Für Anwender
Wer Pflanzenschutzmittel anwenden möchte, muss einige Regeln beachten, damit sichergestellt ist, dass die gewünschte Wirkung erzielt wird, die Sicherheit für Verbraucher, Anwohner und den Anwender selber gewährleistet ist und die Umwelt nicht unvertretbar belastet wird.Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die durchweg für alle Pflanzenschutzmittel gelten:
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind (Ausnahmen betreffen unter anderem die Aufbrauchfrist bei Mitteln, deren Zulassung durch Zeitablauf endet).
- Die Anwendung darf nur in zugelassenen oder genehmigten „Anwendungsgebieten“ erfolgen, das heißt: für die ausgewiesenen Kulturen und gegen die bezeichneten Schaderreger oder für die Zweckbestimmung.
- Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mittel angewandt werden, die für diesen Bereich als zulässig gekennzeichnet sind.
- Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Für andere Flächen, zum Beispiel Straßen, Feldraine, Wegränder, Böschungen, Betriebsflächen, Garagenzufahrten und Stellplätze, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die von den zuständigen Länderbehörden erteilt wird.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur mit einer Ausnahmegenehmigung in oder unmittelbar an Gewässern angewandt werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeld geahndet werden.Auflagen, Anwendungsbestimmungen, Wartezeiten
Bei der Zulassung erteilt das BVL für die einzelnen Mittel Auflagen und Anwendungsbestimmungen und legt die Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Ernte fest. Diese Vorschriften müssen vom Hersteller auf der Packung abgedruckt werden. Der Anwender sollte deshalb sorgfältig das Etikett und die Gebrauchsanleitung durchlesen; dort steht alles, was für eine sichere Anwendung zu beachten ist.Gute fachliche Praxis
Das Pflanzenschutzgesetz verlangt, dass Pflanzenschutzmittel nach „guter fachlicher Praxis“ einzusetzen sind. Dazu gehört es zum Beispiel, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß zu beschränken, die Mittel auszuwählen, die für die jeweilige Situation am besten geeignet sind, geeignete und funktionssichere Geräte zu benutzen und Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten fachgerecht zu entsorgen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis in einer Veröffentlichung zusammengestellt.Parallelimporte
Aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus werden Pflanzenschutzmittel häufig aus europäischen Staaten nach Deutschland importiert. Wenn die Mittel erstens in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zugelassen sind und zweitens in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel (Referenzmittel) übereinstimmen, dann benötigen diese so genannten Parallelimporte keine eigene Zulassung. Im Handel dürfen sie aber seit dem 1. Januar 2007 nur angeboten werden, wenn sie durch eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des BVL anerkannt sind. Ob auch bei direkter Einfuhr durch den Anwender eine solche Bescheinigung vorgeschrieben ist, lässt sich dem Pflanzenschutzgesetz nicht mit letzter Klarheit entnehmen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. November 2007 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Parallelimporte vor der Einfuhr unabhängig vom Einfuhrzweck zu prüfen, also auch im Hinblick auf Landwirte, die das Mittel für eigene Bedürfnisse einführen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Pflanzenschutzgesetz bereits vor der EuGH-Entscheidung so ausgelegt, dass auch der Direktimporteur eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung benötigt (Urteil vom 23. Januar 2007, Az. 4 S 1379/04).
Ein parallel importiertes Pflanzenschutzmittel ist in gleicher Weise anzuwenden wie das entsprechende Referenzmittel. Es darf also nur in den Anwendungsgebieten eingesetzt werden, die für das Referenzmittel zugelassen oder genehmigt sind. Ebenso sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu beachten, die für das Referenzmittel erteilt wurden. Die zweijährige Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes gilt auch für parallel importierte Pflanzenschutzmittel. Die Bundesländer sind für Kontrollen im Pflanzenschutz verantwortlich. In diesem Zusammenhang werden unter anderem auch Prüfungen bei Anwendern durchgeführt. Diese Prüfungen beziehen sich auch auf Parallelimporte.Persönliche Schutzausrüstung
Die Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ des BVL beschreibt die Anforderungen an die Elemente der persönlichen Schutzausrüstung, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben werden können, um beim Umgang mit dem Mittel nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender auszuschließen. Die Elemente der persönlichen Schutzausrüstung sind Kopfschutz, Augen- und Atemschutz, Schutzanzug und Universal-Schutzhandschuhe im Pflanzenschutz, Gummischürze sowie Fußschutz.
Schutzanzüge gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) werden vom Sächsischen Textilforschungsinstitut e. V. (stfi) zertifiziert. Dort ist auf Anfrage eine Übersicht über Firmen erhältlich, die zertifizierte persönliche Schutzausrüstung vertreiben.Beratung
Beratung und Schulung leisten die Stellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes in den Ländern. Auch Verbände und Vereine informieren über die sinnvolle und richtige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.