Schnellwarnsysteme
Wenn Bedarfsgegenstände, Lebens- oder Futtermittel verunreinigt sind oder andere Risiken für den Verbraucher von ihnen ausgehen können, muss sofort gehandelt werden. Für die schnelle Weitergabe von Informationen innerhalb der Europäischen Union sorgen zwei Schnellwarnsysteme: Das RASFF (Rapid Alert System Food and Feed) für Lebens- und Futtermittel, und das RAPEX (Rapid Exchange of Information System) für Bedarfsgegenstände.
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wurde im Jahre 2003 die Funktion der nationalen Kontaktstelle für das Schnellwarnsystem RASFF (Lebensmittel und Futtermittelsicherheit) per Verordnung übertragen. Außerdem übernimmt es im Bereich des Schnellwarnsystems RAPEX die Weiterleitung von Meldungen an die Europäische Kommission über chemisch/ hygienische Risiken, die von Kosmetika, Bedarfsgegenständen ausgehen.
Durch einen ständigen Austausch von Informationen und das Einleiten entsprechender Gegenmaßnahmen steuert das BVL dem Entstehen von Krisen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entgegen. Beide Systeme tragen dazu bei, dass möglicherweise gesundheitsschädliche Produkte nicht in Verkehr gebracht werden oder gezielt vom Markt genommen werden können.Aufbau des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel
Die Rechtsgrundlage für den Aufbau des Schnellwarnsystems für Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ist der Artikel 50 der EG-Verordnung Nr. 178/2002. In ihr sind allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt.
Das BVL nimmt Meldungen der Länder über bestimmte Produkte entgegen, von denen Gefahren für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehen können. Nach einem vorgeschriebenen Verfahren werden diese Meldungen geprüft, ergänzt und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union weitergeleitet. Andersherum unterrichtet das Bundesamt die zuständigen obersten Landesbehörden über Meldungen, die von Mitgliedstaaten in das Schnellwarnsystem eingestellt wurden. Das Meldeverfahren
Stellen die Überwachungsbehörden eines Bundeslandes fest, das von bestimmten Lebensmitteln oder Tierfuttermittel Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, unterrichten sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit per E-Mail oder Telefax. Das Bundesamt überprüft alle eingehenden Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und Leitet sie an die Europäische Kommission weiter (Upstream-Verfahren). Hierzu verwendet das BVL EU-weit standardisierte Formulare, die eine gleichartige Meldung und eine effiziente Bearbeitung gewährleisten. Die Meldungen enthalten Informationen zur Art des Produkts, zu seiner Herkunft, den Vertriebswegen, zur Gefahr, die von ihm ausgeht und zu den getroffenen Maßnahmen. Meist liegen den Meldungen weitere Informationen wie Analysengutachten oder Vertriebslisten bei. Die Mitteilung erfolgt auch nachrichtlich an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (bei Meldungen über Umweltkontaminanten in Lebensmitteln auch an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) sowie an das Bundesland, das die Meldung erstellt hat.
Gehen die Meldungen von einem anderen Mitgliedsland der EU aus, erhält das BVL die Meldung von der Europäischen Kommission und leitet sie an alle Bundesländer weiter (Downstream-Verfahren). Von der Europäischen Kommission werden Meldungen nach der Übersetzung und einer Einstufung als Warn- oder Informationsmeldung an alle Kontaktstellen übermittelt. Zusätzlich sind diese Daten jederzeit in einer Datenbank, auf die aus Datenschutz- und Wettbewerbsgründen nur Behörden Zugriff haben, abrufbar. Das BVL prüft, ob es sich bei dem mitgeteilten Sachverhalt um eine Gefahr handeln könnte, zu deren Abwehr Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz zu prüfen sind.
