Fundaufklärung bei Grenz- und Leitwertüberschreitungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bzw. deren relevanter und nicht relevanter Metaboliten im Grundwasser
- Kriterien für die Veranlassung eines Fundaufklärungsverfahrens
- Meldung und Ablauf
- Bisherige Ergebnisse
Pflanzenschutzmittel werden nur zugelassen, wenn schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser durch Wirkstoffe und ihre Metaboliten bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung ausgeschlossen werden können. Werden jedoch bei Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der Überwachung durch Behörden oder Trinkwasserversorger Konzentrationen von Wirkstoffen oder ihren Metaboliten oberhalb der Grenz- und Leitwerte gefunden, sind die zulassungsinhabenden Firmen und die Inhabenden von Parallelhandelsgenehmigungen der betroffenen Mittel verpflichtet, den Ursachen nachzugehen. Das BVL fordert in diesen Fällen von den zulassungsinhabenden Firmen und den Inhabenden von Parallelhandelsgenehmigungen eine Fundaufklärung nach dieser Leitlinie. Dabei wird empfohlen, eine Task-Force zur Durchführung der Fundaufklärung zu bilden.
Die Fundaufklärung ist ein Instrument des Risikomanagements und stellt einen Teil der behördlichen Aufgaben im Rahmen des Nachzulassungsmonitorings gem. § 36 (5) Pflanzenschutzgesetz dar. Die Ziele eines Fundaufklärungsverfahrens sind:
- die Untersuchung der Ursachen für die Überschreitung von Grenz- und Leitwerten im Grundwasser,
- die Identifikation von relevanten Überschreitungen (also Einträge, die durch Anwendungen trotz guter fachlicher Praxis verursacht wurden), sowie
- die Überprüfung der Wirksamkeit der vom BVL getroffenen Managementmaßnahmen und ggf. eine Verschärfung der Zulassungsbedingungen. (Hinweis: Einzelfunde begründen im Regelfall noch keine Ableitung von Risikomanagementmaßnahmen.)
Kriterien für die Veranlassung eines Fundaufklärungsverfahrens
Das BVL fordert von den zulassungsinhabenden Firmen und den Inhabenden von Parallelhandelsgenehmigungen eine Fundaufklärung, wenn ein validierter Befund des Wirkstoffs eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder eines Metaboliten des Wirkstoffs vorliegen, welche die im Pflanzenschutzrecht geltenden Grenz- oder Leitwerte im Grundwasser überschreiten:
- 0,1 µg/L für Wirkstoffe und relevante Metaboliten (Grenzwert)
- 10,0 µg/L für nicht relevante Metaboliten (Leitwert)
Bereits eine einmalige Überschreitung des Grenz- oder Leitwertes führt zu der Veranlassung eines Fundaufklärungsverfahrens. Bei einer Überschreitung des im Trinkwasserrrecht geltenden Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW) für nicht relevante Metaboliten, die jedoch unter dem Leitwert von 10,0 µg/L verbleibt, empfiehlt das BVL den zulassungsinhabenden Firmen und den Inhabenden von Parallelhandelsgenehmigungen ein Fundaufklärungsverfahren. Nähere Informationen zum GOW sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes verfügbar. Wirkstoffe zugelassener Pflanzenschutzmittel können in der Online-Datenbank recherchiert werden.
Meldung und Ablauf
Die für eine Meldung einzureichenden Informationen können Sie dem Meldeformular entnehmen. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die dort angegebenen Ansprechperson. Bitte reichen Sie die Meldung nur ein, wenn die o.g. Kriterien für die Veranlassung eines Fundaufklärungverfahrens erfüllt sind und alle erforderlichen Angaben im Formular ausgefüllt sind.
Der Ablauf des Fundaufklärungsverfahrens gestaltet sich wie folgt:
Bisherige Ergebnisse
Im exemplarischen Erhebungszeitraum 2009 bis 2018 wurden für 14 Substanzen an 114 Messstellen Fundaufklärungsstudien gefordert, davon waren:
- 10 Wirkstoffe (Überschreitung von 0,1 µg/L),
- 3 nicht relevante Metaboliten (Überschreitung von 10,0 µg/L) und
- 1 relevanter Metabolit (Überschreitung von 0,1 µg/L).
Unter anderem wurden als Folge dieser Fundaufklärungen 12 verschiedene Anwendungsbestimmungen oder -beschränkungen zum Grundwasserschutz für die betroffenen Pflanzenschutzmittel erteilt und in 5 Fällen ein Grundwassermonitoring von den Zulassungsinhabern gefordert.
Im Erhebungszeitraum 2019 bis 2024 wurden für 8 Substanzen an 59 Messstellen Fundaufklärungsstudien gefordert, davon waren:
- 3 Wirkstoffe (Überschreitung von 0,1 µg/L),
- 4 nicht relevante Metaboliten (Überschreitung von 10,0 µg/L) und
- 1 relevanter Metabolit (Überschreitung von 0,1 µg/L).
Die Ableitung von Maßnahmen seitens der Zulassungsbehörde ist in den Fällen nicht oder nur eingeschränkt (bis zum Ende der Wirkstoffgenehmigung bzw. Aufbrauchfrist der Mittel) möglich, in denen die Wirkstoffe nicht wiedergenehmigt wurden. Bei Einzelfunden ist ein Eingriff in die Zulassung nicht verhältnismäßig. In einigen Fällen ist die Bewertung noch nicht abgeschlossen oder die Aufklärung von Funden wird noch fortgeführt.
Derzeit (Stand Februar 2025) laufen Fundaufklärungen zu folgenden Wirkstoffen oder Metaboliten:
- Metazachlor (nicht relevante Metaboliten)
- 1,2,4-Triazol (relevanter Metabolit verschiedener fungizider Wirkstoffe)
- Trifluoressigsäure (zu Beginn der Fundaufklärung: nicht relevanter Metabolit verschiedener Wirkstoffe)
- Nicosulfuron (Wirkstoff)
Tritosulfuron (Wirkstoff)