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Auswertung der Daten zu Pflanzenschutzmittel-Rückständen 2007 aus der Lebensmittelüberwachung hinsichtlich des Vorkommens nicht zugelassener Wirkstoffe in Proben deutscher Herkunft

Im Pflanzenschutz dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die für die fragliche Kultur eine Zulassung oder Genehmigung haben. Diese Vorschrift findet zwar im Großen und Ganzen Beachtung; Verstöße kommen jedoch vor. Dies belegen die Anwendungskontrollen im Rahmen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms. Auch Rückstandsdaten bei Erzeugnissen deutscher Herkunft geben Hinweise darauf, dass teilweise unzulässige Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Das BVL hat dazu bisher jedoch keine systematischen Auswertungen veröffentlicht.

1.      Hintergrund

Im Pflanzenschutz dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die für die fragliche Kultur eine Zulassung oder Genehmigung haben. Diese Vorschrift findet zwar im Großen und Ganzen Beachtung; Verstöße kommen jedoch vor. Dies belegen die Anwendungskontrollen im Rahmen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms. Auch Rückstandsdaten bei Erzeugnissen deutscher Herkunft geben Hinweise darauf, dass teilweise unzulässige Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Das BVL hat dazu bisher jedoch keine systematischen Auswertungen veröffentlicht.

Rückstandsdaten allein können unzulässige Anwendungen zwar in der Regel nicht zweifelsfrei beweisen, eine Auswertung ist aber dennoch sinnvoll, um Problemfelder (bestimmte Kulturen, bestimmte Wirkstoffgruppen) zu identifizieren. Es werden Anhaltspunkte über unzulässige Anwendungen gewonnen, die insbesondere auch für die Länder (Pflanzenschutz- sowie Lebensmittelüberwachungsbehörden) von Interesse sind. Aus diesen Erkenntnissen können Untersuchungsschwerpunkte sowohl für die Rückstandsüberwachung als auch für die Anwendungskontrollen abgeleitet werden. 

2.      Herkunft von Rückständen

Bei der Interpretation von Rückstandsdaten muss berücksichtigt werden, dass es neben der unzulässigen Anwendung eine Reihe weiterer Quellen von Rückständen gibt:

  • Aufnahme von Wirkstoffen, die aus der Anwendung in der vorherigen Kultur stammen ("Nachbauproblematik"), besonders bei schneller Kulturfolge in einer Vegetationsperiode
  • Abdrift bei der Behandlung von Nachbarflächen; besonders bei kleinflächigem Gemüseanbau
  • Brühereste in der Spritze (technisch unvermeidbare Restmenge)
  • Verwendung von importiertem Saatgut, importierten Jungpflanzen oder importierten Kultursubstraten, die im Herkunftsland mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden
  • Altlasten persistenter Wirkstoffe

Die Liste zeigt, dass ein gefundener Rückstand nicht in jedem Fall als Beleg für die unzulässige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels gelten kann. So lassen sich z. B. in Niedersachsen ca. 40 % der Befunde nicht zugelassener Wirkstoffe ursächlich diesen Quellen zuzuordnen und stellen demnach primär keine vorsätzliche unzulässige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels und damit keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar.

Es ist auch möglich, dass in einigen Fällen die Herkunft der Ware falsch deklariert wurde, d. h. angeblich deutsche Erzeugnisse könnten im Ausland (und dort vielleicht legal) mit dem fraglichen Pflanzenschutzmittel behandelt worden sein. 

3.      Aufgaben der Länderbehörden und des BVL

Die Länderbehörden sind zuständig für die Überwachung und die Verfolgung von Verstößen. Nur sie können vor Ort entscheiden, ob es sich im konkreten Einzelfall wirklich um eine nicht zugelassene Anwendung handelt. Unter Umständen sind weitere Ermittlungen anzustellen. Am Ende muss bei der fachrechtlichen Beurteilung die Gesamt-Indizienlage berücksichtigt werden. Wenn der gefundene Rückstand auf eine unzulässige Anwendung hindeutet und wenn sich die betreffende Probe bis zum Anwender zurückverfolgen lässt, dann schaltet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend den Pflanzenschutzdienst ein, der für die Anwendungskontrolle zuständig ist. Dieser ermittelt dann, ob tatsächlich ein Verstoß gegen Anwendungsvorschriften vorliegt und übernimmt die ordnungsrechtliche Ahndung. In den Ländern arbeiten in dieser Sache also Lebensmittelüberwachung und Pflanzenschutzdienst eng zusammen. In Niedersachsen umfasst die Zusammenarbeit zwischen dem Lebensmittelinstitut Oldenburg und dem Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachen unter anderem die folgenden Maßnahmen:

