Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Übersicht über die Angaben, bei denen Empfehlungen zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste ausgesprochen wurden

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) beauftragt, die deutsche Vorschlagsliste nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung zu erarbeiten.

Um die Arbeit der EU-Kommission zu unterstützen, hat das BVL alle eingehenden Meldungen einer lebensmittelrechtlichen und wissenschaftlichen Prüfung (Screening) unterzogen. Der Verfahrensablauf ist hier einzusehen.

Alle zu prüfenden gesundheitsbezogenen Angaben wurden abschließend einer Empfehlungskategorie zugeordnet.

Die Empfehlungskategorien lauten:
KategorieBezeichnung
I. „Von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden.“,
II.„Das 'nationale Screening' ergab einzelne Hinderungsgründe. Vor einer Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte eine umfassende Prüfung erfolgen.“,
III.„Das 'nationale Screening' ergab vorbehaltlich der Prüfung der EFSA keine Hinderungsgründe gegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste.“,
IV. „Das 'wissenschaftliches Screening' wurde nicht abgeschlossen. Vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste muss eine umfassende wissenschaftliche Prüfung erfolgen.“

In den nachfolgenden (Stoff-)Gruppen finden Sie alle der Empfehlungskategorie III zugeordneten gesundheitsbezogenen Angaben.

In den nachfolgenden (Stoff-)Gruppen finden Sie alle der Empfehlungskategorie II zugeordneten gesundheitsbezogenen Angaben.

Die ausführliche Darstellung die der Empfehlungskategorie I zugeordneten gesundheitsbezogenen Angaben können Sie hier einsehen.

Rechtliche Verbindlichkeit

Die deutsche Liste der zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) dient ausschließlich als Beitrag zur Erstellung der Gemeinschaftsliste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.

  • Aus der Zuordnung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur deutschen Liste der zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung) und der Weiterleitung an die Europäische Kommission kann keine Aussage über rechtliche Zulässigkeit der Verwendung dieser Angabe in Deutschland vor Verabschiedung der Liste gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung abgeleitet werden.
  • In der Übergangphase bis zur Veröffentlichung erfolgt die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in Deutschland in eigener Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, d.h. die Verwendung einer für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angabe entbindet den Unternehmer nicht von der Prüfung, ob die Verwendung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt.
  • Ebenso wenig kann hieraus ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Gemeinschaftsregister nach Art. 20 der Verordnung abgeleitet werden.
  • In der deutschen Liste der zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 13 Abs. 2 der Verordnung) wird ein Bezug zwischen einer Lebensmittelkategorie, Lebensmittel, Lebensmittelbestandteil sowie Einzelsubstanz und einer gesundheitsbezogenen Angabe hergestellt. Hiermit wird keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels und/oder einer Rezepturkomponente getroffen. Die Empfehlung zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erfolgt unbeschadet der einschlägigen Regelungen, mit denen stoff- bzw. lebensmittelbezogenen die Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses geregelt wird. (z.B. Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Zusatzstoffzulassungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung über diätetische Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, Richtlinie 2001/83/EG).

zurück zum Verfahrensablau