sie detailliert dargestellte Fallbeispiele zu häufig vorkommenden Fragen im Zusammenhang mit dem außerbetrieblichen Transport von GVO.

Informationen für Exporteure, die zur Vorlage von Bescheinigungen über die „GVO-Freiheit“ ihrer Waren („GVO-frei“-Zertifikate) aufgefordert werden, finden Sie hier.

Transport von GVO innerhalb Deutschlands

GVO mit dem Verwendungszweck des Inverkehrbringen können unter Berücksichtigung der Vorschriften für GVO zur Kennzeichnung und Dokumentierung, wie jede andere Handelsware auch, innerhalb Deutschlands transportiert werden. Von ihnen sind keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten. Das haben umfassende Risikobewertungen im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren ergeben. Diese GVO sind aller Wahrscheinlichkeit nach die einzigen, mit denen Verbraucher in Kontakt kommen können.

Genehmigungen zum Inverkehrbringen gelten immer EU-weit. Sie werden für die Verarbeitung, z. B. zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, oder für den Anbau von GVO erteilt. Eine Liste der genehmigten GVO in Lebens- und Futtermittel stellt die EU-Kommission zur Verfügung.

Für Transporte von GVO innerhalb Deutschlands, die für Freisetzungen z.B. in einem Feldexperiment, bestimmt sind, gelten besondere Transportbedingungen, die zu jedem dieser Vorhaben im Genehmigungsbescheid individuell geregelt sind. Grundsätzlich gilt, dass diese GVO in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen transportiert werden müssen. So wird gewährleistet, dass während des Transports keine GVO verloren gehen. Das BVL erteilt als zuständige Behörde Genehmigungen für Freisetzungen und informiert darüber sowie über den Ablauf der Genehmigungsverfahren.

GVO, die für gentechnischen Arbeiten vorgesehen sind, zum Beispiel in Labors, Tierställen oder Gewächshäusern, werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer, in denen diese Anlagen liegen, einer Risikogruppe zugeordnet. Dies erfolgt unter Einbeziehung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS), deren Geschäftsstelle im BVL ist.

Entsprechend der Risikogruppe sind Anzeigen, Anmeldungen oder sogar Genehmigungen von gentechnischen Arbeiten erforderlich. Je nach Risikogruppe sind spezielle Bedingungen für den Umgang mit diesen GVO im Gentechnikrecht geregelt.

Der Transport einiger dieser GVO unterliegt zusätzlich dem Gefahrguttransportrecht. Insbesondere für gefährliche Krankheitserreger gelten besondere Auflagen, mit denen sichergestellt wird, dass sie nicht in die Umwelt gelangen und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen infiziert werden können. Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen, gefahrgutverpackungen@bam.de) verwiesen.

Import von GVO

Der Import von GVO nach Deutschland unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften zur Gentechnik in Deutschland. Es dürfen also nur GVO nach Deutschland importiert werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck auch in Deutschland zugelassen sind bzw. die entsprechend angezeigt oder bei gentechnischen Arbeiten angemeldet wurden.

Auf Grund von EU-Regelungen haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf die so genannte „Schutzklausel“, den Import oder den Anbau von GVO kurzfristig auf nationaler Ebene zu untersagen.

Export von GVO

Nach dem Grundverständnis der EU bezieht sich der Begriff „Ausland“ auf Länder außerhalb der EU und „Export“ meint dementsprechend Transport in diese Länder. Innerhalb der EU gibt es einen gemeinschaftlichen Rechtsraum, in dem die gleichen oder angeglichene rechtliche Rahmenbedingungen herrschen.

Voraussetzung für den Export eines GVO ins Ausland zum Inverkehrbringen, zu Freisetzungszwecken oder zur Arbeit in gentechnischen Anlagen ist immer, dass der GVO im Ausland dafür auch zugelassen ist, das heißt, dass der Export nicht das geltende Recht im Bestimmungsland verletzt.

Händler und Verbraucher können sich über das Biosafety Clearing-House (BCH) darüber informieren, welche GVO in welchen Ländern und zu welchem Zweck zugelassen sind, welche Risikobewertungen vorliegen und welche Rechtsvorschriften in den unterschiedlichen Ländern zu beachten sind. Auch bietet das BCH Kontaktadressen der zuständigen Behörden an, bei denen sich z.B. Handelspartner über die gentechnikrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern informieren können. Das BCH leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum sicheren, grenzüberschreitenden Umgang mit GVO.

GVO, die in der EU und auch im importierenden Ausland für das Inverkehrbringen zugelassen sind, können unter Berücksichtigung der Vorschriften für GVO zur Kennzeichnung und Dokumentation wie jede andere Handelsware auch transportiert werden.

Für GVO, die ins Ausland transportiert werden, um dort freigesetzt zu werden, muss das Verfahren der vorherigen Zustimmung (Advanced Informed Agreement, AIA) aus dem Cartagena Protokoll (Artikel 7) berücksichtigt werden, das vor dem ersten Export zum Zweck einer Freisetzung oder eines Anbaus (Inverkehrbringen) eingehalten werden muss. Dieses Verfahren ermöglicht dem importierenden Land, das Risiko des GVO einzuschätzen und dementsprechend über den Import zu entscheiden.

Im Falle der Aussaat eines GVO im Ausland zu Versuchszwecken, also im Rahmen einer Freisetzung, oder zum kommerziellen Anbau, als Inverkehrbringen, müssen dem BVL und der EU-Kommission eine Genehmigung des importierenden Landes vorgelegt werden, bevor der erste Export erfolgen kann. Diese Verpflichtung wird als Exportmeldung bezeichnet und stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 nach EU-Recht. Das BVL hat ein Merkblatt für das Verfahren der Exportmeldung erstellt.

Für den Transport von GVO in EU-Mitgliedstaaten ergibt sich die Forderung, dass der GVO im Bestimmungsland zugelassen sein muss, aus dem EU-Recht, das eine Genehmigungspflicht für Freisetzungsvorhaben fordert (Richtlinie 2001/18/EG).

GVO, die zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind, unterliegen wie andere Exportgüter auch dem nationalen Recht des importierenden Landes. Diese Regelung gilt für EU-Mitgliedstaaten und auch im Ausland. Der Exporteur sollte sich also vergewissern, dass ein importierendes Labor die erforderlichen nationalen gentechnikrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Arbeit mit dem GVO erfüllt. Diese Voraussetzungen sind beim importierenden Land zu erfragen. Nach deutschem Recht sind solche Transporte weder in andere EU-Mitgliedstaaten noch in Länder außerhalb der EU gentechnikrechtlich genehmigungspflichtig. Jedoch unterliegen viele GVO dem Gefahrguttransportrecht, und es müssen besondere Aspekte beim Versand der GVO berücksichtigt werden. GVO sind gegebenenfalls entweder der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) oder der Klasse 9 (umweltgefährdende Stoffe) zuzuordnen (siehe hierzu auch die Fallbeispiele im unteren Bereich). Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen, gefahrgutverpackungen@bam.de) verwiesen.