  • Umgehende gegenseitige Benachrichtigung bei besonderen Auffälligkeiten und neuen Erkenntnissen; ggf. gemeinsame Vor-Ort-Kontrollen
  • Jährlicher Austausch der Ergebnisse der Rückstandsüberwachung bzw. der pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen
  • Informationsaustausch (z. B. Pflanzenschutz-Jahresempfehlungen des Pflanzenschutzdienstes)
  • Gemeinsame jährliche Besprechung

In den anderen Ländern ist die Zusammenarbeit ähnlich organisiert.

 

Das BVL wertet die Daten zu Pflanzenschutzmittelrückständen aus der Lebensmittelüberwachung für Berichtspflichten und andere Zwecke aus. In Hinsicht auf unzulässige Anwendungen kann das BVL keine Aufklärung der einzelnen Funde leisten. Vielmehr geht es darum, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, in welchen Kulturen nicht zugelassene Wirkstoffe vorkommen und welche Wirkstoffe besonders häufig gefunden werden. Diese Ergebnisse sind wichtig für:

  • die Planung künftiger Rückstandskontrollen
  • die Planung der Anwendungskontrollen
  • die Ermittlung von besonderem Beratungsbedarf bei den Anwendern

4.      Vorgehensweise

In dieser Auswertung wurden die Daten verwendet, die dem BVL für die "Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände 2007" an die EU-Kommission von den Untersuchungseinrichtungen der Länder übermittelt wurden. Für Proben deutscher Herkunft (Planproben und Monitoringproben) wurde für alle Lebensmittel-/Wirkstoffkombinationen, für die quantifizierbare Rückstände übermittelt wurden, der jeweilige Zulassungsstatus des Wirkstoffs in dieser Kultur im Jahr 2007 zugeordnet.

 

Die Erzeugnisse "Chilli Fruchtgewürz" und "Paprikapulver Fruchtgewürz" wurden in die Auswertung nicht aufgenommen, da es Zweifel gibt, ob die dazu verwendeten Früchte wirklich in Deutschland angebaut wurden.

 

Einzelfallgenehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) wurden berücksichtigt, allerdings ohne Abgleich zwischen dem genehmigenden Bundesland und der Herkunft der Probe. Der Grund dafür ist: Das Feld "Herkunftsgemeinde" in der Schnittstelle für Datenübermittlung ist für diese Berichterstattung kein Pflichtfeld und enthält deswegen oft keine Angaben. Dadurch ist eine eindeutige Zuordnung des Bundeslandes, aus dem die Probe stammte, nicht für alle Proben möglich. Berücksichtigt wurden alle dem BVL für das Jahr 2007 gemeldeten Einzelfallgenehmigungen nach § 18b PflSchG. Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 5. März 2008 wurden die Länder verpflichtet, das BVL über die nach § 18b PflSchG erteilten Einzelfallgenehmigungen zu unterrichten. Nachzumelden waren früher erteilte Genehmigungen, die im März 2008 noch gültig waren. Genehmigungen, die im Laufe des Jahres 2007 ausliefen, mussten also nicht gemeldet zu werden. Viele Länder haben sich aber bereits 2007 am freiwilligen Meldeverfahren beteiligt.

 

Bei zwei Wirkstoffen (Boscalid und Carbofuran) mit besonders ausgeprägter Nachbauproblematik wurde keine unzulässige Anwendung angenommen, wenn der gefundene Rückstand für das fragliche Erzeugnis in dem Bereich liegt, der in Nachbauversuchen ermittelt worden ist. Weiterhin wurde bei Rückstandsfunden von Pendimethalin keine unzulässige Anwendung angenommen. Es ist bekannt, dass Pendimethalinrückstände in Erzeugnissen gefunden werden können, in denen der Wirkstoff nicht angewendet wurde, besonders häufig in Grünkohl; der Kontaminationspfad ist dabei noch unklar.

