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Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO

Kennzeichnung von GVO

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO), sowie Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet werden. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen muss außerdem gekennzeichnet werden, ebenso wie zum Beispiel gentechnisch veränderte Schnittblumen oder gentechnisch veränderte Zierfische (falls sie in den Verkehr gebracht werden dürften).

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und auch Lebensmittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten. In letzterem Fall müssen die betroffenen Unternehmer nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden. Gleiches gilt für den Umgang mit Futtermitteln.

Rückverfolgbarkeit von GVO

Jeder Hersteller und Händler von Lebensmitteln muss dokumentieren, wohin er seine Ware geliefert und von wem er welche Rohstoffe bekommen hat. Diese Verpflichtung gilt generell für Lebensmittel und dient der so genannten Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels „vom Feld zum Teller“ und „vom Teller zum Feld“. Gleiches gilt für Futtermittel.

Durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gilt das Prinzip der Rückverfolgbarkeit darüber hinaus auch für gentechnisch veränderte Organismen, die nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, z. B. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit mit spezifischen Erkennungsmarkern

LMO quicklinks

Damit die Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit für GVO und von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln erfüllt werden können, erhält jeder GVO, der in der EU in Verkehr gebracht wird (d.h. eine Marktzulassung hat), einen spezifischen Erkennungsmarker (unique identifier). Ein spezifischer Erkennungsmarker ist ein Code aus Zahlen und Buchstaben, der über die Identität des GVO Auskunft gibt. Die eindeutige Bezeichnung von GVO regelt die EU-Verordnung (EG) Nr. 65/2004. Praktische Beispiele sind: MON-Ø4Ø32-6 für eine gentechnisch veränderte Sojabohne der Firma Monsanto oder FLO-40689-6 für eine gentechnisch veränderte Nelke der Firma Florigen.

Dieser Erkennungsmarker oder die Kurzbezeichnung des GVO ist in allen Dokumenten enthalten, die eine Ware über die gesamten Produktions- und Vertriebskette hinweg vom Hersteller bis zum Endverkäufer begleiten. Dies können z. B. Lieferscheine sein. Ein GVO-Produkt ist mit Hilfe diese Erkennungsmarkers also lückenlos bis zu seinem Herkunftsort zurückverfolgbar.
Eine besondere Bedeutung hat die Rückverfolgbarkeit über Erkennungsmarker bei Produkten, die keine nachweisbare DNA (Erbgut) mehr enthalten wie z.B. Öle oder Zucker und daher nur anhand ihrer Erkennungsmarker in den Dokumenten identifiziert werden können.


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