Europäische Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
- Funktionen des BVL
- Das BVL setzt Interessen von Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten in Deutschland durch
- Behörden in anderen Mitgliedstaaten werden aktiv für deutsche Verbraucher
- Andere zuständige Behörden in Deutschland
- Aktionen/Sweeps
- Berichte
Das BVL nimmt in einem europäischen Behördennetzwerk die Durchsetzung von bestimmten, auf EG-Normen beruhenden Verbraucherschutzgesetzen wahr. Es handelt dabei auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation - CPC) und des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes. Ziel ist es, Verbraucherrechte im Falle rechtswidriger grenzüberschreitender Geschäftspraktiken von Unternehmen (sog. innergemeinschaftliche Verstöße) im Wege der Amtshilfe besser durchzusetzen. Die Regelungen der Behördenkooperation greifen dann, wenn durch einen Verstoß die Interessen mehrerer Verbraucher geschädigt werden oder geschädigt werden können und diese Schädigung von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeht.
Funktionen des BVL
Das BVL ist nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Deutschlands zentrale Verbindungsstelle für die europäische Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Zugleich ist es die zuständige Behörde für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verbraucherrechten. Das BVL hat im europäischen Behördennetzwerk folglich eine Doppelfunktion inne.
Als "zentrale Verbindungsstelle" leitet das BVL eingehende Amtshilfeersuchen aus anderen Mitgliedstaaten an die in Deutschland zuständigen Behörden weiter und leitet die Ersuchen von in Deutschland zuständigen Behörden an die verantwortliche zentrale Verbindungsstelle im EU-Ausland weiter. Außerdem ist es mit der Koordinierung des Netzwerks in Deutschland betraut und wirkt an der europäischen Abstimmung mit. Hierbei arbeitet das BVL eng mit der Europäischen Kommission zusammen.
Als zuständige Behörde ist das BVL verantwortlich für die Rechtsdurchsetzung in den Bereichen unlautere Geschäftspraktiken, Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditgeschäfte, Pauschalreisen, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien, Fernabsatzgeschäfte, Verbrauchsgüterkauf, elektronischer Geschäftsverkehr und unerbetene Nachrichten. Sind kollektive Verbraucherinteressen auf diesen Gebieten verletzt, trifft das BVL bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die notwendigen Maßnahmen.
Das BVL setzt Interessen von Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten in Deutschland durch
Werden die Interessen der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten verletzt und bitten die zuständigen Behörden dieser Länder das BVL um Amtshilfe, so verfügt das BVL über umfangreiche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse. Es kann zum Beispiel alle für die Abstellung von Verstößen erforderlichen Auskünfte von Verkäufern oder Dienstleistern verlangen, Geschäftsräume betreten oder unlautere Geschäftspraktiken untersagen. Gegebenenfalls kann das BVL seine Maßnahmen und dadurch die Interessen von Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten auch durch das Verhängen eines Zwangsgelds durchsetzen.
Behörden in anderen Mitgliedstaaten werden aktiv für deutsche Verbraucher
Erhält das BVL Kenntnis von Verstößen aus anderen Mitgliedstaaten, die Kollektivinteressen deutscher Verbraucher schädigen oder schädigen können, so ersucht es die Schwesterbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten um Information oder um die Durchsetzung der verletzten Verbraucherrechte. Die EU-Schwesterbehörden üben dann für die Durchsetzung der Rechte deutscher Verbraucher vergleichbare Befugnisse aus wie das BVL für die Wahrung der Rechte von Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten.
Für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bedient sich das BVL einer eigens für diese Zwecke von der Europäischen Kommission unterhaltenen und besonders sicheren Datenbank. Diese schafft die Grundlage für eine zügige Informationsübermittlung und eine schnelle Handlungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Wahrung datenschutzrechtlicher Belange.
Andere zuständige Behörden in Deutschland
Neben dem BVL wirken weitere Behörden an der Durchsetzung von Verbraucherrechten innerhalb der EU mit: Auf Bundesebene nimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Rechte von Fluggästen wahr, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Verstöße von Versicherungsunternehmen zuständig ist, die der Aufsicht der BaFin unterstehen, sowie für Verstöße von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten. Schließlich sind Behörden der Bundesländer für die Bereiche Fernsehtätigkeit, Preisangaben und Humanarzneimittel sowie bei Verstößen von Versicherungsunternehmen unter Landesaufsicht zuständig.
Aktionen/Sweeps
Das BVL nimmt als zuständige Behörde in Deutschland regelmäßig an einer als "Sweep" bezeichneten Aktion teil. Diese wird von der Europäischen Kommission koordiniert und jährlich europaweit von allen für die Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständigen Behörden durchgeführt. In diesem Rahmen werden Angebote im Internet nach vorher definierten Kriterien systematisch auf die Einhaltung von Verbraucherrechten kontrolliert. In einer zweiten Phase folgt die Rechtsdurchsetzung, um die aufgedeckten Zuwiderhandlungen abzustellen.
Das BVL führt diese grenzüberschreitende Aktion üblicherweise national in enger Zusammenarbeit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als der Dachorganisation der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherverbände sowie mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. als der größten unabhängigen Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft durch.
- Sweep 2008 zu Angeboten von Mobilfunkanwendungen im Internet
- Sweep 2009 zu Angeboten von Elektronikprodukten im Internet
- Sweep 2010 zu Ticketangeboten für Sport- und Kulturveranstaltungen im Internet
- Sweep 2011 zu Angeboten von Verbraucherkrediten im Internet
Berichte
Berichte des BVL an die Bundesländer
Nach § 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz berichtet das BVL als zentrale Verbindungsstelle den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit dem VSchDG empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch.
- Bericht für das Jahr 2007
- Bericht für das Jahr 2008
- Bericht für das Jahr 2009
- Bericht für das Jahr 2010
- Bericht für das Jahr 2011
Berichte des BVL an die Europäische Kommission
Nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung der Verordnung. Für Deutschland nimmt diese Aufgabe das BVL wahr.
Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union
Die Europäische Kommission ist gem. Artikel 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verpflichtet, auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union über die Anwendung der Verordnung zu berichten.
