Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Insekten als neuartige Lebensmittel:
Was ist zu beachten?

Insekten für den menschlichen Verzehr, sowohl ganze als auch Teile von Insekten und Erzeugnisse daraus, sind neuartige Lebensmittel. Für sie muss vor der Vermarktung jeweils eine Zulassung bei der Europäischen Kommission beantragt werden (gemäß Artikel 10 der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283). Alternativ kann ggf. auch eine Meldung als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland erfolgen (Artikel 14).

Als erstes Insekt wurde der gelbe Mehlwurm (Tenebrio molitor Larve) zugelassen. Weitere Insekten (z.B. das Heimchen Acheta domesticus, die Wanderheuschrecke Locusta migratoria, oder die Larven des Getreideschimmelkäfers Alphitobius diaperinu) folgten und wurden in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen: Verordnung (EU) 2017/2470 in der jeweils geltenden Fassung).

Die dort aufgeführten Insekten und Erzeugnisse daraus dürfen prinzipiell im Rahmen der genannten Verwendungsbedingungen (Lebensmittelkategorien, Kennzeichnungsvorschriften und Spezifikationen) in Verkehr gebracht werden.

Einschränkend gilt jedoch:
Sofern den Antragstellern Datenschutz nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 gewährt wurde, dürfen die Erzeugnisse für fünf Jahre zunächst nur von diesen Antragstellern vermarktet werden. Wie der letzten Spalte in der Tabelle 1 der Unionsliste zu entnehmen ist, trifft dies auf alle derzeit zugelassenen Insekten-Erzeugnisse zu (Stand November 2023).

 

Übergangsregelung

Für einzelne Erzeugnisse aus ganzen Insekten kommt unter Umständen eine Übergangsregelung in Betracht, wonach ein Inverkehrbringen ggf. auch für Dritte möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich bei der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde in Ihrem Bundesland, ob die Übergangsregelung im Einzelfall anwendbar ist.

Erläuterungen:
Für Lebensmittel, die nicht in den Anwendungsbereich der alten Novel Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 fielen und tatsächlich und rechtmäßig vor dem 1. Januar 2018 in der EU im Verkehr waren, nun aber in den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen, gilt eine Übergangsregelung (Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469).

Ganze Insekten fielen nicht unter die alte Novel Food-Verordnung. Dies wurde auch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020 (C-526/19) bestätigt.

Daher dürfen ganze Insekten bestimmter Arten weiterhin als Lebensmittel vermarktet werden, wenn

  1. sie vor dem 1. Januar 2018 in der EU schon rechtmäßig als Lebensmittel in der EU im Verkehr waren und
  2. ein Zulassungsantrag als neuartiges Lebensmittel oder eine Meldung über ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittstaat vor dem 1. Januar 2019 übermittelt wurde und hierüber noch nicht abschließend entschieden worden ist. 

Das 1. Kriterium liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, mithin in Deutschland bei den Behörden der Bundesländer. Eine Abfrage unter den Ländern im Jahr 2018 ergab, dass vor dem Geltungsbeginn der neuen Novel Food-Verordnung am 1. Januar 2018 in Deutschland ganze Insekten folgender Arten als Lebensmittel im Verkehr waren:

  • Acheta domesticus,
  • Locusta migratoria und
  • Tenebrio molitor Larve.

Daher ist nach Ansicht mehrerer Bundesländer für diese drei Arten das 1. Kriterium erfüllt.

Das 2. Kriterium ist für diese Arten nach Informationen von der Europäischen Kommission derzeit ebenfalls noch erfüllt. (Stand November 2023)

Vorbehaltlich einer anderen Auslegung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Bundeslandes können die Übergangsregelungen bei ganzen Insekten dieser drei Arten angewendet werden.

Beachten Sie: Sobald die entsprechenden vor dem 1. Januar 2019 gestellten Anträge abschließend bearbeitet worden sind, fällt die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung weg und die Verkehrsfähigkeit des betroffenen ganzen Insekts ist ggf. nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben, oder sie beschränkt sich auf den Antragsteller, sofern diesem im Rahmen der Zulassung Datenschutz gewährt wurde.

Ich weise auch auf die FAQ der Europäischen Kommission zu der Thematik hin (englisch).

Weitere Informationen zu Novel Food und den Antragsverfahren finden Sie auch auf der Homepage des BVL.

Eine aktuelle Auflistung der Anträge auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels wird auf den Websites der Kommission veröffentlicht (in englischer Sprache).
Darunter sind auch laufende Anträge zu weiteren Insekten-basierten Produkten zu finden.

 

Unabhängig von der Zulassung als neuartiges Lebensmittel gilt:

Es sind die allgemeinen und grundsätzlichen Vorschriften des europäischen und nationalen Lebensmittelrechts einschließlich der geltenden Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Die allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit in der EU werden mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt. Die Lebensmittelunternehmer sind auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verantwortlich dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts in ihrem Bereich erfüllen, und haben dies zu überprüfen. Dazu gehört auch, dass auf jeder Stufe der Produktions- und Handelskette die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Beim Import von Insekten aus Drittstaaten ist zu beachten, dass gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 (in der jeweils geltenden Fassung) folgendes gilt:
„Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.“ Unter „Insekten Lebensmittel“, werden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 solche Lebensmittel verstanden, „die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder hergestellt wurden, einschließlich aller Lebensstadien von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission aufgeführt sind.“
Derzeit ist die Einfuhr von Insekten nur aus den Ländern Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Thailand, Vietnam und Südkorea zulässig (Stand März 2023).