Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Reaktorunglück in Fukushima

Importvorschriften und Kontrollen japanischer Lebensmittel

Am 11. März 2011 kam es im japanischen Kernkraftwerk Fukushima in der Folge eines starken Erdbebens zu einem schweren Reaktorunglück, bei dem radioaktive Stoffe (v.a. die Radionuklide Jod-131, Tellur-132, Cäsium-134/137 und Strontium-90) in die Atmosphäre und/oder in Wasser freigesetzt wurden.

Um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa vor radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln aus Japan zu schützen, wurden basierend auf Artikel 53 der Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) als unverzügliche Sofortmaßnahmen europaweite Importvorschriften für Erzeugnisse aus Japan erlassen.

EU-weite Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan

Die o. g. Importvorschriften beinhalteten konkrete Vorgaben für die zuständigen Behörden in Japan über verschiedene Bescheinigungen, welche aus Japan ausgeführte Erzeugnisse begleiten mussten. In diesen Bescheinigungen ging es z.B. um eine Versicherung der japanischen Behörden, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen. Des Weiteren war z.B. zu bescheinigen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht aus den als (potentiell) radioaktiv belastet eingestuften japanischen Präfekturen stammen. Für die Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit Herkunft aus den als (potentiell) radioaktiv belastet eingestuften Präfekturen waren Probenuntersuchungen auf Iod-131, Cäsium-134 und Cäsium-137 sowie die Beifügung der entsprechenden Analysenberichte zum Nachweis der Einhaltung der festgesetzten Höchstwerte zwingend vorgeschrieben.

Die jeweils gültigen Durchführungsverordnungen sahen auch eine Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission bezüglich der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln vor. Dabei sollten die Analysenergebnisse über das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) übermittelt werden. Während mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 vom September 2011 zunächst eine monatliche Berichterstattung festgelegt wurde, galt ab der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 (Oktober 2012) ein dreimonatlicher Rhythmus. Die obligate Berichtspflicht wurde mit der der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vom Januar 2016 schließlich aufgehoben.

Tatsächlich wurden durch die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten bis zur kompletten Aufhebung der Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan keinerlei Verstöße gegen die festgelegten Höchstgrenzen für die betreffenden Radionuklide bei der Einfuhr in die Europäische Union festgestellt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 wurde nunmehr die letzte gültige Durchführungsverordnung der EU mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533) zum 2. August 2023 aufgehoben.

Aktuell gültige Rechtslage in Bezug auf die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan

Mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533, bei der es sich um die letzte nach dem Reaktorunglück in Fukushima auf EU-Ebene erlassene Sondervorschrift mit Festlegungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan handelt, bestehen in der EU aktuell (seit 2. August 2023) keine besonderen Maßnahmen oder Vorschriften mehr in Bezug auf die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan.

Ergebnisse amtlicher Einfuhrkontrollen von Lebens- und Futtermitteln aus Japan durch die zuständigen Behörden in Deutschland

In den Jahren der Gültigkeit der Sondervorschriften wurden durch die nationale Lebensmittelüberwachung in Deutschland 602 Proben japanischer Lebens- und Futtermittel auf Iod-131, Cäsium-134 und Cäsium-137 untersucht. Dabei lagen die Analysenergebnisse aller Proben weit unterhalb der im Untersuchungszeitraum gültigen Höchstgrenzen.

Höchstwerte für bestimmte Radionuklide im Falle eines radiologischen Notfalls innerhalb Europas

Sollte sich innerhalb der Grenzen der Europäischen Union ein nuklearer Unfall ereignen oder eine andere radiologische Notstandssituation vorliegen, so besteht für die EU-Kommission die Möglichkeit, Höchstwerte für potentiell radioaktiv kontaminierte Lebens- und Futtermittel zu erlassen. Die genauen Vorgaben sind in der neugefassten Verordnung (Euratom) 2016/52 vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 festgelegt. Die in Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I bzw. Anhang III der erstgenannten Verordnung festgelegten Höchstwerte radioaktiver Kontamination von Lebens- und Futtermitteln basieren auf international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen.