Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Grenzüberschreitender Handel

Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB

Im EU-Vertrag wird der Grundsatz des freien Warenverkehrs vorgeschrieben. Das heißt, alle Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäische Union im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen.

Im § 54 LFGB wird eine Einschränkung zu dieser Warenverkehrsfreiheit vorgenommen. Danach sind Produkte, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit erlassen worden sind, nicht entsprechen nur dann verkehrsfähig, wenn deren Verkehrsfähigkeit durch eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Bild eines verrosteten Schildes "Zollgrenze" Quelle: Hartmut Mester / pixelio.de

Allgemeinverfügungen werden vom BVL auf Antrag erlassen, wenn nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Dies ist vom BVL, welches hierfür wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden wie beispielsweise des Bundesinstituts für Risikobewertung einbezieht, zu prüfen. Vom Antragsteller sind dafür alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen.

Im Unterschied zu den Ausnahmegenehmigungen wirken bekannt gemachte Allgemeinverfügungen zugunsten aller Einführer rezepturgleicher Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Dies setzt jedoch voraus, dass sich das jeweilige Erzeugnis in dem jeweiligen Herkunftsland auch rechtmäßig in Verkehr befindet oder dort rechtmäßig (d.h. im Einklang mit den im Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften) hergestellt wurde.

Allgemeinverfügungen nach § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch können über den unten aufgeführten Link abgerufen werden.

Zugelassene Betriebe für die Erzeugung und den Handel mit Lebensmitteln

Für eine Vielzahl von Betrieben, die Lebensmittel, insbesondere tierischen Ursprungs, herstellen und in den Verkehr bringen, besteht eine Zulassungspflicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesländer zugelassenen Betriebe werden in der Datenbank "Listen der gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Deutschland (BLtU-Datenbank)" bzw. in der Liste der gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen Betriebe für den Handel mit Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs (Sprossenerzeugungsbetriebe) erfasst und auf der Internetseite des BVL zugänglich gemacht. In den Listen sind neben der Firmenadresse, die dem Betrieb erteilte Zulassungsnummer sowie die zugelassenen Tätigkeiten mit zugeordneten Tierarten veröffentlicht.

Die Zulassungsnummer findet sich auch im Identitätskennzeichen wieder, das vom Herstellerbetrieb auf dem Erzeugnis angebracht wird. Mittels der Listen kann somit ein Bezug vom Erzeugnis zum herstellenden bzw. zuletzt bearbeitenden Betrieb hergestellt werden.

Die Listen der zugelassenen Betriebe werden fortlaufend überarbeitet und bieten allen an der Herstellung und am Handel mit Lebensmitteln interessierten Kreisen einschließlich der Verbraucher eine aktuelle Übersicht.

Entsprechende Listen mit Betrieben anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten, die Lebensmittel tierischer Herkunft in die EU exportieren, sind auf den Internetseiten der Europäischen Kommission verfügbar.

Die hier genannten Listen sowie Informationen zum Identitätskennzeichen können über die weiter unten aufgeführten Links abgerufen werden.

Zollstellen und Grenzkontrollstellen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Das BVL führt eine Liste der Zollstellen sowie der zugeordneten Grenzkontrollstellen und sonstigen Ausgangsstellen, bei denen lebende Tiere sowie Waren zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

Verstärkte amtliche Kontrollen beim Import von Lebens- und Futtermitteln nicht-tierischen Ursprungs

Mit der Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625 (OCR) wurden auch die Vorschriften für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU harmonisiert. Tiere und Waren, die bei der Einfuhr an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, sind in Artikel 47 Absatz 1 geregelt.

Für den Eingang von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs in die Union ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 einschlägig, die seit dem 14. Dezember 2019 gilt. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660. Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die bei der Einfuhr vorübergehend verstärkt amtlich kontrolliert werden, sind in den Anhängen I und II der o. g. VO 2019/1793 gelistet. Diese werden halbjährlich aktualisiert.

Ziele der Regelungen sind:

  • Sammlung von Daten, um das Ausmaß des Risikos besser einschätzen zu können;
  • Anreiz für die Hersteller und Importeure, die Probleme zu beseitigen, um nur noch einwandfreie Ware auf den Markt zu bringen;
  • Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor nicht einwandfreier Ware.

Risiken stellen u.a. die Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, andere unerwünschte Substanzen und durch mikrobiellen Kontaminationen dar.

Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen (andere als Grenzkontrollstellen) sind nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 festgelegt.
Die Benennung der früher nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsorte wurde aufgehoben. Sie wurden als Grenzkontrollstellen neu benannt.

Die Benennung der früher nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 benannten Einfuhrorte wurde aufgehoben. Sie wurden als Kontrollstellen (andere als Grenzkontrollstellen) neu benannt.

Das BVL führt Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen in Deutschland, die für die verstärkten Kontrollen von Waren nicht tierischen Ursprungs zuständig sind bzw. an denen die Kontrollen durchgeführt werden können.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission sind entsprechende Listen mit den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen in anderen europäischen Mitgliedstaaten hinterlegt.

Die entsprechenden Listen können unter den unten genannten Links abgerufen werden.

Grenzüberschreitende Beanstandungen

Zu einer "grenzüberschreitenden Beanstandung" kommt es, wenn die Lebensmittelüberwachung in Deutschland feststellt, dass von einem Lebensmittel gesundheitliche Risiken ausgehen können oder es in anderer Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dieses Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland stammt beziehungsweise dorthin vertrieben wurde. In diesen Fällen wird die entsprechende Beanstandung einschließlich aller Unterlagen (Laborergebnisse, Gutachten etc.) über das BVL an die zuständigen Behörden im jeweiligen Herkunftsstaat des Lebensmittels weitergeleitet. Die vor Ort getroffenen Maßnahmen werden in der Regel von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder Drittlandes dem BVL mitgeteilt und vom BVL an die Bundesländer weitergeleitet.

In gleicher Weise ist das BVL die Kontaktstelle, wenn deutsche Lebensmittel in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern beanstandet werden. Diese Beanstandungen werden vom BVL den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Lebensmittel hergestellt wurde, zugeleitet. Die vor Ort ergriffenen Maßnahmen werden über das BVL an den jeweiligen Mitgliedstaat oder das Drittland übermittelt.

BLtU-Datenkbank

Mit Hilfe der BLtU-Datenbank können Verbraucher erkennen, woher ihre Lebensmittel tierischen Ursprungs stammen.

BLtU-Datenbank (ohne Ton)

Mit Hilfe der BLtU-Datenbank können Verbraucher erkennen, woher ihre Lebensmittel tierischen Ursprungs stammen.

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