Protokoll über die Biologische Sicherheit und Biosafety Clearing House

Das Protokoll über die Biologische Sicherheit (Biosafety Protocol, Cartagena Protocol on Biosafety) wurde im Januar 2000 in Montreal verabschiedet. Es ist ein Folgeabkommen der Konvention über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), die 1992 in Rio unterzeichnet worden war. Nur Vertragsstaaten der Konvention über die Biologische Vielfalt können dem Protokoll über die Biologische Sicherheit beitreten.

Deutschland hat das Protokoll am 24. Mai 2000 unterzeichnet und die Ratifizierungsurkunde, die den Beitritt förmlich bestätigt, am 20. November 2003 bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. In Kraft getreten ist das Protokoll über die Biologische Sicherheit in Deutschland 90 Tage später, am 18. Februar 2004.

In der Europäischen Union sind die Verfahren des Protokolls über die Biologische Sicherheit in der Verordnung (EG) 1946/2003 geregelt, die am 3. November 2003 in Kraft trat. Diese Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht.

Das Cartagena-Protokoll regelt auf Völkerrechtsebene Maßnahmen vor allem zur grenzüberschreitenden Verbringung von gentechnisch veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Für gentechnisch veränderte Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind, findet das Protokoll keine Anwendung.

Das Protokoll enthält folgende Kernpunkte:
  • Wenn gentechnisch veränderte Organismen in ein anderes Land exportiert werden sollen, um dort in die Umwelt eingebracht zu werden, so ist ein bestimmtes Informations- und Entscheidungsverfahren einzuhalten, das so genannte Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage (advanced informed agreement, AiA).

    Dazu meldet das Ausfuhrland oder der Exporteur die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung eines GVO bei der zuständigen Stelle des Importlandes an. Mit der Anmeldung werden Informationen über den GVO eingereicht, die eine Bewertung des GVO und der mit dem Import ggf. verbundenen Folgen ermöglichen. Das Einfuhrland entscheidet innerhalb vorgegebener Fristen über die Anmeldung.
  • Stimmt eine Vertragspartei der innerstaatlichen Verwendung einschließlich des Inverkehrbringens von GVO zu, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, so ist diese Entscheidung innerhalb einer vorgegebenen Frist dem Biosafety Clearing House (BCH) mitzuteilen. Für diese gentechnisch veränderten Organismen findet das vorgenannte AiA-Verfahren deshalb keine Anwendung.
  • Auch für die Durchfuhr (Transit) von gentechnisch veränderten Organismen durch einen Vertragsstaat hindurch sowie für gentechnisch veränderte Organismen, die in gentechnischen Anlagen genutzt werden, findet das AiA-Verfahren keine Anwendung.

Kernelement des Cartagena-Protokolls ist ein so genanntes Biosafety Clearing House (BCH), eine Art Kontaktstelle und Informationsdrehscheibe für die Umsetzung der im Protokoll vereinbarten Bestimmungen. Hier sollen Informationen z. B. über die in den Vertragsstaaten geltenden rechtlichen Regelungen und über bereits vorgenommene Risikobewertungen von GVO eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Das Protokoll sieht vor, dass in allen Vertragsstaaten nationale Anlaufstellen und Kontakt­stellen benannt werden, die einerseits den Kontakt mit dem Sekretariat des Biosafety Clearing House unterhalten und andererseits die mit dem Cartagena-Protokoll verbundenen Aufgaben erfüllen. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die nationale Kontaktstelle für das Biosafety Clearing House. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist die deutsche nationale Anlaufstelle.