Zusatzstoffe − Rechtliche Regelungen und Listungsverfahren

Definition

Zusatzstoffe sind gemäß § 31c (1) des Pflanzenschutzgesetzes Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern, ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes. Es sind Produkte, die z. B. die Benetzung oder die Haftung von Pflanzenschutzmitteln verbessern oder die Schaumbildung vermindern.

Vorschriften für den Verkehr mit Zusatzstoffen

Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Die Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen haben, insbesondere nicht auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt.
  • Sie müssen in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aufgenommen sein.
  • Sie müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.

Das Listungsverfahren

Anträge auf Listung sind beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu stellen. Erforderlich sind dazu in dreifacher Ausfertigung:
  • Ein ausgefülltes Antragsformular
  • Unterlagen gemäß § 31c (2) in Verbindung mit § 31a (1) des Pflanzenschutzgesetzes; diese Unterlagen sind im Antragsformular noch einmal genau benannt.
  • Eine Erklärung, dass der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen hat.

Das Antragsformular und Hinweise zum Ausfüllen werden vom BVL im Internet bereitgestellt.An der Prüfung und Bewertung sind drei weitere Behörden als Benehmensbehörden beteiligt:
  • das Bundesinstitut für Risikobewertung (hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier)
  • das Julius Kühn-Institut (hinsichtlich anderer schädlicher Auswirkungen)
  • das Umweltbundesamt (hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt).

Die Behörden prüfen, ob man sicher annehmen kann, dass von dem Zusatzstoff keine schädlichen Auswirkungen ausgehen. Wenn die vorgelegten Angaben und Unterlagen Zweifel daran aufkommen lassen, dann kann das BVL gemäß § 31c (2) in Verbindung mit § 31a (2) Pflanzenschutzgesetz weitere Unterlagen und/oder Proben verlangen. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungszeit beträgt 4 Monate. Wenn das BVL weitere Unterlagen und Proben anfordern muss, um Bedenken nachzugehen, verlängert sich die Zeit.

Gemäß der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung erhebt das BVL im einfachen Fall Gebühren in Höhe von 570 Euro. Wird eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erforderlich, dann beträgt der Gebührenrahmen 7 470 bis 29 270 Euro.

Informationen über gelistete Zusatzstoffe

Listungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das BVL veröffentlicht darüber hinaus eine monatlich aktualisierte Liste der Zusatzstoffe. Die Liste und weitere Informationen stehen im Internet des BVL.

Ansprechpartnerin im BVL

Dr. Alexandra Makulla
Abteilung 2 (Pflanzenschutzmittel)
Telefon: 0531/299-3409
Telefax: 0531/299-3002
E-Mail: Alexandra.Makulla@bvl.bund.de