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Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher

Der Paragraf 22 des Tabakerzeugnisgesetzes fordert, dass für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen muss.

Die EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) wurde in Deutschland in das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt, die seit dem 20. Mai 2016 gültig sind.

§ 22 Tabakerzeugnisgesetz fordert, dass für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen muss. Die Registrierung ist zum einen bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die Firma ansässig ist, zum anderen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Auch für Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind und solche Produkte in der EU in den Verkehr bringen, müssen zuvor bei den entsprechenden Mitgliedstaaten registriert sein.

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen sich seit dem 01. Januar 2021 auch in Deutschland ansässige Händler, die ausschließlich nikotinfreie Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten grenzüberschreitend in den Verkehr bringen, bei ihrer zuständigen Behörde Vorort registrieren lassen.

In Deutschland sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer zuständig für die Registrierung sowie die Kontrolle des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems wie es in § 22 Absatz 1 Nr. 1 gefordert wird und stellen die Bestätigung über die Registrierung aus. Die zuständigen Behörden geben die bei ihnen registrierten Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben, in Form von Listen bekannt.

Sofern die zuständige Behörde keine anderen Auskünfte erteilt, kann die Registrierung für den Fernabsatz für in Deutschland ansässige Firmen und für im Ausland ansässige Firmen, die Produkte in Deutschland auf den Markt bringen, über das im unteren Bereich befindliche Registrierungsformular erfolgen. Die für die Registrierung erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 31 Tabakerzeugnisverordnung. Das ausgefüllte Formular kann direkt an die zuständige Behörde übermittelt werden oder an das BVL gesendet werden, das dieses an die zuständige Behörde (Behörden für Registrierung) weiterleitet.

Das nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 geforderte Altersprüfungssystem muss dazu geeignet sein, beim Verkauf zu kontrollieren, ob der bestellende Verbraucher das Mindestalter aufweist, das für den Erwerb der Erzeugnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist.

Hinweis:

Die Tabakproduktrichtlinie erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Fernabsatz an den Verbraucher zu verbieten. Von dieser Option haben mehrere Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Händler, die beabsichtigen ihre Produkte grenzüberschreitend in den Verkehr zu bringen, sollten sich daher über die geltenden Regelungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Produkte in den Verkehr gebracht werden sollen, informieren.