Erhält das BVL Meldungen, die Informationen über bisher nicht bekannte Risiken für die menschliche Gesundheit zum Inhalt haben, so wird vor der Weiterleitung dieser Meldungen im Schnellwarnsystem das Bundesinstitut für Risikobewertung um eine toxikologische Bewertung gebeten. Auf der Basis dieser Bewertung entscheidet dann das BVL, ob eine Information über das Schnellwarnsystem erfolgt oder nicht. Das BVL leitet die Meldungen nach Prüfung an die zuständigen Länderbehördenweiter. Zur Arbeitserleichterung werden vom BVL die Kerninhalte der Meldungen in deutscher Sprache zusammengefasst. Zur Einordnung der Meldungen werden zudem spezielle Hinweise im Betreff der E-Mail aufgenommen. Anhand dieser Hinweise können die Länderbehörden erkennen, ob Deutschland betroffen ist, eine Anfrage an Deutschland gerichtet ist, es sich um eine Futtermittelmeldung handelt oder ob es sich um eine Meldung einer Grenzkontrollstelle handelt.
Hauptadressaten für die Downstream-Meldungen sind die für die Futtermittel-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden. Nachrichtlich werden die Einzelmeldungen an verschiedene Bundesministerien bzw. –behörden sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung weitergeleitet. Interessierte Wirtschafts- und Handelsverbände sowie die Giftinformationszentren erhalten anonymisierte Informationen in Form von Tagesberichten. Spezielle Anfragen von der Kommission und von anderen Mitgliedstaaten werden an die betreffenden Adressaten weitergeleitet.Je nach Gefahr und Dringlichkeit werden unterschiedliche Arten von Meldungen verwendet
Warnmeldungen (Alert Notifications) betreffen Lebens- oder Futtermittel, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und die sich in einem der am Netz beteiligten Staaten in Verkehr befinden. Die Warnmeldung wird von dem Land herausgegeben, in dem ein vom Produkt ausgehendes Risiko festgestellt wurde. Befindet sich die betroffene Ware bereits beim Verbraucher, wird eine Warnung der Öffentlichkeit, zum Beispiel in Form einer Pressemitteilung durch den Hersteller beziehungsweise Importeur oder die zuständige oberste Landesbehörde veranlasst. Über das Ergebnis von Rückrufaktionen werden die anderen Mitgliedstaaten in Folgemeldungen informiert.
Informationsmeldungen (Information Notification) beziehen sich auf Lebens- oder Futtermittel, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, die sich jedoch noch nicht im Verkehr befinden. Informationsmeldungen beziehen sich meist auf Produkte, die an der EU-Außengrenze geprüft und abgewiesen wurden. Produkte, die Gegenstand einer Warnmeldung sind, wurden auch meist bereits vom Markt genommen.
Grenzzurückweisungen (GZ): Ein Risiko geht von einem Lebensmittel aus, das an einer der Außengrenzen der EU-überprüft wurde. Die betroffene Lieferung wird in das Herkunftsland zurückverbracht oder an Ort und Stelle vernichtet.
Als Nachricht (News) werden alle Meldungen bezeichnet, die Informationen zur Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln beinhalten.Das RASFF in Aktion – Ein Beispiel
Im Mai 2003 wurde von den französischen Behörden zum ersten Mal im Schnellwarnsystem RASFF über den Nachweis des unzulässigen Farbstoffes Sudanrot in Chili und Chilierzeugnissen berichtet. Bei Sudanrot I bis IV handelt sich um für Lebensmittel nicht zugelassene Industriefarbstoffe, die als krebsauslösend und erbgutverändernd eingestuft werden. Auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden daraufhin Produkte mit Chili oder Paprika positiv auf Sudanrot I getestet. Die kontaminierten Gewürze und Lebensmittel, die unter Verwendung der betroffenen Gewürze hergestellt worden waren, wurden von den Importeuren oder den Herstellern zum großen Teil freiwillig unter Aufsicht der Behörden vom Markt genommen. Die Meldungen im Schnellwarnsystem zu Sudanrot waren für die Europäische Kommission der Anlass für den Erlass von gemeinschaftsweiten Vorschriften betreffend die Einfuhr von Chili, Curry, Kurkuma und Palmöl (2005/402/EG). Als Konsequenz dieser EU-Entscheidungen dürfen die genannten Produkte nur in die EU eingeführt werden, wenn in einem beiliegenden Analysenzertifikat bestätigt wird, das kein Sudanrot enthalten ist. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den EU-Mitgliedstaaten durch die Entnahme von Stichproben kontinuierlich überprüft.