Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Angereicherte Lebensmittel

Angereicherte Lebensmittel stellen eine Untergruppe der funktionellen Lebensmittel dar. Die Gruppe der funktionellen Lebensmittel wurde bis dato weder national noch gemeinschaftsrechtlich einheitlich und verbindlich definiert. Anerkannt ist, dass es sich um Lebensmittel handelt, denen - neben der klassischen ernährungsphysiologischen Bedeutung eines Lebensmittels - in verzehrsüblichen Mengen ein zusätzlicher gesundheitlicher Nutzen zukommt. Ihre Erscheinungsformen entsprechen denjenigen von gewöhnlichen, herkömmlichen Lebensmitteln (z.B. Joghurts); sie unterscheiden sich von diesen lediglich dadurch, dass gesundheitlich wirkende Stoffe zugesetzt oder bestimmte Stoffe, wie z.B. Fett, Salz oder Zucker entfernt bzw. reduziert wurden. Funktionelle Lebensmittel werden - anders als z.B. Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel - in der Regel auch aus Gründen des Genusses und des Geschmacks verzehrt.

Angereicherte Lebensmittel sind durch den Zusatz von bestimmten (Nähr-)Stoffen gekennzeichnet. Die Voraussetzungen für den Zusatz zum Erhalt solcher (nährstoff-) angereicherter Lebensmittel sind in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, der sog. Anreicherungsverordnung festgelegt. Die Anreicherungsverordnung ist am 01. Juli 2007 in Kraft getreten.

Aufgrund des Anwendungsvorranges des Rechts der Europäischen Union sind von der Verordnung abweichende nationale Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln, nicht mehr anwendbar.

Die Verordnung regelt momentan jedoch nur Mineralstoffe und Vitamine; Vorschriften für bestimmte andere Stoffe sind vorgesehen, aber noch nicht Gegenstand der Regelungen in dieser Verordnung.

Mit dem Inkraftreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) wurden die nationalen Vorschriften zu den den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen aufgehoben. Dies betrifft mit unmittelbarer Wirkung insbesondere § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 LFGB. Somit unterliegen die sog. „sonstigen Stoffe“, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt werden (ehemals Nr. 1), nicht mehr einem Verbot mit Ausnahmevorbehalt. Gleiches gilt für die Aminosäuren und deren Derivaten (ehemals Nr. 3).

Laut Übergangsregelung in Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleiben die Regelungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 – jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 in der bisherigen Fassung anzuwenden soweit noch nicht aufgrund der bestehenden Ermächtigung in § 7 eine Rechtsverordnung durch das zuständige Ministerium (BMEL) für die Verwendung bestimmter Stoffe in Lebensmitteln erlassen wurde.

Demzufolge ist nur der Zusatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und die Vitamine A und D (mit Ausnahme der in der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel aufgeführten Regelungen für Vitamin A und D ), weiterhin (durch Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB oder Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB) zulassungspflichtig.

Eine weitere Ausnahme gilt für die Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung von 1981 (ZZulV) für ernährungsspezifische und physiologische Zwecke allgemein bzw. mit Beschränkungen zugelassen waren. Diese sind weiterhin als solche zulässig, sofern sie nicht zu technologischen Zwecken und so wie in der ZZulV von 1981 aufgeführt zugesetzt werden. Dies regelt die Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht (ZRÜV) von 1998.

Zu berücksichtigen ist ferner die Regelung des Artikels 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Danach können die EU Mitgliedsstaaten bestehende nationale Bestimmungen über Höchst- und Mindestgehalte von Vitaminen und Mineralstoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, weiterhin anwenden, bis bestimmte Gemeinschaftsmaßnahmen oder andere spezifische Gemeinschaftsbestimmungen erlassen worden sind. Hierbei wird auf den Artikel 6 der Verordnung verwiesen, der Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und die beabsichtigte Festsetzung von Grenzwerten für den Höchstgehalt der Vitamine oder Mineralstoffe im angereicherten Lebensmittel festlegt.

Da sich die Verordnung auf den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmte andere Stoffe bezieht, ist der Begriff „Zusetzen“ von maßgebender Bedeutung für die Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Der Begriff ist jedoch nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit dem Wort „Zusetzen“ eine beabsichtigte Handlung gemeint, sodass es sich bei zufälligen Kontaminationen z.B. mit Mineralstoffen nicht um ein „Zusetzen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 handelt.

Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ist der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Nahrungsergänzungsmitteln entsprechend der Richtlinie 2002/46/EG, die mit der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 regelt im Zusammenspiel mit den dazugehörigen Anhängen I und II sowie der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009, durch die der Anhang II geändert wird, die Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen. Des Weiteren werden in Artikel 4 der Verordnung Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu bestimmten Lebensmitteln wie etwa Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch sowie in der Regel alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. festgelegt.