Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Übersicht über die Angaben, bei denen die Empfehlung „von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“ ausgesprochen wurde

Zur Zusammenstellung eines deutschen Beitrags zur Gemeinschaftsliste nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat das BVL Vorschläge aus der Wirtschaft in Form von strukturierten Meldelisten entgegengenommen und einem mehrstufigen Prüfverfahren unterworfen. Die einzelnen Teilprüfungen wurden als Screening durchgeführt. Die eingereichten Vorschläge für gesundheitsbezogene Angaben wurden dabei jeweils einer Empfehlungskategorie zugeordnet, die sich aus formalen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen sowie einer wissenschaftlichen Einordnung der Aussagen ergeben. Erfüllten eingereichte Angaben die Anforderungen nicht, so hat das BVL die Empfehlung „von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“ ausgesprochen.

Formale Prüfung

Es wurden nur Meldelisten entgegengenommen, die in der vom BVL vorgegebenen Tabellenstruktur eingereicht worden waren. Mit dem Aufruf zur Übermittlung von Beiträgen zur Erstellung des deutschen Beitrags zur Gemeinschaftsliste in Form von strukturierten Meldelisten war festgelegt worden, dass nur auf dem deutschen Markt gültige gesundheitsbezogene Angaben gesammelt werden sollen, die mit dem Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 konform sind. Deshalb waren Angaben zur Gesundheit und Entwicklung von Kindern bzw. Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos nicht möglich. Bei der formalen Prüfung wurden nur auf Deutsch eingereichte Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben akzeptiert, da nur für sie geprüft werden konnte, ob sie in Einklang mit dem deutschen Lebensmittelrecht sind. Dabei ist es unschädlich, wenn alle anderen Angaben der Meldeliste in englischer Sprache erfolgten. Bei Eingang von komplett auf Englisch abgefassten Meldelisten wurde beim Meldenden angeregt, eine entsprechende Übersetzung der Beispielangaben nachzureichen. Erfolgte dies nicht, wurde das weitere lebensmittelrechtliche und wissenschaftliche Screening für entsprechende Vorschläge nicht weiter verfolgt. Diese Verfahrensweise galt auch für Vorschläge, bei denen die Meldeliste so unvollständig ausgefüllt wurde, dass auch aus dem Kontext kein prüfungswürdiger Sachverhalt erkennbar war.
Insgesamt wurden 210 Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben oder Einzelsachverhalte der einzelnen Meldelisten aus formalen Gründen nicht in die Datenbank aufgenommen oder nicht mehr weiter bearbeitet. Für diese Angaben wurde die Empfehlung „Von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“ ausgesprochen.


Summarisch inhaltliche Prüfung

Bei der summarischen inhaltlichen Prüfung wurden Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben identifiziert und gekennzeichnet, die lebensmittelrechtlich nicht konform zu den Vorgaben der Listenerstellung sind.

Im ersten Teil der lebensmittelrechtlichen Prüfung wurde das Produkt nach seiner Art und Zusammensetzung im Hinblick auf das nationale und europäische Lebensmittelrecht geprüft. Im Rahmen der Konzeption zur deutschen Liste wurde festgelegt, dass von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste abgesehen werden sollte, wenn die Angaben sich auf Arzneimittel im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, sich auf nicht zugelassene neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Novel Food) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 beziehen oder sich auf Stoffe beziehen, die in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Diese Vorgaben waren allen Meldenden bekannt. Bei 842 eingereichten gesundheitsbezogenen Angaben (rund acht Prozent) waren die stoff- und produktbezogenen Voraussetzungen zur Berücksichtigung bei der Erstellung der deutschen Liste nicht erfüllt, so dass eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht empfohlen wurde.

Im zweiten Teil der lebensmittelrechtlichen Prüfung wurde im Rahmen der summarischen inhaltlichen Prüfung eine rechtliche Einstufung vorgenommen, ob die Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 an gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung erfüllt werden.
Dieses ist dann nicht der Fall, wenn eine Angabe


a) nicht unter die Legaldefinition einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Verordnung fällt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5),
b) nicht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben entspricht (Art. 3, Art. 12),
c) auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweist (Art. 10 Abs. 3) und/oder
d) nicht unter die Legaldefinition des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt oder zum Zeitpunkt der Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland nicht zulässig war. Hierunter fallen Angaben über die Gesundheit und Entwicklung von Kindern, Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, und Angaben, die dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung des § 12 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) unterliegen.
War die Angabe mit dem oben genannten Kriterium nicht konform, erfolgte eine Zuordnung zur Empfehlung „von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“.

Der unter Buchstabe a beschriebene Tatbestand konnte für 809 (7,5 Prozent) Angaben festgestellt werden, wobei 31 Angaben als nährwertbezogene Angaben einzustufen sind.

Beispiele für andere als nährwertbezogene Angaben sind:

  • „Pflanzliche Naturkraft“
  • „… fördert optimale Entspannung“
  • „Innere Sonnenbrille“
  • „Artischocke als Bittermittel“
  • „… unterstützt das Wohlbefinden“
  • „Sie fühlen sich voller Energie“

Der unter Buchstabe b beschriebene Tatbestand konnte für 199 (1,8 Prozent) Angaben festgestellt werden.

