Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittel-Rückstände
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln sind grundsätzlich unerwünscht und können zu gesundheitlichen Risken für den Verbraucher führen, wenn die festgesetzten Höchstmengen überschritten werden. Daher wird von der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überwacht, ob Anbauer, Importeure und Handel die gesetzlichen Höchstmengen einhalten.
Wie läuft die Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände ab?
Die Daten zu Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Lebensmitteln werden von den Bundesländern ans BVL übermittelt und dort ausgewertet und in der "Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände" veröffentlicht. Das BVL stellt diese jährliche Auswertung dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Verfügung. Die Berichte werden von dort an die EU-Kommission weiter gegeben, die die Informationen zu Pflanzenschutzmittelrückständen aus den Mitgliedstaaten wiederum auswertet und veröffentlicht. Die Informationen versetzen die Kommission in die Lage, die EU-weite Rückstandsbelastung der Verbraucher einzuschätzen und gegebenenfalls rechtliche Regelungen im Bereich des Pflanzenschutzes oder der Überwachung anzupassen.
Welche Daten fließen in die Berichterstattung ein?
Grundlage der "Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände" sind Daten der Bundesländer. Diese Daten resultieren aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung und dem Lebensmittel-Monitoring. Die Schwerpunkte dieser beiden Programme sind jedoch unterschiedlich:
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung stehen Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen im Mittelpunkt, von denen ein erhöhtes Risiko für den Verbraucher ausgehen kann. Durch diese Art der risikoorientierten Probenahme ist der Anteil von Proben mit Pflanzenschutzmittelrückständen überproportional. Die in der „Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände“ gemachten Angaben sind daher nicht repräsentativ für die Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.
Im Monitoring werden hingegen Lebensmittel nach repräsentativen Kriterien ausgewählt und beprobt. Die Proben werden nach einem definierten Probenahmeplan gezogen, der biostatistische Aspekte enthält. Die Probenahmepläne werden jährlich vom BVL gemeinsam mit den Bundesländern festgelegt.
Aus diesen beiden Untersuchungsprogrammen werden für die Berichte an die EU-Kommission die Daten übernommen, die den Vorgaben der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG, 90/642/EWG und der für jedes Jahr veröffentlichten Empfehlung der Kommission über ein Koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft entsprechen.
Qualitätssicherung
Die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung und des Lebensmittel-Monitoring angewandten Verfahren müssen bestimmten analytischen Qualitätskriterien erfüllen, die festgelegt sind in der "Guidance document on residue analytical methods" (SANCO/825/2000) und der "Quality control procedures for pesticide residues analysis" der Santé e Protection des Consommateurs, der Generaldirection Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommisssion (SANCO/10232/2006).
Wegen der analytischen Unsicherheit werden Höchstmengenüberschreitungen erst dann beanstandet, wenn sie um eine definierte Streubreite über der Höchstmenge liegen. In diesem Bericht werden jedoch alle Messwerte über den Höchstmengen als Höchstmengenüberschreitungen angegeben.
Alle Untersuchungsämter, die für diese Berichtspflicht Daten übermitteln, besitzen eine Akkreditierung der Staatlichen Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung. Sie nehmen regelmäßig an qualitätssichernden Maßnahmen teil wie beispielsweise an Ringversuchen und Laborvergleichsuntersuchungen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Berichte umfassen die Mitteilungspflichten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland gemäß folgenden Richtlinien:
- Richtlinie des Rates 76/895/EWG Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
- Richtlinie des Rates 86/362/EWG Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide
- Richtlinie des Rates 86/363/EWG Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- Richtlinie des Rates 90/642/EWG Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse.
In den Auswertungen werden alle Änderungen und Erweiterungen der oben genannten Richtlinien berücksichtigt. Die Berichte enthalten auch die Ergebnisse der auf die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG gestützten koordinierten Kontrollprogramme der Gemeinschaft (KÜP) zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Die Lebensmittel und Stoffe, die im Rahmen dieses Programms zu untersuchen sind, werden jährlich in einer Empfehlung der Kommission bekannt gegeben. Die in den Berichten berücksichtigten Stoffe beziehen sich auf die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG, 90/642/EWG und der Rückstands-Höchstmengenverordnung. Für Höchstgehalte gilt ab 2005 die "Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005".