Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Die neue EU-Kontroll-Verordnung

Ab dem 14. Dezember gelten neue Regelungen für die amtliche Lebensmittelkontrolle

Datum: 26.11.2019

Innerhalb der EU sind die Vorschriften im Lebensmittelbereich weitgehend harmonisiert. Vorschriften zur Lebensmittelkontrolle waren schon 2004 in einer Verordnung geregelt worden. Diese wird nun von der neuen EU-Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 abgelöst, die überwiegend ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Neben Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen regelt die Verordnung nun auch europaweit einheitlich Kontrollen in Bereichen wie Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und tierische Nebenprodukte. Der Kontrollansatz „vom Acker bis zum Teller“ wird so gestärkt.

Für den Lebensmittelbereich ändern sich vor allem folgende Punkte:

Kosten der Kontrollen

Bereits jetzt gibt es Pflichtgebühren für Einfuhrkontrollen, die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Kontrollen der Milch- und Fischerzeuger. Die Bundesländer können in eigener Zuständigkeit darüber entscheiden, ob sie Gebühren für allgemeine Regelkontrollen erheben. Neu ist, dass Gebühren erhoben werden müssen, wenn die Überwachungsbehörden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben und daher Nachkontrollen notwendig werden. Lebensmittelbetriebe, die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten, sollen so für die von ihnen verursachten Kosten selbst aufkommen.

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen über die Amtshilfe zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten werden mit der neuen Kontrollverordnung deutlicher und klarer gefasst. Das gilt auch für den Aufgabenbereich der nationalen Verbindungsstellen, die für den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Bekämpfung von grenzübergreifenden Verstößen wird dadurch erleichtert. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die nationale Kontaktstelle. Das BVL leitet Informationen aus anderen Mitgliedstaaten an betroffene Bundesländer weiter. Umgekehrt informieren die Bundesländer das BVL, das die Information an die Mitgliedstaaten weitergibt.

In Zukunft erleichtert das computergestützte Informationsmanagementsystem (IMSOC — Information Management System for Official Controls) den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten. Es führt unter anderem die bestehenden Systeme RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) und AAC (europäisches System für Amtshilfe und Zusammenarbeit) zusammen.

Schutz von Hinweisgebern

Whistleblower, also Personen, die Verstöße gegen Vorschriften aus der Verordnung melden, sollen vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung besser geschützt werden.

Food Fraud / Lebensmittelkriminalität

Die neue Kontrollverordnung gibt vor, dass bei der amtlichen Kontrolle nicht nur die Sicherheit der Lebensmittel geprüft wird, sondern auch das Risiko von betrügerischen Praktiken beachtet wird. Die europäische Kommission kann europäische Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette benennen. Sie sollen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit ihrer wissenschaftlichen Expertise bei der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug zur Seite stehen. In Deutschland wurde bereits durch einen Beschluss 2017 ein solches Referenzzentrum (NRZ Authent) beim Max Rubner-Institut eingerichtet. Das BVL vertritt Deutschland im europäischen Food Fraud-Netzwerk.

Die Mitgliedstaaten müssen finanzielle Sanktionen zu betrügerischen oder irreführenden Praktiken vorsehen, die mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.

Kontrolle des Internethandels

Die Überwachungsbehörden der Bundesländer können nun im Internet anonym Produkte bestellen, um sie amtlich zu beproben. So können sie Verstößen im Internethandel leichter auf die Spur kommen. Die neue EU-Verordnung schreibt auch vor, dass die Behörden den Unternehmer nach Erhalt der anonym bestellten Ware über die Probenahme unterrichten müssen. Der Unternehmer hat das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten.

Außerdem können die zuständigen Behörden „alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen“ ergreifen, um einen Verstoß gegen Vorschriften zu ahnden. Bei gravierenden Verstößen können die Behörden die betroffene Internetseite auch abschalten lassen.

Beim BVL ist seit 2013 die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT, aktiv. Sie durchsucht im Auftrag der Bundesländer das Internet nach unsicheren Produkten und nicht registrierten Anbietern.

Die neue EU-Kontrollverordnung wird in Deutschland durch die „Allgemeine Verwaltungsvor-schrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Wein-rechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts“ (AVV RÜb) konkretisiert. Dadurch wird ein einheitlicher Vollzug durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer gewährleistet.

Ausgabejahr 2019
Datum 26.11.2019

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