Beispiele für derartige Angaben sind:

  • „Calcium ist für den Aufbau der Knochen / für gesunde Knochen unbedingt erforderlich“
  • „Magnesium muss für die Knochengesundheit zugeführt werden“
  • „Jod ist für die neurologische Entwicklung unbedingt erforderlich“
  • „Geistiges Wohlbefinden macht so das Leben viel reicher und angenehmer“

Der unter Buchstabe c beschriebene Tatbestand konnte für 2749 (25,3 Prozent) Angaben festgestellt werden.

Beispiele für derartige Angaben sind:

  • „Calcium ist gut für die Knochengesundheit“
  • „… wichtig für das Nervensystem“
  • „Hilft der Gesunderhaltung der Prostata“
  • „Gesunde Vorteile für die Blase“
  • „magenfreundlich“
  • „… dient dem Zellschutz“

Der unter Buchstabe d beschriebene Tatbestand konnte für 1961 (18,1 Prozent) Angaben festgestellt werden.

Beispiele für derartige Angaben sind:

  • "… beugt Erkältungskrankheiten vor“
  • „… entzündungshemmend“
  • „… beugt Verstopfungen vor“
  • „… Folsäure senkt den Homocysteinspiegel …“
  • „…vermindert Plaque-Bildung“

Wissenschaftliches Screening

Ziel des wissenschaftlichen Screenings ist es, eine Einschätzung vorzunehmen, ob die gemeldeten Zusammenhänge allgemein wissenschaftlich anerkannt sind. Wenn ja, konnten hieraus zutreffende gesundheitsbezogene Angaben abgeleitet werden. Das wissenschaftliche Screening wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Max Rubner-Institut durchgeführt. Die Empfehlung „von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“ wurde auf Grundlage des wissenschaftlichen Screenings der beiden Institute vom BVL ausgesprochen, wenn Angaben als nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt eingestuft wurden. Dieser Sachverhalt konnte bei 1415 Angaben festgestellt werden. Dies entspricht etwa 41 % der Angaben, die das wissenschaftliche Screening durchlaufen haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur die jeweils im Rahmen der Meldung genannten Literaturstellen und die nicht die Gesamtheit der wissenschaftlichen Literatur bewertet wurde.

Beispiele für als nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt eingestufte Angaben sind:


Für Lebensmittel:

  • „Cranberries unterstützen eine gesunde Blasenfunktion.“
  • „Olivenöl stärkt das Immunsystem.“
  • „Wacholderbeeren sind gut für die Verdauung.“

Für die Stoffgruppe der Vitamine:

  • „Vitamin B6 unterstützt die Gedächtnisfunktion.“
  • „Vitamin C steigert die Aktivität der Immunzellen.“
  • „Niacin verbessert den Stoffwechsel und Zuckerstoffwechsel.“

Für die Stoffgruppe der Mineralstoffe:

  • „Magnesium ist wichtig für eine gesunde Erregungsleitung am Herzen.“
  • „Mangan zur Verbesserung der Nährstoffversorgung der Gelenke, damit Sie … beweglich und mobil bleiben.“
  • „Kupfer zur Anregung der Abwehrkräfte.“

Für die Stoffgruppe der Aminosäuren und -derivate:

  • „Aminosäuren fördern die Mobilität der Gelenke, damit die Gelenke beweglich bleiben.“
  • „L-Arginin wird in NO umgewandelt und bewirkt durch eine Entspannung der Gefäße eine Senkung des Blutdrucks und eine verbesserte Durchblutung.“
  • „Glucosamin - Natürlicher Bestandteil des Knorpels, der hilft, den Knorpel und die Gelenkfunktion zu unterstützen.“

Für die Stoffgruppe der omega-3/omega-6-Fettsäuren:

  • „Alpha-Linolensäure ist ein natürlicher Beitrag zur Unterstützung der Gehirnfunktion.“
  • „Verzehr von Linolsäure fördert / unterstützt ein gesundes Herz-Kreislauf-System.“

Für die Stoffgruppe der Ballaststoffe:

  • „Ballaststoffe tragen zur Gesundheit des Verdauungsapparates bei.“
  • „Inulin/Oligofructose zum Erhalt der Darmflora.“
  • „Fructooligosaccharide verbessert die Funktion der Darmschleimhaut.“

Für die Stoffgruppe der Carotinoide:

  • „Lutein und Zeaxanthin tragen zur Gesunderhaltung der Augen an sonnigen Tagen bei.“
  • „Lutein ist ein natürlicher Radikalfänger zur Unterstützung von Zellschutz und Immunsystem.“
  • „Das Antioxidans Lycopin ist dem Betacarotin noch überlegen. Es trägt zum Schutz der Haut vor UV-Strahlen bei.“

Für die Stoffgruppe der Probiotika:

  • „Probiotische Keime können den Barriereeffekt der Mukosa verstärken.“
  • „Lactobacillus johnsonii NCC 533 unterstützt eine regelmäßige Verdauung.“
  • „Streptococcus thermophilus I-3428 unterstützt die körpereigene Abwehr.“

zurück zum Verfahrensablauf