Freisetzungen
Unter einer Freisetzung versteht man die örtlich und zeitlich begrenzte Ausbringung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt. Dabei kann es sich bei dem GVO um eine Pflanze, ein Tier oder einen Mikroorganismus handeln, der außerhalb eines geschlossenen Systems, beispielsweise eines Labors oder Gewächshauses, absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden soll. Für jede beabsichtigte Freisetzung muss gemäß Gentechnikgesetz (§ 14 Abs. 1) eine Genehmigung beantragt werden, die nur dann bewilligt werden kann, wenn von der geplanten Freisetzung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) seit dem 1. April 2004 als Bundesoberbehörde für die Genehmigung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen verantwortlich. Dabei trifft das BVL Entscheidungen über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Robert-Koch-Institut. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit“ und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes geben Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. Im Falle der Freisetzung von gentechnisch veränderten Wirbeltieren oder von gentechnisch veränderten Mikroorganismen die an Wirbeltieren angewendet werden, wird auch das Friedrich-Loeffler-Institut beteiligt.
Die anderen EU-Mitgliedstaaten werden über Freisetzungsanträge informiert und können Stellungnahmen dazu abgeben.
Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig vom Zweck der Freisetzung (z. B. Grundlagenforschung oder Entwicklung neuer Sorten) und jeder Freisetzungsantrag wird einzeln geprüft. Eine erteilte Genehmigung gilt immer nur für einen bestimmten GVO an einem oder mehreren bestimmten Standort/en für einen begrenzten Zeitraum. Die Überwachung der Freisetzung ist Aufgabe der Behörden des Bundeslandes. Erst wenn im Zuge eines Inverkehrbringen-Verfahrens der EU-weite Anbau eines GVO genehmigt worden ist, ist ein Ausbringen des GVO in die Umwelt ohne eine Freisetzungsgenehmigung möglich.
Anders als GVO, für die eine EU-weite Genehmigung zum Inverkehrbringen erteilt wurde, dürfen GVO, die im Rahmen von Freisetzungsversuchen ausgebracht werden, weder als Lebensmittel noch als Futtermittel verwendet oder zu solchen weiterverarbeitet werden. Es ist jedoch gestattet, sie in gentechnische Anlagen zu bringen und dort weitere Untersuchungen durchzuführen. Nicht mehr benötigtes gentechnisch verändertes Material muss inaktiviert, d. h. vermehrungsunfähig gemacht werden.
Die Erteilung einer Freisetzungsgenehmigung ist in der Regel mit Auflagen für den Antragsteller verbunden. Solche Auflagen beinhalten beispielsweise besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Transport der GVOs oder spezielle Maßnahmen, mit denen die örtliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung sichergestellt wird (Isolationsabstände zu benachbarten Anbauflächen, Nachkontrolle der Versuchsfläche nach Beendigung der Freisetzung).
Folgende Gesetze und Verordnungen regeln die Freisetzung von GVO:
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2004; 2005 I 186,
- Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken und bei Freisetzungen (Gentechnik – Aufzeichnungsverordnung GenTAufzV) vom 4. November 1996,
- Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik – Sicherheitsverordnung GenTSV) vom 27. März 1995,
- Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Anhörungsverordnung GenTAnhV) vom 4. November 1996,
- Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Verfahrensverordnung GenTVfV) vom 4. November 1996,
- Verordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik – Beteiligungsverordnung GenTBetV) vom 17. Mai 1995,
- Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV) vom 9. November 1991, geändert durch das Gesundheitseinrichtungen- Neuordnungs-Gesetz vom 24. Juni 1994.