Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen

Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen sind Lebensmittel, die für bestimmte Verbraucherinnen und Verbraucher als unverzichtbar angesehen werden. Sie müssen den speziellen Ernährungserfordernissen bestimmter Personengruppen wie zum Beispiel Kranken oder Säuglingen entsprechen und für den angegebenen Ernährungszweck geeignet sein. Diese Eignung muss wissenschaftlich hinreichend belegt sein.

Im Rahmen der Novellierung der Vorschriften für Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke wurde das bisherige Konzept der „diätetischen Lebensmittel“ aufgegeben und mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 durch europäische Regelungen für Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen (engl. Foods for Specific Groups) ersetzt. Die Verordnung gilt seit dem 20. Juli 2016. Unter ihren Anwendungsbereich fallen ausschließlich die folgenden Lebensmittelkategorien:

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
  • Getreidebeikost und andere Beikost
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
  • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Die neue Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ersetzt die Richtlinie 2009/39/EC über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, durch Vorschriften für spezielle Verbrauchergruppen.

Lebensmittel, die bis zum 20. Juli 2016 dem bis dahin geltenden Diätrecht unterfielen, nun aber nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasst sind, wie z. B. Lebensmittel für Schwangere und Stillende oder Sportler oder Mahlzeitenersatz, sind ab diesem Zeitpunkt „Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs“ und unterliegen demnach den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Für weitere spezifische Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen (z. B. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung), hat die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte veröffentlicht.

Für Getreidebeikost und andere Beikost ist bisher noch kein delegierter Rechtsakt erlassen worden. Bis zum Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts gelten für Getreidebeikost und andere Beikost die Übergangsregelungen aus § 11 der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV). Danach sind die darin genannten Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV) weiterhin anwendbar.