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Änderungsverordnungen und Leitlinien

Aufgrund von ungenauen Formulierungen und Problemen bei der praktischen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sah es die Europäische Kommission für erforderlich an, zwischenzeitlich zwei Änderungsverordnungen und eine Durchführungsverordnung sowie Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung zu erlassen. Eine weitere Änderungsverordnung ist derzeit in Arbeit.

Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 107/2008

Die erste Änderungsverordnung ist die „Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse“. Mit dieser Verordnung sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für Lebensmittel zu erlassen, Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorzusehen, Nährwertprofile und die für ihre Verwendung geltenden Bedingungen und Ausnahmen aufzustellen und zu aktualisieren, Listen von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben aufzustellen und/oder zu ändern und die Liste der Lebensmittel zu ändern, bei denen die Angaben einer Einschränkung oder einem Verbot unterliegen.

Die Kommission sollte mit dieser Verordnung die Befugnis erhalten, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, ergreifen zu können.

Diese Maßnahmen sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses des Rates 1999/468/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 7 des Beschlusses des 2006/512/EG zu erlassen. Mit dieser Verfahrenserleichterung ist eine schnellere Anpassung seitens der EU-Kommission hinsichtlich notwendiger Änderungen der Verordnung möglich, weil das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) an dem Verfahren lediglich mit einer Art Kontrollrecht beteiligt werden. Bei diesem Verfahren legt die Europäische Kommission dem Ausschuss nach Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG einen Maßnahmenentwurf vor und der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab. Spricht sich der Ausschuss mit qualifizierter Mehrheit für den Entwurf aus, kann die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen. Spricht sich der Ausschuss gegen den Entwurf der Kommission aus bzw. gibt er keine Stellungnahme ab, muss die Europäische Kommission das Dossier dem Rat vorlegen. Gleichzeitig wird das Europäische Parlament über den Vorgang informiert. Wenn der Kommissionsentwurf auf einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakt beruht, kommt das Mitspracherecht des Europäischen Parlaments zum Tragen:

Ist das Europäische Parlament der Auffassung, dass der Entwurf die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, unterrichtet es den Rat. Die Ablehnungdes Entwurfs durch das Europäische Parlament muss innerhalb eines Monats in einemmit Gründen versehenen Entschluss erfolgen. In diesem Fall prüft die Europäische Kommission den Entwurf und kann dann dem Ausschuss einen neuen Entwurf für Maßnahmen vorlegen oder das Verfahren fortsetzen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen.

Der Rat entscheidet innerhalb eines im Basisrechtsakt festgelegten Zeitraums (maximal drei Monate) mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag. Dabei hat er folgende Möglichkeiten: Der Rat erlässt die vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen innerhalb der Frist; der Rat äußert sich innerhalb der vorgegebenen Frist nicht: Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden von der Europäischen Kommission erlassen; der Rat spricht sich gegen den Vorschlag aus: Die Europäische Kommission überprüft den Vorschlag. Sie kann dann: ihren ursprünglichen Vorschlag erneut unterbreiten; einen geänderten Vorschlag vorlegen; einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des EG-Vertrags vorlegen.

Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 109/2008

Die zweite Änderungsverordnung ist die „Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“. Mit dieser Verordnung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits Produkte auf dem Markt waren, die Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern enthielten. Da dieser Regelungsteil und die dafür nicht vorgesehenen Ausnahmeregelungen erst spät während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingebracht wurden, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, hat die Europäische Kommission eine Änderung von Artikel 14 der Verordnung dahingehend vorgesehen, dass für Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern nunmehr die normalen Übergangsfristen des Artikels 28 der Verordnung wie für andere gesundheitsbezogene Angaben gelten sollen, um Angebotsausfällen entgegenzuwirken.

Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 353/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission legt Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Kennzeichnung und Aufmachung von bzw. bei der Werbung für Lebensmittel fest. Die Befugnis hierzu hat die Kommission aus Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung. Artikel 15 Abs. 4 bestimmt, dass die Kommission Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 der Verordnung, einschließlich Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Antrages, festlegen soll.

Die Durchführungsbestimmungen dienen der Sicherstellung, dass die Antragsunterlagen der Antragsteller so zusammengestellt werden, dass die erforderlichen wissenschaftlichen Daten im Hinblick auf die Bewertung der Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) definiert und klassifiziert sind. Ferner sollen die Durchführungsvorschriften vor allem als allgemeine Anleitung dienen, welche Angaben in den Zulassungsanträgen zu machen sind. Abhängig von der Art der Angabe können sich Art und Umfang der erforderlichen Studien zur Bewertung der wissenschaftlichen Qualität unterscheiden.

Für jede einzelne Angabe ist gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung ein getrennter Antrag zu stellen. In dem Antrag ist entsprechend der Bestimmung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung zu präzisieren, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 13 oder nach 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt.

Des Weiteren soll mit Hilfe der Durchführungsvorschriften der Datenschutz gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gewährleistet werden. Dazu müssen Gesuche auf den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten begründet und diese Daten in einem getrennten Teil des Antrags eingereicht werden.

Die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Das Verfahren wurde von der EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten eingehend abgestimmt.

Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1924/2006 - Guidance on the implementation of regulation N° 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the standing committee on the food chain and animal health

Aufgrund von Problemen bei der praktischen Anwendung und Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entwickelte die Europäische Kommission ein Leitlinien, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung Hilfe leisten sollte. Den Entwurf hierzu erarbeitete die Generaldirektion der Kommission für Gesundheit und Verbraucher und gab diesen zur Beratung in eine Arbeitsgruppe mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Diese Arbeitsgruppe war bereits ein bis zwei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit dem Ziel eingesetzt worden, die Europäische Kommission bei der Erarbeitung der Verordnung fachmännisch zu beraten. Die Arbeitsgruppe prüfte den Entwurf in Bezug auf eine Reihe von Fragen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung aufgetreten waren, insbesondere bei der Einstufung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Nach mehrfachen Beratungen wurde der Entwurf der Leitlinien der Kommission übermittelt, die ihn wiederum an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weiterleitete. Nach Beratung und Änderung verabschiedete der Ständige Ausschuss die Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 14. Dezember 2007.

Die Leitlinien dienen zur Unterstützung und als Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung der Verordnung. Mit ihrer Hilfe soll ein besseres Verständnis sowie die korrekte und einheitliche Anwendung der Verordnung durch die betroffenen Kreise sichergestellt werden. Die Leitlinien besitzen jedoch keinen formal rechtlichen Status. Im Falle einer Rechtsstreitigkeit liegt die Verantwortung für die Auslegung der Regelungen der Verordnung letztendlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).