Tabak und Tabakerzeugnisse

Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes sind "Erzeugnisse aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse zum Rauchen, oralen Gebrauch oder Schnupfen". Gemeint sind damit also unter anderem Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabak zum Drehen von Zigaretten, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak. Diesen Produkten sind ähnliche Erzeugnisse gleichgestellt, wenn sie zum Rauchen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt sind. Die gesetzlichen Regelungen des Vorläufigen Tabakgesetzes, der Tabakverordnung und der Tabakprodukt-Verordnung gelten auch für Zigarettenpapier, Kunstumblätter und andere fest verbundene Bestandteile, die zusammen mit dem Tabak geraucht, gekaut oder geschnupft werden. Zigarrenmundstücke oder lose Filter gehören dagegen zu den Bedarfsgegenständen.

Welche Stoffe werden zugesetzt?

Den Tabakerzeugnissen dürfen keine anderen als die durch die Tabakverordnung zugelassenen Stoffe für einen bestimmten Verwendungszweck zugesetzt werden, wobei bestimmte Höchstmengen eingehalten werden müssen. Alle Stoffe, die natürlicherweise auch im Tabak vorkommen, alle natürlich vorkommenden Geruchs- und Geschmackstoffe (Aromastoffe, auch naturidentisch) und alle Zusatzstoffe, die am Ende des Herstellungsprozesses nicht mehr in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, dürfen dem Tabak während der Herstellung zugesetzt werden. Dem Tabak dürfen Aromen, Früchte, Gewürze, Süßholz, Lakritze, Kaffee, Tee, Kakao, Spirituosen, Wein, Honig, Melasse, Stärke, Kochsalz und Trinkwasser zugesetzt werden. Aus technologischen Gründen dürfen Feuchthaltemittel, die das Austrocknen des Tabaks verhindern, Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel und Weißbrand- und Flottbrandmittel eingesetzt werden. Auch für Zigarettenpapier, Kunstumblätter, Filter, Zigarettenspitzen, Filterumhüllungen und Mundstücke dürfen nur die in der Tabakverordnung zugelassenen Stoffe verwendet werden. Eine Liste, in der Tabakprodukte mit ihren Zusatzstoffen aufgeführt sind, ist auf den Internetseiten des Verbraucherschutzministeriums abrufbar.

Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln die Herstellung und den Verkehr von Tabakerzeugnissen?

Tabakerzeugnisse unterliegen dem Vorläufigen Tabakgesetz. Im Paragraf 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind die Tabakerzeugnisse definiert, die Paragrafen 20 – 23 befassen sich mit der Zulassung und dem Verbot von Zusatzstoffen und dem Werbeverbot. Auch für Tabakerzeugnisse gilt das Bestrahlungsverbot und das Verbot nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel einzusetzen sowie die auch für Lebensmittel gültigen Verbote zum Schutz vor Täuschung. Darüber hinaus ist das Verbraucherschutzministerium ermächtigt, weitere Bestimmungen zu erlassen. Hierzu gehören die Tabakverordnung (TabakV) vom 20. Dezember 1977, in der erstmals in Europa der Einsatz von Zusatzstoffen geregelt wurde, und die Tabakprodukt-Verordnung (TabakProdV) vom 20. November 2002. Mit ihr wurde die europäische Richtlinie 2001/37/EG, die die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen in den EU-Mitgliedstaaten regelt, in nationales Recht umgesetzt.

Die TabakProdV legt Grenzwerte für Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid in Zigaretten fest, regelt die Verfahren zur Bestimmung dieser Werte und nennt die Kriterien für die Zulassung bestimmter Messlaboratorien. Diese Liste steht hier zum Download zur Verfügung. Ebenso werden die Aufmachung und die Anbringung von Warnhinweisen vorgeschrieben. Die TabakProdV verpflichtet die Hersteller und Importeure, Angaben zu verwendeten Zusatzstoffen und zur Toxikologie aller Inhaltsstoffe und deren Verbrennungsprodukte zu machen.

Wie werden Tabakerzeugnisse geprüft?

Tabakerzeugnisse werden wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überprüft. Im Vordergrund steht hierbei die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die sich aus der TabakV und TabakProdV ergeben. Es wird geprüft, ob keine verbotenen Zusatzstoffe in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, ob die Grenzwerte eingehalten und die Vorschriften zur Aufmachung der Produkte berücksichtigt sind. Die auf den Zigarettenpackungen aufgedruckten Gehalte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden überprüft. Eine Liste der in EU-Mitgliedstaaten für die Messung von Teer-, Nikotin- und Kondensatgehalt zugelassenen Laboratorien finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.

Welche Zuständigkeiten und Aufgaben hat das BVL in diesem Bereich?

Das BVL koordiniert die Überwachung der Bundesländer, initiiert Untersuchungsprogramme und wirkt beratend bei der nationalen und internationalen Gesetzgebung mit. Das BVL erteilt Ausnahmegenehmigungen und Allgemeinverfügungen. Im BVL werden die Mitteilungen der Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Verwendung und die Toxikologie von Zusatzstoffen gesammelt und an die EU-Kommission weitergeleitet bzw. zur Information der Verbraucher aufbereitet.