 

Die Rückstände von persistenten Organochlorverbindungen (z. B. DDT, Dieldrin oder Heptachlor) stammen vermutlich aus Altlasten und wurden nicht als unzulässige Anwendung betrachtet.

 

Je nach Wirkstoff und je nach Quelle der Rückstände (unzulässige Anwendung, Nachbaukultur, Abdrift, Jungpflanzenbehandlung im Ausland, etc.) sind unterschiedlich hohe Rückstände zu erwarten. Es ist klar, dass sich mit einem  allgemeinen cut-off-Wert die Herkunft von Rückständen nicht einordnen lässt. Das BVL hat jedoch keine Hintergrundinformationen zu jedem einzelnen Rückstandsgehalt und so wurde für diese Auswertung, analog der Vorgehensweise in den Ländern, die untere analytische Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg als Kriterium genommen.

Die Länder entscheiden bei Überschreitung des Grenzwertes von Fall zu Fall, ob eine unzulässige Anwendung in Betracht zu ziehen ist, und leiten dann ggf. Folgemaßnahmen ein. In einigen Fällen wird sogar bei Rückstandsgehalten ab 0,005 mg/kg eine Überprüfung durchgeführt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass durch die pauschale Verwendung der o. g. Grenze in dieser Auswertung sowohl falsch positive als auch falsch negative Befunde auftreten können. Das heißt, dass es Fälle geben kann, in denen trotz eines Rückstandes über 0,01 mg/kg keine unzulässige Anwendung vorliegt und dass umgekehrt trotz eines niedrigeren Rückstandes eine unzulässige Anwendung vorgelegen hat. Für das Ziel dieser Auswertung, nämlich ein allgemeines Bild zu gewinnen und Problemfelder zu identifizieren, ist die sichere Einordnung jeder einzelnen Probe aber nicht unbedingt erforderlich.

5.      Ergebnisse

Die Datengrundlage dieser Auswertung umfasste 5.546 Obst- und Gemüseproben deutscher Herkunft, die sich auf 73 verschiedene Lebensmittel verteilen, wobei die Anzahl der Proben je Lebensmittel sehr unterschiedlich ist. Sie lag zwischen einer Probe und 766 Proben je Lebensmittel. Am häufigsten untersucht wurden Erdbeeren (766 Proben), Äpfel (514 Proben), Salat (449 Proben), Kartoffeln (367 Proben) und Spargel (318 Proben). In den 5.546 Proben konnten 8.763-mal Rückstände von Pflanzenschutzmitteln quantifiziert werden.

Dabei wurden 327 Fälle ermittelt, bei denen eine unzulässige Anwendung in Betracht zu ziehen ist. In 98 Fällen handelte sich dabei um Wirkstoffe, deren Anwendung in Deutschland überhaupt nicht zugelassen ist, 229-mal waren es Wirkstoffe, die für die jeweilige Kultur nicht zugelassen oder genehmigt waren (fehlende Indikation).

 

Es wurden Rückstände von insgesamt 34 Wirkstoffen gefunden, die in Deutschland allgemein nicht zugelassen sind. Am häufigsten wurden folgende sieben Wirkstoffe gefunden:

 

Am häufigsten nachgewiesene Wirkstoffe
Wirkstoff (in Deutschland allgemein nicht zugelassen)Anzahl der Proben mit
Rückständen >0,01 mg/kg

Vinclozolin (Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die den

3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Vinclozolin)

18
Procymidon11

Endosulfan (Summe aus Alpha- und Beta-Isomeren und Endosulfansulfat,

ausgedrückt als Endosulfan)

8
Azinphosmethyl6
Dichlofluanid6
Diphenylamin5
Phosmet (Phosmet und Phosmetoxon, ausgedrückt als Phosmet)4

 

Die anderen 27 Wirkstoffe wurden in einer bis drei Proben gefunden.


Eine vollständige Liste enthält die Tabelle Wirkstoffe, die in Deutschland allgemein nicht zugelassen sind und in deutschen Obst- und Gemüseproben gefunden wurden.

65 der Wirkstoffe mit quantifizierten Rückständen hatten zwar eine Zulassung in Deutschland, wurden aber auch in Kulturen gefunden, für die es keine Zulassung oder Genehmigung gab (fehlende Indikation). Am häufigsten wurden die folgenden Wirkstoffe nachgewiesen:

 

Am häufigsten nachgewiesene Wirkstoffe
Wirkstoff (für jeweilige Kultur in Deutschland nicht zugelassen oder genehmigt)Anzahl der Proben mit
Rückständen
>0,01 mg/kg
Difenoconazol17
Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat)17
Boscalid16
Imidacloprid13
Chlorpyrifos10
Linuron9
Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol)9
Pyraclostrobin8

Die sonstigen 57 Wirkstoffe wurden in einer bis sieben Proben gefunden. Eine vollständige Liste enthält die Tabelle Wirkstoffe, die in Kulturen (Obst und Gemüse) gefunden wurden, für die sie in Deutschland nicht zugelassen sind.

Die 327 Fälle, bei denen eine unzulässige Anwendung nicht ausgeschlossen werden kann, verteilten sich auf 248 Proben von 39 verschiedenen Lebensmitteln. Das bedeutet, dass in einigen Proben mehr als ein nicht zugelassener Wirkstoff gefunden wurde.

Die meisten prozentualen Befunde betrafen die folgenden 10 Produkte (berücksichtigt wurden nur Lebensmittel, bei denen mindestens 30 Proben untersucht wurden):

Untersuchte Lebensmittel
LebensmittelProben mit Rückständen nicht zugelassener Wirkstoffe
in %Anzahl
Paprika38,712
Bohnen mit Hülsen15,513
Grünkohl14,126
Frische Kräuter11,513
Zucchini10,45
Stachelbeere9,07
Feldsalat8,08
Rucola; Salatrauke7,75
Brombeeren6,32
Birne5,95

Besonders bei Paprika ist es möglich, dass in einigen Fällen die Herkunft der Ware falsch deklariert wurde, d. h. angeblich deutsche Proben könnten aus dem Ausland stammen.

Bei Grünkohl wurden in 26 Proben Wirkstoffe gefunden, die entweder allgemein nicht in Deutschland zugelassen waren oder die in Grünkohl nicht angewendet werden dürfen (fehlende Indikation). Bei Grünkohl ist allerdings zu beachten, dass die Blätter aufgrund der gekräuselten Struktur eine große Oberfläche haben und dass sich an der ausgeprägten Wachsschicht insbesondere fettlösliche organische Luftschadstoffe anreichern, sodass besonders bei dieser Pflanze auch andere Kontaminationspfade in Betracht zu ziehen sind.

Eine vollständige Liste der Lebensmittel mit Angaben über die Anzahl der Proben mit Rückständen nicht zugelassener Wirkstoffe enthält die Tabelle Lebensmittelbezogene Darstellung der in deutschen Obst- und Gemüseproben quantifizierten Rückstände nicht zugelassener Wirkstoffe.

Bei Betrachtung der oben genannten Zahlen muss berücksichtigt werden, dass sie als Ergebnis der Auswertung von größtenteils risikoorientiert genommenen Proben entstanden sind. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig geworden waren, wurden somit häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund darf man aus diesen Zahlen und Ergebnissen nicht auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt vorhandenen Lebensmittel schließen.

 

Von den 248 Proben, bei denen unzulässige Anwendungen vermutet werden können, wurden 35 Proben aufgrund von  Höchstmengenüberschreitungen beanstandet (14,1 %). Das waren 46 % aller Beanstandungen (76) bei Obst und Gemüse aus Deutschland im Jahr 2007, obwohl die Proben mit nicht zugelassenen Wirkstoffen lediglich 4,5 % (248 von 5546) der Proben darstellen.  Das bedeutet, dass etwa die Hälfte aller Beanstandungen wegen Höchstmengenüberschreitungen von nicht zugelassenen Wirkstoffen verursacht wurde.

6.      Fazit

In circa 5 % der von der amtlichen Kontrolle untersuchten Obst- und Gemüseproben aus Deutschland besteht der Verdacht einer unzulässigen Anwendung. In circa 2 % der Fälle wurden allgemein nicht zugelassene Wirkstoffe gefunden, in circa 3 % war der Wirkstoff zwar in Deutschland zugelassen, es fehlte aber eine Zulassung oder Genehmigung in der beprobten Kultur.

Nur circa 14 % der Proben mit nicht zugelassenen Wirkstoffen wurden aufgrund von  Höchstmengenüberschreitungen beanstandet.

Von den insgesamt 5.546 deutschen Obst- und Gemüseproben wurden von den Behörden 76 (1,4 %) aufgrund von  Höchstmengenüberschreitungen beanstandet. Etwa die Hälfte davon könnte auf eine unzulässige Anwendung zurückgehen.

Nach Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit, das von Lebensmittel ausgeht, über das Europäische Schnellwarnsystem (RASFF) zu melden. Bei Überschreitungen der Höchstmengen schätzt die zuständige Überwachungsbehörde das toxikologische Risiko ab. Im Jahr 2007 wurde aus Deutschland keine Meldung wegen Pestizidrückstände in Proben deutscher Herkunft an das Schnellwarnsystem übermittelt. 

7.      Maßnahmen gegen unzulässige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln

Die Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelüberwachungsbehörden und dem Pflanzenschutzdienst erfolgt in den einzelnen Bundesländern bereits intensiv, auf Bund-Länder-Ebene erfolgt diesbezüglich eine regelmäßige fachliche Abstimmung.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das BVL und die Behörden der Länder haben eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um unzulässige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln zu verhindern:

  • Intensivierung der Kontrollen
    Im Rahmen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms führen die Länder Anwendungskontrollen durch. Zusätzlich werden seit 2005 Kontrollschwerpunkte auf die Zulässigkeit der verwendeten Mittel in speziellen Kulturen vereinbart (2005 und 2006 in Beerenobst, 2007 bis 2009 in Gemüsekulturen).
  • Transparenz in der Berichterstattung
    Das BVL stellt mit dieser Auswertung dar, wie oft Rückstände nicht zugelassener Wirkstoffe in Proben deutscher Herkunft gefunden werden.
  • Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Länderebene
    Die direkte Zusammenarbeit der Lebensmittelüberwachung und der für die Anwendungskontrollen zuständigen Behörden ist in den letzten Jahren intensiver geworden.
  • Informationsmanagement
    Das BVL hat das Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) aufgebaut, ein Behördennetzwerk mit dem Informationen zwischen allen beteiligten Stellen in Bund und Ländern ausgetauscht werden. Diese Plattform kann auch für den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden eines Landes verwendet werden.
  • Beratung und Schulung der Anwender
    Ein wichtiger Grund für unzulässige Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, der in der Praxis häufiger vorkommt, ist die mangelnde/fehlerhafte Kenntnis über aktuelle Änderungen/Beschränkungen auf bestimmte Kulturen im Bereich der Anwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln beim Anwender. Es wird in den Ländern durch intensive Beratung und Schulung daran gearbeitet, dieses Problem zu lösen.
  • Entsorgungspflicht für bestimmte obsolete Pflanzenschutzmittel
    Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 5. März 2008 ist eine Entsorgungspflicht für Pflanzenschutzmittel eingeführt worden, deren Anwendung gemäß der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist oder die einen Wirkstoff enthalten, der nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde. Dies soll der Versuchung der Anwender entgegenwirken, alte Lagerbestände noch zu verwenden.
  • Meldung der Einzelfallgenehmigungen nach § 18b PflSchG
    Ebenfalls mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes vom 5. März 2008 wurden die Länder verpflichtet, das BVL über erteilte Einzelfallgenehmigungen zu unterrichten. Dadurch lässt sich nun einfacher ermitteln, ob die Anwendung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels in einer Kultur legal ist.
  • Aktion gegen den illegalen Handel mit Pflanzenschutzmitteln
    Beim BMELV finden seit 2007 jährliche Sitzungen statt, auf denen Bundesbehörden, Länderbehörden und Verbände über Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Pflanzenschutzmitten beraten.
  • Schließung von Bekämpfungslücken
    In vielen kleinen Kulturen stehen für wichtige Indikationen keine genehmigten oder zugelassenen Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Bund und Länder arbeiten mit hohem personellen und finanziellen Aufwand an der Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln in Lückenindikationen, damit auch für kleine Kulturen ausreichend Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen.